OGH 2Ob591/87

OGH2Ob591/8716.6.1987

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Huber als Richter in der Sachwaltersache des Eduard A***, geboren am 27.September 1952, Aushilfsarbeiter, Köglstraße 8, 4020 Linz, infolge Revisionsrekurses des Betroffenen, vertreten durch Dr. Eckhard Pitzl, Rechtsanwalt in Linz als Verfahrenshelfer gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 14.Jänner 1987, GZ 13 R 282/86-51, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 10.März 1986, GZ 2 SW 82/85-26, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht bestellte über eigenen Antrag des Betroffenen nach Durchführung eines entsprechenden Beweisverfahrens, insbesondere nach Einholung eines schriftlichen Befundes und Gutachtens des gerichtsärztlichen Sachverständigen

Univ.Prof. Dr. Klaus J***, nach Vernehmung des Betroffenen und des einstweiligen Sachwalters sowie nach einer mündlichen Ergänzung des Sachverständigengutachtens für den Betroffenen gemäß § 273 ABGB das Wohlfahrtsamt des Magistrates Linz zum Sachwalter. Der Sachwalter habe alle Angelegenheiten im Sinne des § 273 Abs. 3 Z 3 ABGB zu besorgen; der Betroffene könne innerhalb dieses Wirkungsbereiches des Sachwalters über die zur freien Verfügung überlassenen Geldbeträge frei verfügen und sich auch verpflichten. Der Betroffene leide an angeborenem Schwachsinn, an chronischem Alkoholismus und depressiven Verstimmungen mit Suizidneigungen. Die Bestellung eines Sachwalters für den Betroffenen sei notwendig, weil sonst seine völlige Verwahrlosung eintreten würde. Größere Geldmengen könne der Betroffene nicht selbst verwalten; es bestehe die Gefahr, daß er zuviel Alkohol einkaufe und für die echten Lebensbedürfnisse nichts mehr habe.

Das Rekursgericht gab dem vom Betroffenen dagegen erhobenen Rekurs nicht Folge. Es führte die Verhandlung neu durch und verlas mit Zustimmung des Betroffenen die vor dem Erstgericht aufgenommenen sowie die im Rekursverfahren erhobenen zusätzlichen Beweise (AS 152 und 301). Das Rekursgericht gelangte zu dem gleichen Ergebnis wie das Erstgericht.

Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Betroffenen. Er behauptet Nullität der angefochtenen Entscheidung, weil das Rekursgericht die von ihm vorgebrachten Neuerungen nicht beachtet habe. Außerdem hätte sich das Gericht zweiter Instanz nicht mit seiner Zustimmung zur Verlesung der Beweisaufnahmeprotokolle erster Instanz begnügen dürfen.

Der außerordentlichen Revisionsrekurs ist unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung ist § 16 AußStrG auch im Sachwalterbestellungsverfahren anzuwenden (EvBl. 1986/25; 3 Ob 660/86; 8 Ob 675/86 ua). Die Nichtwahrnehmung von Neuerungen stellt grundsätzlich bloß die Behauptung eines Verfahrensmangels dar (3 Ob 3/75; 6 Ob 624/82; 8 Ob 600/84 uza), nicht jedoch eine vom Rechtsmittelwerber behauptete Nullität der angefochtenen Entscheidung. Demnach darf die Richtigkeit des Gutachtens des bestellten psychiatrischen Sachverständigen in einem außerordentlichen Revisionsrekurs ebensowenig bekämpft werden wie die keine Nichtigkeit begründende Nichtbestellung eines weiteren Sachverständigen (3 Ob 660/86 ua).

Soweit der Betroffene vermeint, er wäre trotz richterlicher Anleitung über die Tragweite seiner Erklärungen nicht berechtigt gewesen, seine Zustimmung zur Verlesung der Beweisaufnahmeprotokolle erster Instanz durch das Rekursgericht im Sinne des § 250 Abs. 3 AußStrG zu erteilen, übersieht er, daß ihm das Rekursgericht aufgrund der unmittelbaren Wahrnnehmung seine insoweit vorhandene Einsichtsfähigkeit zugutehielt. Von einer Nullität des die relevanten Verhältnisse des Betroffenen in umfassender Weise behandelnden rekursgerichtlichen Verfahrens kann daher nicht die Rede sein.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs war demnach zurückzuweisen.

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