OGH 11Os59/87

OGH11Os59/879.6.1987

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Juni 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Hon.Prof. Dr. Brustbauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Sailler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Walter K*** wegen des Vergehens der Veruntreuung nach dem § 133 Abs. 1, Abs. 2, erster Fall, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 6.März 1987, GZ 21 Vr 1.803/86-40, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Ersten Generalanwaltes Dr. Knob, und des Verteidigers Dr. Zandl, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 19.März 1940 geborene Vertreter Walter K*** des Vergehens der Veruntreuung nach dem § 133 Abs. 1 und Abs. 2, erster Fall, StGB als Beteiligter nach dem dritten Fall des § 12 StGB und des Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2 StGB schuldig erkannt.

Inhaltlich des Schuldspruchs wegen Veruntreuung trug er am 29. Oktober 1985 in Salzburg zur Tat der gesondert verfolgten Richtraud K*** - welche an diesem Tag ein ihr anvertrautes Gut in einem 5.000 S übersteigenden Wert, und zwar einen ihr von der R*** S***, Filiale S*** anvertrauten und unter Eigentumsvorbehalt stehenden PKW der Marke Mazda 626 Coupe sich mit Bereicherungsvorsatz zueignete, indem sie Walter K*** bevollmächtigte, den Wagen an Ernst R*** um 14.000 S weiterzuveräußern, wodurch die R*** S*** an ihrem Vermögen einen Schaden in der Höhe von 14.000 S erlitt - dadurch bei, daß er den PKW in Kenntnis des bestehenden Eigentumsvorbehaltes der R*** S*** weiterveräußerte.

Nur diesen Punkt des Schuldspruchs (A/ des Urteilssatzes) bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Überdies ficht er den Strafausspruch mit Berufung an.

In Ausführung der Mängelrüge (§ 281 Abs. 1 Z 5 StPO) behauptet der Beschwerdeführer zunächst, der Urteilsbegründung sei nicht deutlich zu entnehmen, wer (er selbst oder Richtraud K***) nach Ansicht des Erstgerichtes mit Bereicherungsvorsatz gehandelt habe. Diesem Vorbringen zuwider geht jedoch aus dem Urteil - in dem ua ausdrücklich ausgeführt wird, daß der Verkaufserlös für den PKW "in unrechtmäßiger Bereicherungsabsicht zur Erfüllung anderer Zahlungsverpflichtungen verwendet" wurde (vgl. S 223) - mit hinreichender Klarheit hervor, daß das Erstgericht sowohl bei Richtraud K*** (vgl. in bezug auf sie auch den Wortlaut des mit den Urteilsgründen eine Einheit bildenden Urteilssatzes) als auch bei Walter K*** ein Handeln mit Bereicherungsvorsatz annahm. Daß ein solcher Vorsatz nach Ansicht des Erstgerichtes insbesondere beim Beschwerdeführer vorlag, ergibt sich des weiteren aus der Erörterung der Verantwortung des Walter K***, die als "Schutzbehauptung" bezeichnet wird (S 229), soweit sich der Angeklagte "hinter einem fehlenden Bereicherungsvorsatz verschanzte". Die behauptete Undeutlichkeit (bzw. Unvollständigkeit) liegt daher nicht vor. Ebensowenig trifft es zu, daß erstgerichtliche Feststellungen in bezug auf Richtraud K*** (allein) deshalb "nichtig" wären, weil sie "ohne Durchführung eines entsprechenden Verfahrens" gegen (die unbekannten Aufenthaltes befindliche) Richtraud K*** getroffen worden seien.

Soweit der Beschwerdeführer schließlich die Feststellung, daß sowohl er selbst als auch Richtraud K*** vom bestehenden Eigentumsvorbehalt wußten, als aktenwidrig bezeichnet, verkennt er das Wesen einer Aktenwidrigkeit im Sinn des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO, die nur vorläge, wenn in den Entscheidungsgründen der Inhalt einer Aussage (oder eines anderen Beweismittels) unrichtig wiedergegeben (zitiert) worden wäre (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO2, § 281 Z 5 ENr. 185 ff). Anstatt Derartiges aufzuzeigen, vermag der Beschwerdeführer aber nur auf die in der Hauptverhandlung gar nicht verlesenen (vgl. S 210) und daher in erster Instanz auch nicht verwertbaren Angaben der Richtraud K*** vor dem Untersuchungsrichter (S 128) hinzuweisen, wobei er seine eigenen Angaben in der Hauptverhandlung, wonach zumindest er sehr wohl wußte, daß das Auto unter Eigentumsvorbehalt stand (S 200), verschweigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Mängelrüge ist daher nach keiner Richtung hin zielführend. Es geht aber auch die Rechtsrüge (§ 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO) des Angeklagten fehl: Richtig ist lediglich, daß der weiterveräußerte, im Vorbehaltseigentum der R*** S*** stehende PKW nicht dem Angeklagten, sondern Richtraud K*** anvertraut war. Dies bedeutet aber entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht, daß der Angeklagte - der von Richtraud K*** beauftragt und bevollmächtigt worden war, den PKW zu veräußern - nur strafbar wäre, wenn auch Richtraud K*** mit Bereicherungsvorsatz handelte und er von diesem Vorsatz wußte. Denn gemäß dem § 14 Abs. 1 erster Satz StGB ist das Gesetz dann, wenn es die Strafbarkeit oder die Höhe der Strafe von besonderen persönlichen Eigenschaften oder Verhältnissen des Täters abhängig macht, die das Unrecht der Tat betreffen, auf alle Beteiligten anzuwenden, wenn diese Eigenschaften oder Verhältnisse auch nur bei einem von ihnen vorliegen. Abgesehen davon, daß das Erstgericht - wie bereits erwähnt - auch bei Richtraud K*** ein Handeln mit Bereicherungsvorsatz feststellte, genügt es somit, daß der Angeklagte die Veräußerungshandlungen mit Bereicherungsvorsatz beging. Das Erfordernis eines Doppelvorsatzes - etwa in der qualifizierten Form der Wissentlichkeit - kann dem Gesetz für die gegebene Fallkonstellation nicht entnommen werden (vgl. hiezu auch ÖJZ-LSK 1980/86; 1984/187 jeweils zu § 12 StGB).

Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war darum zu verwerfen.

Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach dem § 147 Abs. 2 StGB unter Bedachtnahme auf den § 28 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen, die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen und die hohe Schadenssumme im Faktum B, als mildernd das Teilgeständnis. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Strafherabsetzung an.

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Die Strafzumessungsgründe wurden in erster Instanz im wesentlichen richtig festgestellt. Dem vom Berufungswerber für sich zusätzlich ins Treffen geführten Umstand, es sei zum Verkauf des PKW Mazda (Faktum A) "nur auf Grund einer Verkettung unglücklicher Umstände gekommen", fehlt die Eignung eines besonderen Milderungsumstandes ebenso wie der Tatsache, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung einen Schadenersatzanspruch der Privatbeteiligten anerkannte (vgl. EvBl. 1972/339; ÖJZ-LSK 1978/276). Bedenkt man, daß die Vorstrafenbelastung des Angeklagten sogar den Voraussetzungen des § 39 StGB entspricht, dann kann das vom Schöffengericht gefundene Strafmaß nicht als überhöht bezeichnet werden.

Mithin mußte auch der Berufung ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.

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