Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Akten werden zur Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Text
Gründe:
Der am 10.Jänner 1937 geborene Wilhelm J***, der vom 6. Juli 1981 bis 8.September 1982 bei der A***, Strumpffabriken Ges.m.b.H., als Bilanzbuchhalter beschäftigt war, ist des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB. schuldig erkannt worden. Darnach hat er vom 19.Februar bis 9. Juni 1982 in Wien in vier Angriffen Robert S*** durch die Vorspiegelung, die ihm vorgelegten Schecks würden zur Zahlung von Verbindlichkeiten der genannten Gesellschaft bzw. zur Gutschrift auf deren Konto verwendet werden, zur Mitunterfertigung dieser Schecks über einen Gesamtbetrag von 1,060.000 S verleitet, was dem Angeklagten ermöglichte, diesen Geldbetrag seinem Konto gutzuschreiben und so das genannte Unternehmen darum zu schädigen. Diesen Schuldspruch ficht der (voll geständige: S. 87, 103, 104) Angeklagte aus § 281 Abs. 1 Z. 4 und 5 StPO. mit Nichtigkeitsbeschwerde an.
Die Verfahrensrüge (Z. 4) releviert die Abweisung des vom Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Antrags "auf Beischaffung des Aktes (12 Vr 651/85 des) KG. Leoben, da er glaube,
daß .... die Beurteilung eines Verschuldens und die Ursache seiner
Handlungsweise weitgehend von diesem ....... Akteninhalt abhängt"
(S. 92). Das Schöffengericht befand dazu, daß jenes Verfahren mit dieser Strafsache keinen Zusammenhang habe, wenn aber überhaupt, so hätte umgekehrt, eher diese Strafsache für jenes Verfahren Bedeutung gehabt (S. 93).
In den Urteilsgründen wird dieser Standpunkt wiederholt und ergänzend ausgeführt, daß "der gegenständliche (gemeint: nunmehr abgeurteilte) Betrug zeitlich vorgelagert war und der daraus entstandene Schaden (gemeint die betrügerisch herausgelockten Beträge) ebenso für die Instandhaltung des Gasthauses in Zeltweg verwendet wurde(n)". Zudem zeige sich der Angeklagte voll geständig und auch aus dem Akteninhalt ergebe sich eindeutig seine Schuld (S. 103, 104).
Rechtliche Beurteilung
Die Verfahrensrüge (Z. 4) betrifft das Motiv für die strafbare Handlung und damit einen unentscheidenden, für die Sicherung der Verteidigung im Nichtigkeitsverfahren nicht wesentlichen Umstand (§ 281 Abs. 3 StPO.). Darüber hinaus zielt sie nach ihrem Inhalt ("da er glaube ...") ersichtlich auf einen Erkundungsbeweis ab, ohne daß ein klar umrissenes Beweisthema zu ersehen wäre. Weder der angerufene noch ein anderer Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 StPO. wird damit zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung gebracht (13 Os 11/83, 13 Os 121/83, 13 Os 65/84, 13 Os 85/84, 13 Os 52/87). Gleiches gilt für die Mängelrüge (Z. 5). Daß der Angeklagte seine Ratenzahlungen zur Schadensgutmachung (S. 89), wie er angab, deshalb einstellen mußte, weil er am 6.Februar 1984 in Haft genommen wurde (S. 90), bedurfte mangels Relevanz für den schon vorher vollendeten Betrugstatbestand keiner Erörterung im Urteil. Ebensowenig ist als unbeachtlicher Beweggrund für den Betrug entscheidend, daß der Angeklagte seine Vertrauensposition bei seinem Arbeitgeber ausnützte, um sich mit betrügerisch herausgelockten Mitteln eine neue Existenz aufzubauen. Räumt doch der Angeklagte selbst in seinem Rechtsmittel ein, "daß er durch verschiedene widrige Umstände in Zahlungsschwierigkeiten gekommen war und ... erst sodann den verfahrensgegenständlichen Scheckbetrug begangen habe" (§ 133). Welches Motiv für die Bereicherung wirksam war, kann gleichfalls als irrelevant dahingestellt bleiben.
Zusammenfassend zeigt sich, daß der Angeklagte keinen der im § 281 Abs. 1 Z. 1 bis 11 StPO. taxativ aufgezählten Nichtigkeitsgründe zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung bringt, sodaß die Beschwerde gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO. in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO. bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen war.
Mangels einer Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde wurde die nur ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (§ 296 StPO.) nicht begründet, sodaß die Akten zur Erledigung dieses Rechtsmittels dem Oberlandesgericht Wien als zuständigem Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten sind (RiZ. 1970 S. 17 f., 1973 S. 70, JBl. 1985 S. 565 u.v.a.).
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