OGH 1Ob577/87

OGH1Ob577/8726.5.1987

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bernhard S***, Metallarbeiter, Ludesch, Dorfstraße 51, vertreten durch Dr. Johann Meier, Rechtsanwalt in Bludenz, wider die beklagte Partei Brunhilde S***, Hausfrau, Schruns, Umfahrungsstraße 16, vertreten durch Dr. Hans-Jörg Czinglar, Rechtsanwalt in Schruns, wegen S 14.480,-- und Räumung (Streitwert S 20.480,--) infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 29. Jänner 1987, GZ 1 a R 17/87-15, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Montafon vom 10. September 1986, GZ C 113/86 -3, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Rekurswerberin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 25. Oktober 1985, 9 Cg 4181/85-5, aus dem Verschulden des Klägers geschieden. Das Urteil wurde dem Kläger am 5. November 1985 zugestellt, ein Rechtsmittel wurde nicht erhoben. Am 5. Mai 1986 beantragte die Beklagte beim Bezirksgericht Bludenz die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse derart, daß ihr die Differenz zwischen dem Schätzwert der Liegenschaft EZ 1066 KG Vandans, auf der sich die Ehewohnung befand, und dem Stand der Schulden ausbezahlt und ihr eine Reihe von Einrichtungsgegenständen überlassen werde. Dieses Verfahren wurde mit Vergleich vom 26. Juni 1986, F 9/86-5, beendet. Danach blieb der Kläger Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 1066 KG Vandans und übernahm die alleinige Rückzahlung aller pfandrechtlich sichergestellten Schulden; er verpflichtete sich, der Beklagten in vier gleichen Raten eine Ausgleichszahlung von S 130.000 zu entrichten; weiters wurde die Wohnungseinrichtung aufgeteilt.

Punkt 5 und 6 des Vergleiches haben folgenden Wortlaut: "5.) Die Parteien erklären darüber hinaus, daß keine weiteren Ansprüche auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse mehr bestehen. 6.) Die Parteien erklären ausdrücklich, daß weder die Unterhaltsansprüche der Antragstellerin noch die Ansprüche des Antragsgegners auf ein Benützungsentgelt durch die Weiterbenützung der Wohnung durch die Antragstellerin durch diesen Vergleich berührt werden."

Mit der am 12. August 1986 eingebrachten Klage begehrt der Kläger, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihr den Betrag von S 14.480 samt Anhang zu bezahlen sowie das Wohnhaus Vandans 126 bis 31. Oktober 1986 zu räumen und ihm geräumt zu übergeben. Die Parteien seien einig gewesen, daß die Beklagte an den Kläger für die seinerzeitige Ehewohnung einen angemessenen Mietzins zu bezahlen habe. Es sei somit schlüssig zwischen ihnen ein Mietvertrag zustande gekommen. Allenfalls werde die Klage noch auf den Titel der Bereicherung gestützt, da sich die Beklagte darüber im klaren gewesen sei, daß die Wohnung im Eigentum des Klägers verbleibe und sie sich die Miete und Betriebskosten einer gleichwertigen Wohnung erspart habe. Ein Benützungsentgelt einschließlich der Abgeltung der vom Kläger getragenen Betriebskosten von monatlich S 5.000 sei angemessen. Die Beklagte habe für die Zeit vom 1. Dezember 1985 bis 31. Juli 1986 monatlich lediglich den Betrag von S 3.190 bezahlt, sie schulde dem Kläger daher den Differenzbetrag von S 14.480. Da die Parteien vergleichsweise übereingekommen seien, daß die Wohnung im Haus Vandans 126 dem Kläger verbleibe, sei die Beklagte nicht weiter berechtigt, diese Wohnung auf Dauer zu benützen. Es sei ihr auch zumutbar, in 2 1/2 Monaten eine neue Wohnung für sich und die beiden Kinder zu finden.

Die Beklagte bezeichnete es als richtig, daß zwischen den Streitteilen konkludent ein Mietvertrag abgeschlossen worden sei; es sei vereinbart worden, daß die Beklagte ein monatliches Entgelt von S 3.000 zuzüglich der Stromkosten von S 690 zu bezahlen habe. Diese Leistungen habe die Beklagte auch immer erbracht.

Der Kläger erwiderte, eine Vereinbarung zwischen den Streitteilen über das zu bezahlende Entgelt für die Benützung des Hauses sei nicht getroffen worden, vielmehr sei die Frage des Benützungsentgeltes auch in dem vor dem Bezirksgericht Bludenz getroffenen Vergleich ausdrücklich vorbehalten worden. Im übrigen sei die Beklagte damit einverstanden gewesen, ab 1. Dezember 1985 einen Betrag von S 4.400 für die Nutzung der Wohnung anzuerkennen, dieser Betrag sollte auf den vom Kläger zu leistenden Unterhalt angerechnet werden.

Das Erstgericht sprach aus, daß der streitige Rechtsweg unzulässig sei, und überwies die Rechtssache zur Verhandlung und Entscheidung im außerstreitigen Verfahren an das Familiengericht Bludenz. Wenn auch die Parteien einen Vergleich über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens getroffen hätten, so seien in diesem Verfahren offensichtlich nicht sämtliche gegenseitigen Ansprüche abschließend geregelt worden, insbesondere nicht die Frage, ob und zu welchem Zeitpunkt die Beklagte verpflichtet sei, die aufgrund des abgeschlossenen Vergleiches im Alleineigentum des Klägers verbleibende bisherige Ehewohnung zu räumen. Es handle sich um eine gemäß §§ 86, 93 ff. EheG vom Familiengericht im außerstreitigen Verfahren zu treffende Anordnung, für die die Zuständigkeit des Gerichtes im streitigen Verfahren nicht gegeben sei. Was den weiteren Anspruch des Klägers auf ein Benützungsentgelt für die Ehewohnung betreffe, so sei fraglich, ob ein solcher Anspruch dem Grunde nach bis zu dem Zeitpunkt einer Einigung oder Entscheidung im Aufteilungsverfahren nach den §§ 81 ff. EheG überhaupt berechtigt sei, da die Nutzung der Ehewohnung aufgrund der familienrechtlichen Beziehungen erfolgt sei. Ein auf die Nutzung ab diesem Zeitpunkt gegründeter Anspruch wäre als mit der Aufteilung zusammenhängende Anordnung gemäß den §§ 93 ff. EheG ebenfalls vom Familiengericht festzustellen. Allenfalls wäre auch zu bedenken, ob die Benützung der Ehewohnung durch die Beklagte nicht als Naturalunterhalt zu werten sei und dies zu einer Verminderung der Unterhaltsverpflichtung des Klägers geführt hätte, die nun nachträglich vom Kläger auf bereicherungsrechtliche Normen gestützt werde. Da allerdings auch dieser Anspruch bereits vom Kläger im Aufteilungsverfahren geltend gemacht worden sei, wäre er in diesem Verfahren mitzuberücksichtigen gewesen. Die Klage sei daher als Antrag auf Ergänzung der bereits getroffenen Aufteilungsvereinbarung zu werten.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers Folge, hob den angefochtenen Beschluß auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des streitigen Verfahrens auf. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 15.000, aber nicht S 300.000 übersteige. Den Revisionsrekurs erklärte es für zulässig. Richtig sei zwar, daß gemäß § 93 EheG das Gericht in seine Entscheidung auch die zu ihrer Durchführung nötigen Anordnungen zu treffen und die näheren Umstände besonders in zeitlicher Hinsicht für deren Erfüllung zu bestimmen habe, sowie daß mangels Regelung der Durchführung im Aufteilungsbeschluß das Außerstreitverfahren zu beschreiten wäre. Es liege aber keine Entscheidung des Familiengerichtes, sondern eine zulässige Vereinbarung der Parteien im Sinne der §§ 85 EheG bzw. 230 AußStrG vor. Dann könne es aber auch nicht mehr zu einer Durchführungsanordnung im Sinne des § 93 EheG kommen. Aufgrund des im Aufteilungsverfahren abgeschlossenen Vergleiches bestehe kein Zweifel, daß eine Einigung über die Ehewohnung vorliege und es nichts mehr aufzuteilen gebe. Der Kläger mache Rechtsansprüche aus einer Vereinbarung mit der Beklagten geltend, die im streitigen Verfahren durchzusetzen seien.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Beklagten ist nicht berechtigt. Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges sind in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagssachverhalt (die Klagsbehauptungen) maßgebend. Entscheidend ist die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruches, wofür wiederum der geltend gemachte Rechtsgrund von ausschlaggebender Bedeutung ist. Es kommt nur darauf an, ob nach dem Inhalt der Klage ein Anspruch geltend gemacht wird, über den die Zivilgerichte im streitigen Verfahren zu entscheiden haben (SZ 58/156; JBl 1986, 441; SZ 47/40; SZ 46/82 uva.). Der Kläger behauptet in erster Linie, zwischen den Streitteilen sei ein (zeitlich befristeter) Mietvertrag abgeschlossen worden. Nur in eventu stützt er seinen Anspruch auf das Gesetz. Die Beklagte stimmte in erster Instanz dem Kläger darin zu, es sei konkludent ein Mietvertrag über die seinerzeitige Ehewohnung abgeschlossen worden. Streit herrscht nur über die Höhe des Mietzinses. Wurde aber nach den Behauptungen des Klägers über eine sonst in das Aufteilungsverfahren fallende Angelegenheit eine vertragliche Einigung getroffen, liegt kein Streit über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nach der Scheidung der Ehe mehr vor. Der Kläger strebt vielmehr die Durchsetzung von Rechten an, die ihm nach seinen Behauptungen gegen die Beklagte aufgrund eines Vertrages zustehen. Da Ansprüche auf Zuhaltung zulässigerweise geschlossener Vereinbarungen über eheliches Gebrauchsvermögen oder ehelicher Ersparnisse im streitigen Verfahren geltend zu machen sind (EFSlg 49.654; MietSlg 33.710/18; SZ 53/150 ua.), sind auch Ansprüche aus einem nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft zwischen den seinerzeitigen Ehegatten geschlossenen Mietvertrag im ordentlichen Rechtsweg auszutragen. Ob das Räumungsbegehren sachlich berechtigt ist, ist bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsweges ohne Belang.

Dem Rekurs ist der Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf §§ 40, 50, 52 ZPO.

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