Spruch:
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seinen Beschluß vom 16. März 1987, GZ 5 R 39/87-32, durch Beisetzung des gemäß den §§ 526 Abs.3, 500 Abs.3 ZPO vorgeschriebenen Ausspruchs, ob der Revisionsrekurs nach § 502 Abs.4 ZPO zulässig ist, zu ergänzen.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies den Antrag der beklagten und gefährdeten Partei, ihr mit einstweiliger Verfügung einen einstweiligen Unterhalt von S 3.000 monatlich zuzusprechen, mit der Begründung ab, der Unterhaltsanspruch sei gemäß § 94 Abs.2 ABGB verwirkt. Das Rekursgericht gab dem Rekurs teilweise Folge und änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß ein einstweiliger Unterhalt von S 2.000 monatlich zuerkannt wurde.
Der Kläger und Gegner der gefährdeten Partei bekämpft diesen Beschluß mit Revisionsrekurs.
Rechtliche Beurteilung
Das Rechtsmittel ist - entgegen der in der Revisionsrekursbeantwortung vertretenen Ansicht - nicht schon gemäß § 502 Abs.2 Z 1 ZPO unzulässig, denn die Frage, ob der Unterhalt verwirkt wurde, betrifft nicht die Bemessung, sondern den Grund des Anspruches (EFSlg. 44.059, 44.060, 46.682, 49.362 uva). Der Streitwert für das Begehren auf einstweiligen Unterhalt ergibt sich aus § 58 Abs.1 JN. Das Rekursgericht entschied daher über einen Streitgegenstand von S 108.000 (S 3.000 mal 36), das Rekursinteresse beträgt S 72.000 (S 2.000 mal 36). Der Rekurs ist daher zwar nicht nach § 528 Abs.1 Z 5 ZPO unzulässig, er ist jedoch gemäß § 528 Abs.2 ZPO nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 502 Abs.4 ZPO vorliegen. Daher bedarf es eines Ausspruches des Rekursgerichtes im Sinne der §§ 526 Abs.3, 500 Abs.3 ZPO.
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