Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Rekurswerber hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Das erstinstanzliche Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt wurde dem Klagevertreter am 16.1.1987 zugestellt. Die am 13.2.1987 und somit am letzten Tage der Berufungsfrist beim Landesgericht für ZRS Graz eingebrachte, gegen den Zuspruch eines Betrages von S 75.122,75 s. A. gerichtete Berufung wurde von diesem Gerichte noch am gleichen Tag per Post an das Erstgericht weitergeleitet und traf dort am 16.2.1987 ein.
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Berufungsgericht die Berufung wegen Verspätung zurück. Hiezu führte es aus, nach der Judikatur entscheide im Falle der Überreichung einer Berufung beim unzuständigen Gericht der Tag des Einlangens beim zuständigen Gericht, weil die Tage des Postenlaufes nur dann bei der Fristberechnung außer Betracht blieben, wenn die Postsendung an das zuständige Gericht adressiert sei.
In dem gemäß § 519 Abs.1 Z 1 ZPO zulässigen Rekurs gegen den vorgenannten Zurückweisungsbeschluß wird ausgeführt,der Berufungsschriftsatz sei richtig an das Erstgericht adressiert und nur irrtümlich beim Landesgericht für ZRS Graz am letzten Tage der Berufungsfrist überreicht worden. Diesen Fehler habe aber der Gerichtsbeamte erkannt und die Berufungsschrift gleichsam als Geschäftsführer ohne Auftrag noch am selben Tage der Post zur Weiterleitung übermittelt. Somit sei die Berufung aber entgegen der berufungsgerichtlichen Ansicht im Sinne des § 89 GOG rechtzeitig eingebracht worden und der Zurückweisungsbeschuß verfehlt. Der Ansicht des Rekurswerbers kann nicht gefolgt werden. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 6 Ob 856/82 erkannt hat, ist die in der Weiterleitung eines Rechtsmittels an das zur Entgegennahme berufene Erstgericht gelegene Amtstätigkeit eines anderen Gerichtes nicht als Postaufgabe des Rechtsmittelwerbers oder als eine Tätigkeit für ihn zu werten. Wenn das Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht eingebracht und erst von diesem dem zuständigen Gericht übersendet wurde, ist nach ständiger Judikatur die Zeit dieser Übersendung in die Rechtsmittelfrist einzurechnen (JBl.1957, 269; Arb 9465 uva, zuletzt 4 Ob 1503/85, 5 Ob 312/86).
Die Berufung ist demnach verspätet und wurde daher vom
Berufungsgericht zu Recht zurückgewiesen.
Dem Rekurs war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO.
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