OGH 12Os45/87

OGH12Os45/8721.5.1987

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Mai 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Kuch als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Lindner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Florian J*** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Florian J*** gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 1.Dezember 1986, GZ 29 Vr 1466/85-27, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Scheibenpflug, des Angeklagten Florian J*** und des Verteidigers Dr. Jelinek zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Florian J*** des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB schuldig erkannt. Darnach hatte er am 5.Oktober 1985 in Ybbs an der Donau Maria Luise E*** durch die Äußerung: "Ich blas' dir den Schädel herunter, wenn einer von den Buben (gemeint: zuvor von ihm aus dem Bordellbetrieb seines Chefs verwiesene Zuhälter, darunter der damalige Freund der E***) zurückkommt", wobei er eine Schrotflinte oder (abgesägte) Pum-Gun gegen sie richtete, gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Florian J***, gegen den Strafausspruch seine Berufung.

Rechtliche Beurteilung

Die behaupteten Verfahrensmängel (Z 4) liegen nicht vor:

Das Erstgericht hat die Ausforschung der als Entlastungszeugin beantragten Vlasta P*** ohnedies versucht, doch sind sowohl ein bezügliches Ersuchen an den Gendarmerieposten Ybbs an der Donau als auch die am 5.September 1987 veranlaßte Fahndung nach der Genannten ohne Ergebnis geblieben (ON 18 und 21 mit - ab ON 12 durchwegs - falschen Seitenzahlen). Mithin handelte es sich bei der in der Hauptverhandlung am 1.Dezember 1986 (ON 26) vom Verteidiger (abermals) begehrten Zeugenschaft der Vlasta P*** um eine nicht durchführbare Beweisaufnahme, deren Unterbleiben den geltendgemachten Nichtigkeitsgrund nicht zu bewirken vermag (vgl. dazu Mayerhofer-Rieder StPO 2 § 281 Z 4 ENr. 104). Die ebenfalls vom Verteidiger beantragte Gegenüberstellung (zwecks gleichzeitiger ergänzender Vernehmung) der in derselben Hauptverhandlung (ON 26) nacheinander bereits vernommenen Zeuginnen Gertraud F*** und Maria Luise E*** sollte zur Aufklärung des Widerspruchs in deren Angaben darüber dienen, ob Gertraud F*** (wie sie selbst zuvor angegeben hatte) erst durch Maria Luise E*** von der inkriminierten Drohung erfahren hat oder ob sie (wie Maria Luise E*** bekundet hatte) selbst dabei gewesen war (und die Drohung unmittelbar wahrgenommen haben müßte). Bei der Begründung des diesen Antrag ablehnenden Zwischenerkenntnisses hat das Schöffengericht jedoch (sinngemäß) zu erkennen gegeben, daß der (sohin) unaufgeklärt gebliebene Widerspruch zwischen den Aussagen der beiden Zeuginnen für seine Beweiswürdigung ohne Belang war; von einer unzulässig vorgreifenden Beweiswürdigung kann in diesem Zusammenhang umso weniger die Rede sein, als bis dahin nichts vorgebracht worden war, wonach von der beantragten Gegenüberstellung das nunmehr in der Nichtigkeitsbeschwerde (rein spekulativ) unterstellte Ergebnis hätte erwartet werden können, die Zeugin F*** sei bei dem Vorfall doch zugegen gewesen und könne ihrerseits ausschließen, daß es dabei zu der inkriminierten gefährlichen Bedrohung der Maria Luise E*** durch den Angeklagten gekommen ist.

Gleichermaßen versagt die Mängelrüge (Z 5), der zufolge bestimmte Teile der von Maria Luise E*** abgelegten Zeugenaussage (ON 26) unberücksichtigt geblieben sein sollen. Denn die Zeugin E*** hat ihre Aussage, der Angeklagte habe gesagt:

"Wenn die noch einmal kommen, .... dann blast er ihnen den Schädel herunter", und - was an dieser Stelle des Beschwerdevorbringens unerwähnt bleibt - sie anschließend mit ihr nicht mehr genau erinnerlichen Worten bedroht, nach Vorhalt ihrer Angaben vor der Sicherheitsbehörde (AS 11 unten) sogleich im Sinn ihrer ursprünglichen Darstellung dahingehend korrigiert, daß die wörtlich wiedergegebene Drohung ihr gegolten hatte (ON 26 S 12), weshalb im Urteil nicht besonders darauf eingegangen zu werden brauchte. Die weiteren Aussagen der Zeugin, sie habe "von Haus aus keine Angst" bzw. "im Prinzip keine Angst" (ON 26 S 12 und 13), betreffen - wie noch im Zusammenhang mit der Rechtsrüge (Z 9 lit a) darzulegen sein wird - keine entscheidende Tatsache.

Soweit der Beschwerdeführer die objektive Eignung der Drohung, Maria Luise E*** in Furcht und Unruhe zu versetzen, bestreitet, ist ihm entgegenzuhalten, daß eine gefährliche Drohung nach dem Gesetz (§ 74 Z 5 StGB) geeignet sein muß, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels gegründete Besorgnisse einzuflößen. Die Beurteilung einer Drohung nach § 107 Abs 2 (erster Fall) StGB setzt zudem noch voraus, daß die Drohung im dargelegten Sinn auch geeignet ist, bei dem Bedrohten ernstliche Todesbefürchtungen auszulösen. Furcht und Unruhe hingegen sind Objekte der Absicht des Täters (§ 107 Abs 1 StGB), die als Tatfrage zu beurteilen ist (SSt. 52/54 ua).

Im gegebenen Fall ist die objektive Eignung der festgestellten Ankündigung des Angeklagten - dem es nach den Urteilsfeststellungen bei diesem Vorfall seinem Auftreten als Beauftragter des Bordellinhabers entsprechend darauf ankam, gegenüber der Prostituierten Maria Luise E*** (und mit ihr in Verbindung stehenden Zuhältern) Stärke zu demonstrieren -, er werde ihr "den Schädel herunterblasen, wenn einer von den Buben zurückkommt", in Verbindung mit dem der Ernstlichkeit und Gefährlichkeit dieser Ankündigung Nachdruck verleihenden Vorhalten einer Schußwaffe als gefährliche Drohung (§ 74 Z 5 StGB) mit dem Tod (§ 107 Abs 2 erster Fall StGB) nach dem zuvor Gesagten vom Erstgericht zutreffend bejaht worden. Ob die Bedrohte vom Täter auch wirklich in Furcht und Unruhe versetzt worden ist, darauf kommt es beim Vergehen nach § 107 StGB nicht an (vgl. ÖJZ-LSK 1977/124) uam).

Insoweit der Beschwerdeführer jedoch sein inkriminiertes Verhalten bloß als "milieubedingte Unmutsäußerung", mit der er nur seinen "Zorn entladen" wollte, hinzustellen und seine Absicht (§ 5 Abs 2 StGB), durch eine (ernst gemeint scheinende) Todesdrohung die Bedrohte in Furcht und Unruhe zu versetzen, in Zweifel zu ziehen sucht, bringt er den relevierten Nichtigkeitsgrund (Z 9 lit a) nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil er von den zur Tatfrage getroffenen Urteilsfeststellungen abweicht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Florian J*** war daher zu verwerfen.

Florian J*** wurde nach § 107 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung nahm das Erstgericht als erschwerend die sechs einschlägigen Vorstrafen und die Rückfallstätereigenschaft des Angeklagten, als mildernd keinen Umstand an.

Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und bedingten Strafnachlaß.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Der Berufungswerber vermag keine Gründe anzuführen, die eine Herabsetzung der Strafe oder bedingten Strafnachlaß rechtfertigen könnten. Der Angeklagte ist immer wieder straffällig geworden, ohne daß zwischen den Verurteilungen längere Zeiträume liegen. Die letzte Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten verbüßte er am 9. September 1983 und bereits am 5.Oktober 1985 hat er die vorliegende Straftat begangen. Die Tat wurde auch nicht unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt, denn nach den Urteilsfeststellungen wurde der Angeklagte von seinem Dienstgeber nur beauftragt, M*** und M*** aus dem Haus zu weisen (S 71 dA), nicht aber auch Drohungen zu gebrauchen. Das Erstgericht hat die Strafbemessungsgründe zutreffend festgestellt und gewürdigt. Bei der Persönlichkeit des Angeklagten und dem Unrechtsgehalt der Tat ist die verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten keineswegs zu hoch.

Das Vorleben des Angeklagten schließt die Annahme aus, daß die bloße Androhung der Vollziehung der Strafe genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (§ 43 Abs 1 StGB). Es war daher auch das Begehren auf bedingten Strafnachlaß nicht berechtigt. Der Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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