Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Wenige Tage vor dem Versteigerungstermin am 19.2.1986 langten beim Erstgericht a) ein Antrag der Buchberechtigten Karl L*** sen., Hedwig L*** und Andreas L*** auf Neudurchführung der Schätzung und b) ein Antrag des weiteren Buchberechtigten mj. Thomas L***, vertreten durch seinen Vater Karl L*** sen., auf Zustellung aller im Versteigerungsverfahren ergangener Schriftstücke an einen zu bestellenden Kollisionskurator, Nichtigerklärung des bisherigen Verfahrens, hilfsweise auf vorläufige Feststellung des Lastenstandes und Abberaumung des Versteigerungstermins ein. Das Erstgericht wies diese Anträge mit Beschluß vom 18.2.1986 ab (ON 123).
Mit Beschluß vom 30.7.1986 (ON 152) wies das Gericht zweiter Instanz den Rekurs der zu a) angeführten Buchberechtigten mangels Rekurslegitimation zurück; dem Rekurs des mj. Thomas L*** gab es nicht Folge.
Gegen diesen Beschluß erheben die angeführten vier Buchberechtigten Revisionsrekurs.
Rechtliche Beurteilung
Das Rechtsmittel ist wegen fehlender Beschwer unzulässig:
Am 19.2.1986 wurde die zu versteigernde Liegenschaft dem einzigen Bieter Adolf R*** zugeschlagen. Die oben genannten Buchberechtigten erhoben Widerspruch gegen den Zuschlag und später auch Rekurs gegen den Beschluß auf Erteilung des Zuschlages. Das Gericht zweiter Instanz gab diesem Rekurs mit Beschluß vom 15.10.1986 nicht Folge (ON 159). Ein gegen diesen Beschluß von den Rechtsmittelwerbern erhobener Revisionsrekurs wurde vom Erstgericht zutreffend gemäß § 48 EO iVm § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO zurückgewiesen (ON 170).
Damit steht fest, daß allen im Revisionsrekurs angeschnittenen Fragen nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zukommt. Nach Rechtskraft des Beschlusses auf Erteilung des Zuschlages können etwaige Mängel der Schätzung, aber selbst unterlaufene Nichtigkeiten nicht mehr zur Beseitigung des Zuschlags führen (Rechberger, Die fehlerhafte Exekution 160; RSpr 1930/62 ua; zuletzt 3 Ob 47, 48/71). Soweit durch die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz der erstrichterliche Beschluß bestätigt wurde, ist der Revisionsrekurs darüber hinaus auch gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO unzulässig. Da der angefochtene Beschluß im Exekutionsverfahren erging, sind die Regeln des § 16 AußStrG auch nicht insoweit anzuwenden als es um den Schutz Pflegebefohlener geht.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)