OGH 13Os70/87

OGH13Os70/877.5.1987

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.Mai 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Cortella als Schriftführerin in der Strafsache gegen Harald H*** und Wolfgang F*** wegen des Verbrechens des Diebstahls nach §§ 127 ff. und 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung nach neuerlicher Vorlage der Akten 18 Vr 212/85 des Landesgerichts Salzburg und nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Reassumierung des Nichtigkeitsverfahrens 13 Os 160/86 wird abgelehnt.

Text

Begründung

Mit dem Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 13.November 1986, 13 Os 160/86-5, wurde der gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 3.April 1986, GZ. 18 Vr 212/85-122, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Alfred F*** Folge gegeben, das angefochtene Urteil - hinsichtlich des Mitangeklagten Harald H*** gemäß § 290 Abs. 1 StPO. - aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen. Der Angeklagte H*** wurde mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte F*** wurden mit ihren Berufungen auf diese Entscheidung verwiesen. Der Grund für diese Urteilsaufhebung war, daß die beiden Schöffen in der Hauptverhandlung am 10.Oktober 1985 zwar beeidet worden waren, nicht aber anläßlich der mit der Urteilsfällung abgeschlossenen Hauptverhandlung am 3.April 1986. Da gemäß § 240 a Abs. 3 StPO. die Beeidigung eines Schöffen nur für die Dauer des Kalenderjahrs gilt, war das Urteil mit der vom Angeklagten F*** gerügten Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z. 3 StPO. behaftet.

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsmittelentscheidung des Obersten Gerichtshofs hatte von dem Hauptverhandlungsprotokoll in jener Fassung auszugehen, in der es der Vorsitzende und der Schriftführer unterfertigt haben (IV. Bd. S. 118; SSt. XXXII/108, EvBl. 1948 Nr. 32). Ein bei der Protokollierung unterlaufener Irrtum (siehe ON. 203) ist ohne Berichtigung des Protokolls, die in diesem Fall nur bis zur Entscheidung der Rechtsmittelinstanz zulässig gewesen wäre (s. abermals SSt. XXXII/108), unbeachtlich.

Die dem Landesgericht Salzburg offenbar vorschwebende Reassumierung der Rechtsmittelentscheidung, mit der das die Angeklagten mit Schuld- und Strafaussprüchen belastende Ersturteil zur Gänze kassiert wurde, verbietet sich auch deshalb, weil ein solcher nachträglicher und amtswegiger Vorgang den Angeklagten zum Nachteil gereichen würde (siehe im sachlichen Zusammenhang §§ 290, 295 StPO.).

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