Spruch:
Die Reassumierung des Nichtigkeitsverfahrens 13 Os 160/86 wird abgelehnt.
Text
Begründung
Mit dem Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 13.November 1986, 13 Os 160/86-5, wurde der gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 3.April 1986, GZ. 18 Vr 212/85-122, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Alfred F*** Folge gegeben, das angefochtene Urteil - hinsichtlich des Mitangeklagten Harald H*** gemäß § 290 Abs. 1 StPO. - aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen. Der Angeklagte H*** wurde mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte F*** wurden mit ihren Berufungen auf diese Entscheidung verwiesen. Der Grund für diese Urteilsaufhebung war, daß die beiden Schöffen in der Hauptverhandlung am 10.Oktober 1985 zwar beeidet worden waren, nicht aber anläßlich der mit der Urteilsfällung abgeschlossenen Hauptverhandlung am 3.April 1986. Da gemäß § 240 a Abs. 3 StPO. die Beeidigung eines Schöffen nur für die Dauer des Kalenderjahrs gilt, war das Urteil mit der vom Angeklagten F*** gerügten Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z. 3 StPO. behaftet.
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsmittelentscheidung des Obersten Gerichtshofs hatte von dem Hauptverhandlungsprotokoll in jener Fassung auszugehen, in der es der Vorsitzende und der Schriftführer unterfertigt haben (IV. Bd. S. 118; SSt. XXXII/108, EvBl. 1948 Nr. 32). Ein bei der Protokollierung unterlaufener Irrtum (siehe ON. 203) ist ohne Berichtigung des Protokolls, die in diesem Fall nur bis zur Entscheidung der Rechtsmittelinstanz zulässig gewesen wäre (s. abermals SSt. XXXII/108), unbeachtlich.
Die dem Landesgericht Salzburg offenbar vorschwebende Reassumierung der Rechtsmittelentscheidung, mit der das die Angeklagten mit Schuld- und Strafaussprüchen belastende Ersturteil zur Gänze kassiert wurde, verbietet sich auch deshalb, weil ein solcher nachträglicher und amtswegiger Vorgang den Angeklagten zum Nachteil gereichen würde (siehe im sachlichen Zusammenhang §§ 290, 295 StPO.).
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