Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Antragsteller ist zu drei Viertel, die Antragsgegner sind zu je einem Achtel Miteigentümer der Liegenschaft EZ 58 KG Völkermarkt. Im darauf bestehenden Haus Griffner Straße 18 benützt der Antragsteller das Teils mit einer Elektroheizung, teils mit einem Kachelofen beheizbare erste Obergeschoß, während die Antragsgegner das mit einer Etagenheizung beheizbare zweite Obergeschoß bewohnen. Das unbenützte Erdgeschoß verfügt über keine Beheizung. Der Mehrheitseigentümer möchte das Erdgeschoß und das erste Obergeschoß mit einer Flüssiggaszentralheizung ausstatten und für deren im Juni 1986 mit S 234.090,70 veranschlagten Kosten mangels Eigenmitteln und entsprechender Einnahmen aus dem Haus einen Kredit aufnehmen.
Weil die Minderheitseigentümer die Zustimmung zu diesen Maßnahmen verweigern und offenbar auch nicht austreten wollen, beantragte der Mehrheitseigentümer die Entscheidung des Außerstreitrichters.
Die Antragsgegner beantragten die Abweisung dieses Antrages. Das Erstgericht wies den Antrag, die fehlende Zustimmung der Antragsgegner zum geplanten Heizungsneubau durch Beschluß zu ersetzen, auf Grund des beiderseitigen Vorbringens im wesentlichen mit der Begründung ab, daß die beiden benützten Obergeschoße mit ausreichenden Heizungen ausgestattet seien. Da das Haus über drei Kaminschläuche verfüge und im Parterre neue Elektrokabel verlegt werden könnten, wäre auch das Erdgeschoß mit relativ geringen Kosten wieder beheizbar zu machen. Deshalb seien die vom Antragsteller geplanten Veränderungen nicht für die Gesamtheit der Miteigentümer offenbar vorteilhaft.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge. Die beantragte Entscheidung wäre nur zulässig, wenn der Nutzen der geplanten Veränderung für die Eigentümergesamtheit bzw. für die Gesamtsache gegeben wäre und die Minderheitseigentümer für ihren anteiligen Kapitaleinsatz einen zumindest gleich großen wirtschaftlichen Gegenwert erhielten. Dies sei zu verneinen, weil die beiden Obergeschoße über ausreichende Heizanlagen verfügten, die durch die geplante Veränderung zumindest überwiegend ihren Nutzen verlieren würden. Welchen Vorteil die im seit Jahren unbenützten Erdgeschoß einzubauende Anlage den Minderheitseigentümern bringen soll, sei weder behauptet worden noch erkennbar. Eine allfällige Steigerung des Gebäudewertes würde teilweise durch die Verluste von Vermögenswerten ausgeglichen werden.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der die Abänderung im Sinne der Bewilligung seiner Sachanträge, hilfsweise die Aufhebung der vorinstanzlichen Beschlüsse zwecks neuerlicher Entscheidung nach Verfahrensergänzung beantragende außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wegen "offenbarer Gesetzesverletzung" und "Nichtigkeit".
Rechtliche Beurteilung
Da das Rekursgericht den Beschluß der ersten Instanz bestätigt hat, wäre der Revisionsrekurs nach § 16 Abs.1 AußStrG nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität zulässig.
Offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nur vor, wenn ein Fall im Gesetz selbst ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde, oder wenn eine Entscheidung mit den Grundprinzipien des Rechtes im Widerspruch steht.
Die aus den §§ 833 und 835 ABGB abgeleitete Mitwirkung des Außerstreitgerichtes an der Willensbildung von Miteigentümern ist eine Ermessensentscheidung, die bei pflichtgemäßer Ermessensübung schon begrifflich nicht offenbar gesetzwidrig sein kann (Gamerith in Rummel, ABGB Rz 16 zu § 835; MietSlg 32.750, 32.752, 33.697, 33.699, 36.843, 36.845 ua).
Davon, daß die Vorinstanzen bei der Abwägung des Nutzens der vom Mehrheitseigentümer beabsichtigten wichtigen Veränderung für die Eigentümergesamtheit bzw. die Gesamtsache den Ermessensspielraum überschritten hätten, kann keine Rede sein.
Die angefochtene Entscheidung ist daher nicht offenbar gesetzwidrig. Eine weitergehende Prüfung der rechtlichen Beurteilung der bestätigenden Entscheidung war dem Obersten Gerichtshof bei der Entscheidung über den außerordentlichen Revisionsrekurs verwehrt. Daß die Vorinstanzen keine Beweise aufnahmen, weil sie die Sache auf Grund des im wesentlichen übereinstimmenden Parteienvorbringens für spruchreif erachteten, könnte allenfalls eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darstellen, der aber nicht das Gewicht einer Nullität im Sinne des § 16 Abs.1 AußStrG zukäme.
Mangels eines zulässigen Rekursgrundes im Sinne der letztzitierten Gesetzesstelle war der Revisionsrekurs zurückzuweisen.
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