Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Punkt 1.) des Mantelbeschlusses vom 11.8.1986 nahm das Erstgericht das Inventar mit Aktiven von S 1,309.716,82 und Passiven von S 50.986,04, sohin mit einem Reinnachlaß von S 1,258.730,78 zu Gericht an und legte es der Abhandlung zugrunde. Die Aktiven enthalten unter anderem eine Forderung des Erblassers gegen die Ehegatten S*** aus Straßhof im Betrage von S 577.000. Diese Schuld hatte der Erblasser mit seinem Testament vom 5.4.1984 für den Fall seines Ablebens den Ehegatten S*** erlassen. Unter die Nachlaßpassiven wurden zwei nach dem Tode des Erblassers erfolgte Teilabhebungen von dessen Sparbuch im Betrage von S 156.700 und S 50.394 nicht aufgenommen.
Gegen Punkt 1.) des Mantelbeschlusses erhob die bedingt erbserklärte Erbin Rekurs. Sie strebte die Verminderung der Aktiven um die Forderung gegen die Ehegatten S*** und die beiden obgenannten Teilabhebungen von S 156.700 und S 50.394 oder eine Erhöhung der Passiven um die zuletzt genannten Beträge sowie eine entsprechende Herabsetzung des Reinnachlasses an.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs teilweise Folge, indem es unter die Passiven eine Schuld des Erblassers im Betrage von S 156.700 aufnahm und dementsprechend die Endbeträge berichtigte. Hiebei handelt es sich um eine Forderung der Maria D*** GesmbH für gelieferte Schmuckstücke, die im Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch unberichtigt war und erst später aus dem Sparguthaben des Erblassers bezahlt wurde. Im übrigen bestätigte das Erstgericht das Inventar.
Gegen den bestätigenden Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der erbserklärten Erbin, der jedoch unzulässig ist.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 16 AußStrG ist gegen bestätigende Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität zulässig. Nach der Zivilverfahrens-Novelle 1983 hat auch bei teilweise bestätigenden und teilweise abändernden Entscheidungen des Rekursgerichtes der Grundsatz zu gelten, daß gegen den bestätigenden Teil nur ein außerordentlicher Revisionsrekurs nach § 16 AußStrG erhoben werden kann (RZ 1985/35). Keiner der Anfechtungsgründe des § 16 AußStrG liegt jedoch vor.
Eine offenbare Gesetzwidrigkeit ist nur dann gegeben, wenn die zur Beurteilung gestellte Frage im Gesetz so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (SZ 44/180 ua). Die Frage, welche Vermögenswerte (und auch welche Passiven) in die Abhandlung einzubeziehen und in das Inventar aufzunehmen sind, ist im Gesetz selbst nicht ausdrücklich oder in so klarer Weise geregelt, daß kein Zweifel an der Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann (2 Ob 486/54 uva). Die Passiven sollen nach § 105 AußStrG überhaupt nur insoweit in das Inventar aufgenommen werden, als sie ohne weitläufige Verhandlung und großen Zeitverlust ins klare gesetzt werden können. Daraus folgt, daß die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, das Befreiungsvermächtnis der Ehegatten S*** sei im Inventar unter den Aktiven zu berücksichtigen, nicht offenbar gesetzwidrig sein kann. Nach dem Wortlaut des § 105 AußStrG erscheint es schon zweifelhaft, ob die Unterlassung ergänzender Erhebungen über angebliche weitere Nachlaßschulden im Betrage von S 50.394 überhaupt einen Verfahrensmangel begründen könnte; keinesfalls könnte diesem Mangel aber das Gewicht einer Nullität zukommen. Eine Aktenwidrigkeit wird weder ausdrücklich noch inhaltlich von der Rechtsmittelwerberin geltend gemacht.
Mangels Vorliegens eines Anfechtungsgrundes nach § 16 AußStrG ist daher der Revisionsrekurs zurückzuweisen.
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