OGH 12Os55/87

OGH12Os55/8730.4.1987

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.April 1987 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schneider, Dr. Hörburger, Dr. Felzmann und Dr. Kuch als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Lindner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Herbert K*** wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 2, Abs 3 letzter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10.Februar 1987, GZ 3 d Vr 8559/86-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Herbert K*** des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 2, Abs 3, letzter Fall, StGB schuldig erkannt, weil er Ende Mai 1986 in Wien eine Musikanlage der Marke "Akai Thorens" (bestehend aus einem Verstärker, einem Kassettendeck, einem Radioteil und einem Plattenspieler) in einem 5.000 S nicht übersteigenden Wert, die der abgesondert verfolgte Raimund S*** durch ein Verbrechen gegen fremdes Vermögen erlangt hatte, gekauft hat, wobei die mit Strafe bedrohte Handlung, durch die die Sache erlangt worden ist, aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer fünf Jahre erreichenden Freiheitsstrafe bedroht ist und dem Angeklagten dies bekannt war.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Was zunächst die Urteilsannahme betrifft, daß der Angeklagte beim Ankauf der Musikanlage deren Herkunft aus einem Diebstahl ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat (S 177), so gründete sie das Erstgericht auf die Angaben des Angeklagten vor der Gendarmerie (S 99 f), die er - wenngleich etwas abgeschwächt - in den wesentlichen Punkten auch in der Hauptverhandlung aufrecht erhalten habe (S 178). Der Angeklagte hatte damals zu Protokoll gegeben, daß sich der Verkäufer S***, als über die Abholung des Geräts gesprochen wurde, merkwürdig verhalten und verlangt habe, daß die Anlage erst am Abend und zu einer Zeit abtransportiert werde, zu der seine Mutter nicht zu Hause ist; auf Grund der gesamten Umstände über die Abwicklung des Kaufs etc sei ihm klar gewesen, daß mit der Stereoanlage etwas nicht stimmte, das heiße, es war erkennbar, daß S*** die Anlage nicht rechtmäßig erworben hatte, er habe ihn allerdings nicht danach gefragt, woher sie stammt (S 101). Demgegenüber erschöpft sich das bezügliche Vorbringen in der Mängelrüge (Z 5) - aus der Tatsache, daß der Abtransport in Abwesenheit der Mutter des S*** erfolgen sollte, könne nur geschlossen werden, daß diese mit dem Verkauf nicht einverstanden war; merkwürdig sei dem Beschwerdeführer nur vorgekommen, daß S*** zwei derartige Musikanlagen besaß; der Beschwerdeführer habe keinen Anlaß gehabt, nach der Herkunft der Geräte zu fragen; aus seinen Angaben vor der Gendarmerie könne nicht auf einen bedingten Vorsatz geschlossen werden - nur in einer Erörterung der Glaubwürdigkeit und Beweiskraft jener Verfahrensergebnisse, aus welchen die Tatrichter die bekämpfte Konstatierung ableiteten, mit dem Ziele, darzutun, daß daraus auch andere, für den Beschwerdeführer günstigere Schlußfolgerungen möglich gewesen wären. Damit wird aber ein formaler Begründungsmangel nicht aufgezeigt, sondern lediglich in unzulässiger und damit unbeachtlicher Weise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung angefochten.

Gleiches gilt aber auch für die ebenfalls als unzureichend begründet bekämpfte weitere Urteilsannahme, der Angeklagte habe es (überdies) ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, daß die Musikanlage aus einem durch Einbruch verübten Diebstahl stammt (S 179). Das Gericht leitete diese Annahme im wesentlichen daraus ab, daß derartige Geräte (in der Regel) in verschlossenen Räumen und solcherart gegen Wegnahme gesichert verwahrt werden, wobei es in diesem Zusammenhang auch auf die Persönlichkeit des Angeklagten, dessen Ausbildung und auch dessen Vorleben, Bezug nahm. Wenngleich aus diesen Prämissen nicht zwingend auf eine Begehung der Vortat durch Einbruch zu schließen ist, so decken sie jedenfalls - zumal nicht nur zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse das Gericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu Tatsachenfeststellungen, insbesondere soweit es die subjektive Tatseite betrifft, berechtigen (vgl Mayerhofer-Rieder StPO 2 ENr 26 zu § 258) - die angefochtene Annahme. Damit läuft aber auch insoweit das Beschwerdevorbringen lediglich auf eine Bekämpfung der Beweiswürdigung hinaus, sodaß die Mängelrüge insgesamt nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt ist. Auch mit dem weiteren Vorbringen, das Gericht habe sich mit der Frage eines fahrlässigen Handelns nicht auseinandergesetzt, hätte es dies getan, dann hätte es zu dem Ergebnis kommen müssen, daß nur fahrlässiges oder schuldloses Ansichbringen vorliege, wird weder ein Begründungsmangel in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO noch der behauptete materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund (Z 9 a und 10) aufgezeigt; es wird auch hier im Ergebnis nur versucht, die Verfahrensergebnisse in einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Sinn zu deuten.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Zur Entscheidung über die Berufung waren die Akten im Hinblick auf die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zuzumitteln.

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