Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Günter Friedrich S*** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall (und § 15) StGB schuldig erkannt und ausdrücklich (US 2 verso, US 6) nach dem ersten Strafsatz des § 148 StGB - dessen Strafdrohung das Erstgericht ersichtlich aus einem bloßen Versehen unzutreffend angeführt hat (US 6) - zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Darnach hat er mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in nachangeführter Weise durch Täuschung über Tatsachen zu folgenden Handlungen, die die Genannten an ihrem Vermögen in einem 5.000 S übersteigenden Betrage schädigten (bzw. schädigen sollten),
I. verleitet, und zwar
1. in der Zeit vom 17.Oktober 1984 bis 5.November 1984 in Laßnitzhöhe die Pensionsinhaberin Margarethe L*** durch die Vorgabe, ein zahlungswilliger und zahlungsfähiger Gast zu sein, insbesonders durch die weitere Behauptung, eine Erbschaft in der Höhe von 100.000 S zu erwarten und die anerlaufenen Pensions- und Zechschulden bei seiner Abreise zu begleichen, zur Beherbergung in ihrer Pension sowie zur Reichung von Speisen und Getränken, wodurch Margarethe L*** infolge Nichtbezahlung dieser Kosten einen Schaden in der Höhe von 9.160 S erlitt;
2. am 9. und 11.November 1984 in Arnoldstein die Gastwirtin Hildegard Z*** durch die Vorgabe, ein zahlungswilliger und zahlungsfähiger Gast zu sein sowie durch die weitere fälschliche Behauptung, der Schwiegersohn des der Gastwirtin seit langem bekannten Otto T*** zu sein, zur Ausfolgung von Getränken und Zigaretten im Wert von 297 S;
3. in der Zeit vom 9. bis 14.November 1984 in Arnoldstein einen Verfügungsberechtigten des Hotels "L***" unter dem falschen Namen Georg S*** durch Erwecken des Anscheines eines zahlungswilligen und zahlungsfähigen Gastes zur Beherbergung sowie zur Ausgabe von Getränken und Rauchwaren, wodurch zufolge Nichtbezahlung der Quartierschuld und der Zeche ein Schaden in der Höhe von 2.753 S entstand;
4. am 30.November und 3.Dezember 1984 in Monte Carlo Verfügungsberechtigte der S*** B*** in Graz dadurch, daß er sich in zwei an das genannte Kreditinstitut gerichteten Fernschreiben als Ing. Michael S***, der als Kunde bei dieser Bank ein Konto unterhielt, ausgab und ersuchte, da ihm sein Gepäck und sein Bargeld gestohlen worden seien, von seinem Konto jeweils 20.000 S zu beheben und auf das Konto des Hotels "L***" telegraphisch zu übersenden, zur Überweisung von zweimal 20.000 S auf das Konto des genannten Hotels, wodurch die S*** B***, der ein nicht behobener Betrag von 11.564 S refundiert wurde, letztlich einen Schaden von 28.435 S erlitt;
5. in der Zeit vom 12. bis 20.Dezember 1984 in Malaga Verfügungsberechtigte des Hotels "P***" durch Auftreten als zahlungswilliger und zahlungsfähiger Hotelgast zur Aufnahme in diesem Hotel, wodurch, da er die Hotelkosten nicht beglich, das Hotel "P***" einen Schaden in der Höhe von "S 59.446,-- Peseten" erlitt;
II. zu verleiten versucht,
am 19.Dezember 1984 in Malaga dadurch, daß er in einem an die L***, Filiale Leoben, gerichteten Fernschreiben sich als der Geschäftsmann Franz P***, der bei diesem Geldinstitut ein Konto unterhält, ausgab und um die Überweisung eines Geldbetrages von 20.000 S an das Hotel "P***" in Malaga ersuchte, zur die L***, Filiale Leoben, schädigenden (gemeint: schädigen sollenden) telegraphischen Überweisung des vorgenannten Geldbetrages, wobei die Vollendung der Tat, nämlich die Überweisung des geforderten Geldbetrages durch die Bank an das Hotel in Malaga nur unterblieb, weil die Bankangestellte zufällig wußte, daß sich Franz P*** nicht in Spanien aufhält und vor Durchführung der Überweisung mit ihm erst Rücksprache hielt.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen diesen Schuldspruch aus den Gründen der Z 5, 8 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist zur Gänze nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, der (von ihm selbst verfaßte) "Nachtrag" hiezu (ON 56) überhaupt unzulässig.
Mit dem Einwand, daß im Schuldspruch zu Punkt I/5. der Schadensbetrag mit "S 59.446,-- Peseten" widersprüchlich angegeben sei, sodaß nicht erkennbar wäre, ob nun der Schaden in Schilling oder Peseten angenommen worden ist, zeigt der Beschwerdeführer den von ihm ziffernmäßig angeführten Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nicht auf, da formelle Mängel des Urteilsspruches nicht mit diesem Nichtigkeitsgrund, sondern mit jenem der Z 3 dieser Gestzesstelle (hier: iVm § 260 Abs 1 Z 1 StPO) geltend zu machen wären (Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , ENr. 41 zu § 281 Abs 1 Z 3); es wird aber mit diesem Vorbringen auch nicht - der Sache nach - der zuletzt bezeichnete Verfahrensmangel dargetan, sondern nur auf einen offenkundigen Schreibfehler (§ 270 Abs 3 StPO) hingewiesen, wie sich aus der vom Beschwerdeführer selbst bezogenen Passage in den Urteilsgründen (US 4) - in der der Schadensbetrag unzweideutig mit "59.446,-- Peseten" beziffert wird - im Zusammenhalt mit dem dort festgestellten Tatort (Malaga) klar ergibt.
Daß das Urteil keine Angaben darüber enthält, wie hoch dieser Schaden in Schilling zu bewerten ist, betrifft hinwieder keine entscheidungswesentliche Tatsache, denn die hier maßgebliche Wertgrenze von 5.000 S (§ 147 Abs 2 StGB), die schon durch den Schaden aus den übrigen (unangefochten gebliebenen) Urteilsfakten überschritten ist, kann durch den aufgezeigten Mangel zu Gunsten des Angeklagten unter keinen Umständen tangiert sein.
Im übrigen handelt es sich bei Wechselkursen zumindest jener Zahlungsmittel, die im Inland offiziell gehandelt und von unzähligen Österreichern aus Anlaß von Urlaubsfahrten im Ausland verwendet werden, um notorische Tatsachen, die ohneweiters Grundlage von Feststellungen sein können (Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , ENr. 155 zu § 258 und ENr. 143 zu § 281 Abs 1 Z 5). Da zur Tatzeit (lt. "W*** Z***" vom 14.Dezember 1984) der Börsenkurs für 100 Peseten (Noten) 12,10 öS betrug, läßt sich für das Urteilsfaktum I/5. ein Schadensbetrag von 7.193 öS errechnen, zu welchem Ergebnis (annähernd) übrigens auch der Beschwerdeführer selbst im Rahmen seines Berufungsvorbringens gekommen ist.
Mit dem weiteren Vorwurf, durch die (bloß "zur Charakteristik des Angeklagten hinzugefügten") Ausführungen in den Urteilsgründen (US 5 verso, letzter Absatz), wonach ihm auch nachzuweisen sei, daß er im Laufe des Jahres 1985 in Frankreich und Italien wiederholt Krankenhausrechnungen schuldig blieb und unter Umständen auch bei österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland Darlehen erschlichen hat, sei die Anklage "zwar nicht formal jedoch materiell" überschritten worden (Z 8), wird auch dieser Nichtigkeitsgrund nicht gesetzmäßig dargetan, weil dieser sich ausschließlich in dem im Urteilssatz enthaltenen Schuldspruch, keinesfalls aber bloß in den - einer eigenständigen Rechtswirkung nicht
teilhaften - Urteilsgründen manifestieren kann (Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , ENr. 2 a zu § 281 Abs 1 Z 8; RZ 1986/50). Mit der Behauptung, der zuvor relevierte Umstand sei zum Nachteil des Angeklagten bei der Strafbemessung berücksichtigt worden, wird gleichfalls kein Nichtigkeitsgrund, sondern ein Berufungsgrund geltend gemacht, der erst im Rahmen der Erledigung des gegen den Strafausspruch gerichteten Rechtsmittels zu behandeln sein wird. Schließlich ist auch die Rechtsrüge (Z 10) verfehlt, mit der Feststellungsmängel zur gewerbsmäßigen Begehungsweise (§§ 70, 148 StGB) dahin behauptet werden, daß diese nur deshalb angenommen worden sei, weil der Angeklagte "von seinen betrügerischen Handlungen lebte" (US 6), ohne daß seine Absicht konstatiert worden wäre, sich durch die wiederkehrende Begehung der Betrügereien eine für längere Zeit wirksame Einnahme zu erschließen.
Dabei übergeht nämlich der Beschwerdeführer die im Kontext von Urteilsspruch und Entscheidungsgründen zu verstehenden weiteren Feststellungen, wonach er in der Absicht gehandelt hat, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 1), da er zum Zeitpunkt der Tathandlungen völlig mittellos war, über keinerlei Bankkonten verfügte und nur darauf aus war, durch betrügerische Handlungen sein Leben zu fristen (US 4 verso). Ein materiellrechtlicher Nichtigkeitsgrund kann aber nur durch Vergleich des gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz prozeßordnungsgemäß dargetan werden.
Die Nichtigkeitsbeschwerde - samt dem (nach Ablauf der Rechtsmittelfrist überreichten) unzulässigen (Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , ENr. 36 zu § 285) "Nachtrag zur Nichtigkeitsbeschwerde" (ON 56) des Angeklagten - war daher als zur Gänze nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO) schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Demnach sind die Akten zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Graz zuzuleiten. Da die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten erfolglos geblieben ist, hat er auch die Kosten des darüber abgeführten Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen (§ 390 a StPO).
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