Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Text
Gründe:
Franz G*** wurde des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB. schuldig erkannt, weil er am 12. Mai 1982 mit zehn ungedeckten Schecks der Ö***
P*** 50.000 S herausgelockt hat.
Der Angeklagte macht Urteilsnichtigkeit aus § 281 Abs. 1 Z. 9
lit. a StPO. geltend.
Die Einlassung des Angeklagten, er habe aus offenen Forderungen für Geschäftsvermittlungen (S. 78, 139) Eingänge auf seinem Postsparkassenkonto erwartet, haben die Tatrichter angesichts der Schulden des Angeklagten zur Tatzeit von 900.000 S und der Ausstellung von zehn Schecks an einem einzigen Tag als wahrheitswidrig abgelehnt (S. 146, 148). Dies bekämpft unzulässig die Rechtsrüge, wenn sie einerseits Eingänge auf dem Postsparkassenkonto des Angeklagten als von ihm erhofft weiterhin behauptet und andererseits dazu in Abkehr von der vor dem Erstgericht gegebenen Darstellung (s. S. 139), somit unter Verstoß gegen das im Nichtigkeitsverfahren geltende Neuerungsverbot, spätere Zuflüsse auf das Konto auf Grund von Arbeitseinkommen als möglich ansieht.
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsrüge entbehrt damit einer gesetzmäßigen Darstellung, weshalb sie gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO. in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO. schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten mangels einer die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung dieses Rechtsmittels (§ 296 StPO.) begründenden Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde dem zuständigen Oberlandesgericht zugemittelt (RZ. 1970 S. 17 f., 1973 S. 70, JBl. 1985 S. 565 u.v.a.).
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