OGH 12Os40/87

OGH12Os40/879.4.1987

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.April 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Lindner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franz V*** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1 und 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Franz V*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24.Oktober 1986, GZ 1 a Vr 7596/86-53, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wird der Akt dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Franz V*** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1 und 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 22.Juni 1986 in Mödling in Gesellschaft des rechtskräftig abgeurteilten Johann E*** als Beteiligten (§ 12 StGB) dem Hans B*** fremde bewegliche Sachen (Brieflose, Magazine, Taschenbücher, Alben und Zeitschriften) im Gesamtwert von 11.405 S mit Bereicherungsvorsatz durch Einbruch weggnommen hat.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Die Annahme der Täterschaft des Angeklagten gründete das Erstgericht vor allem auf das umfassende Geständnis des Mittäters Johann E***, weiters auch auf die Aussage des Zeugen Sretoja R***, der die Täter beim Verlassen des Tatorts beobachtet und eine im wesentlichen zutreffende Personsbeschreibung abgegeben hat, ferner darauf, daß beim Beschwerdeführer eine Verletzung am Handgelenk festgestellt wurde, die er sich nach den Urteilskonstatierungen bei diesem Einbruchsdiebstahl zugezogen hatte. Der Angeklagte hat zwar nicht bestritten, an der Tat beteiligt gewesen zu sein, behauptete aber eine "Erinnerungslücke" für die Zeit von etwa Mitternacht bis zum frühen Nachmittag des 22. Juni 1986.

Die Mängelrüge (Z 5) bekämpft einerseits keine entscheidungswesentlichen Tatsachen und geht andererseits nicht vom gesamten maßgeblichen Urteilssachverhalt aus.

Der Beschwerdeführer behauptet zunächst einen Widerspruch zwischen der Feststellung, daß er einen Teil der (beim Einbruch erbeuteten) Zeitschriften mitgenommen habe, als er am 22.Juni 1986 nach Wien fuhr, und der Urteilsannahme, daß bei ihm in der Folge zwar Zeitschriften und Taschenbücher sichergestellt wurden, deren sichere Zuordnung zur Diebsbeute jedoch nicht möglich war. Damit betrifft die Rüge aber - wie ein Vergleich mit den oben wiedergegebenen Tatsachen, auf die das Gericht seine Feststellungen stützte, zeigt - keine für den Schuldspruch entscheidungswesentliche Tatsachenkonstatierung und entbehrt damit nach nunmehr einhelliger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes der prozeßordnungsgemäßen Ausführung (12 Os 133/85, 13 Os 152/86 ua). Abgesehen davon verschweigt sie auch, daß diese Sicherstellung am 4.Juli 1986 (also etwa zwei Wochen nach der Tat) erfolgte und nicht - wie dies nach dem Beschwerdevorbringen den Anschein hat - unmittelbar nach dieser. Innerhalb dieses Zeitraums war aber eine Verwertung der Beute leicht möglich.

Die weitere Behauptung der Mängelrüge, das Erstgericht gebe für die Nichtannahme einer vollen Berauschung iS des § 287 StGB keine bzw. nur unzureichende Gründe, diese Feststellung stehe auch im Widerspruch zum Gutachten des Sachverständigen Dr.G***, übergeht den Umstand, daß das Gericht auf Grund der Aussage des geständigen Mittäters als erwiesen angenommen hat, daß die Initiative zur Tat vom Beschwerdeführer ausging, für welchen Fall aber auch der Sachverständige eine volle Berauschung des Angeklagten zur Tatzeit ausschloß (vgl. S 287 ff.). Im Ergebnis liegt daher nur eine Bekämpfung der Beweiswürdigung vor.

Die Mängelrüge ist daher nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist auch die Rechtsrüge, mit der moniert wird, das Schöffengericht hätte zu einem Freispruch "mangels an Beweisen" bzw. zu einem Schuldspruch nach § 287 StGB kommen müssen. Solcherart hält die Beschwerde aber nicht an dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt fest, sondern versucht im Ergebnis nur, die Verfahrensergebnisse anders zu deuten. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt, daß der Akt in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO zur Entscheidung über die - noch zu erledigende - Berufung des Angeklagten dem zuständigen Oberlandesgericht Wien zuzuleiten ist.

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