OGH 9Os175/86

OGH9Os175/868.4.1987

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.April 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Cortella als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Kurt W*** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und anderen strafbaren Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Gerhard G*** und Margareta B*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. Jänner 1986, GZ 9 b Vr 9001/83-179, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Scheibenpflug, der Angeklagten Margareta B*** sowie der Verteidiger Dr. Hora und Dr. Oehlzand, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Gerhard G*** zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Aus deren Anlaß wird jedoch gemäß § 290 Abs 1 StPO das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in Ansehung des Angeklagten Gerhard G*** im Ausspruch, der von ihm zu verantwortende Betrugsschaden übersteige 100.00 S, und in der darauf beruhenden Beurteilung seiner Taten als Verbrechen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB sowie demgemäß auch in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch aufgehoben und es wird gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Gerhard G*** hat durch die ihm nach den Punkten A/III und A/IV des erstinstanzlichen Schuldspruchs zur Last fallenden Taten das Vergehen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB begangen und wird hiefür nach § 147 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 (zehn) Monaten verurteilt; gemäß § 43 Abs 1 StGB wird diese Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte Gerhard G*** auf diese Entscheidung verwiesen.

Der Berufung der Angeklagten Margareta B*** wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten Gerhard G*** und Margareta B*** auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden (ua) der 33-jährige Gerhard G*** (zu A/III und A/IV) des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB und die 22-jährige Margareta B*** (zu B/I in Verbindung mit A/II/1) des Vergehens des schweren Betruges als Beteiligte nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt und hiefür zu (jeweils gemäß § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafen verurteilt, und zwar G*** nach § 147 Abs 3 StGB zu 1 (einem) Jahr und B*** nach § 147 Abs 1 StGB zu 3 (drei) Monaten.

Dem Angeklagten G*** liegt zur Last, im einverständlichen Zusammenwirken mit dem Mitangeklagten Kurt W*** der B***-P***-S***-B*** KG Wien in zwei Fällen betrügerisch Kredite herausgelockt und dadurch das genannte Bankinstitut am Vermögen geschädigt zu haben, und zwar

(zu A/III) am 20.Oktober 1982 im weiteren einverständlichen Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Helmut M*** unter Verwendung einer gefälschten Lohnbestätigung auf den Namen des Kreditnehmers Gerhard "G***" einen Kredit in der Höhe von 50.000 S, Schaden 38.000 S, und

(zu A/IV) am 13.Oktober 1982 auf den Namen eines Kreditnehmers "Wolfgang S***" einen Kredit in der Höhe von 60.000 S, Schaden 47.000 S.

Von einem weiteren Betrugsvorwurf (Herauslockung eines Kredites von 75.000 S am 4.Oktober 1982 im einverständlichen Zusammenwirken mit Kurt W*** zugunsten der Kreditnehmerin Brigitte M***) wurde Gerhard G*** unter einem (unangefochten) gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen (Punkt V/ des Freispruchs).

Der Angeklagten Margarete B*** hinwieder wird (zu B/I des Schuldspruchs) angelastet, zur Betrugsstraftat der Mitangeklagten Kurt W*** und Maria L***, die im einverständlichen Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Helmut M*** im April 1983 der B***-P***-S***-B*** KG Wien unter

Verwendung einer gefälschten Lohnbestätigung einen Kredit von 90.000 S zugunsten der Kreditnehmerin Margareta L***, verehelichte B***, herauslockten und das genannte Bankinstitut dadurch um 87.000 S schädigten (Punkt A/II/1 des Schuldspruchs), dadurch beigetragen zu haben, daß sie einen auf ihren damaligen Namen Margareta L*** lautenden Meldezettel und Reisepaß dem Kurt W*** zur Verfügung stellte.

Die Angeklagten Gerhard G*** und Margareta B*** bekämpfen die gegen sie ergangenen Schuldsprüche mit Nichtigkeitsbeschwerden, wobei ersterer die Gründe der Z 5 und "9 b" bzw. "9 f" (ersichtlich gemeint: 9 lit a) des § 281 Abs 1 StPO geltend macht, während letztere jene der Z 5, 9 lit a und 10 der bezeichneten Gesetzesstelle reklamiert.

Rechtliche Beurteilung

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten G***:

Der Angeklagte G*** vermengt bei seinen Ausführungen zur Z 5 des § 281 Abs 1 StPO die Behauptung von Begründungsmängeln mit jener von angeblichen Feststellungsmängeln, während er in der Rechtsrüge zum Teil auf die reklamierten Begründungsmängel zurückgreift; seine Beschwerde ist teils unbegründet, teils werden damit die relevierten Nichtigkeitsgründe nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht.

Soweit sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, daß ihm in beiden ihn betreffenden Schuldspruchfakten ein Handeln mit (zumindest bedingtem) Schädigungsvorsatz angelastet wird, habe er doch im Faktum A/III insgesamt 7 Kreditraten zurückbezahlt und von den Manipulationen des W*** nichts gewußt, während er im Faktum A/IV lediglich eine "falsche" Lohnbestätigung ausgestellt und eine Rückfrage der Bank falsch beantwortet habe, wobei durchaus die Möglichkeit bestanden habe, daß W*** für die Abdeckung dieses Kredits sorgen werde, unternimmt er lediglich den (im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen und damit unbeachtlichen) Versuch, seiner vom Erstgericht als widerlegt angesehenen Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen, ohne einen formalen Begründungsmangel aufzeigen zu können. Hat doch das Gericht die bezüglichen Konstatierungen auf die insoweit für glaubwürdig erachteten Angaben des Mitangeklagten W*** und eine Reihe anderer, durchaus denkrichtiger Überlegungen gegründet (S 61, 62/Bd. IV), wobei es im Einklang mit den Verfahrensergebnissen insbesondere davon ausgehen konnte, daß der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Kreditaufnahmen zufolge seiner schlechten finanziellen Situation unter seinem richtigen Namen nicht mehr kreditwürdig war und deshalb nicht über die erforderlichen Mittel verfügte, um die Kredite zur Gänze zuückzahlen zu können (S 62, 63/Bd. IV). Wer im Faktum A/III die Darlehensvaluta erhalten hat, ist ebenso irrelevant wie der Umstand, von wem W*** die Provision für die Mitwirkung an dieser Kreditaufnahme erhalten hat. Im übrigen hat das Gericht ohnedies festgestellt, daß der in Rede stehende Kredit dem Beschwerdeführer zugeflossen ist (S 41/Bd. IV), wofür letztlich ja auch der Umstand spricht, daß der Beschwerdeführer immerhin sieben Kreditraten bezahlt hat. Daß der Beschwerdeführer um den gesamten (Betrugs-)Tatplan wußte, konnten die Tatrichter sehr wohl aus den bezüglichen Angaben des Mitangeklagten W*** ableiten, die eindeutig für ein bewußtes und gewolltes Zusammenwirken aller Tatbeteiligten sprechen und denen es beweiswürdigend folgte (S 61, 62/Bd. IV).

Daß die Unterschrift auf dem Kreditantrag im Faktum A/III nicht vom Beschwerdeführer, sondern von W*** stammt, stellt das Urteil ohnehin fest (S 41/Bd. IV); allein daraus kann jedoch entgegen dem Beschwerdevorbringen keineswegs geschlossen werden, der Beschwerdeführer habe von der betrügerischen Manipulation keine Kenntnis gehabt, stehen einem solchen Schluß doch die als glaubwürdig beurteilten Angaben des W*** entgegen. Aus der mithin mängelfrei begründeten Feststellung über die Unterfertigung des Kreditantrages durch W*** ergibt sich allerdings, daß der Beschwerdeführer an der Täuschung der Bankangestellten nicht unmittelbar mitgewirkt, sohin keine Ausführungshandlung gesetzt hat, sodaß ihm im Faktum A/III rechtsrichtig nur ein sonstiger Tatbeitrag im Sinn des § 12 dritter Fall StGB zur Last fällt, was jedoch im Hinblick auf die rechtliche Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen des § 12 StGB auf sich beruhen kann (vgl. Mayerhofer-Rieder StGB 2 ENr. 2, 3 zu § 12).

Soweit der Beschwerdeführer schließlich in rechtlicher Hinsicht gegen beide Schuldspruchfakten einwendet, es fehle an den "typischen Betrugsmerkmalen", insbesondere an einer "wie immer gearteten Schädigungsabsicht gegenüber der Bank", weshalb er den Betrugstatbestand nicht verwirklicht habe, geht er nicht vom Urteilssachverhalt aus und negiert vor allem die Feststellungen des Gerichtes zur subjektiven Tatseite (S 63/Bd. IV). Die Rechtsrüge entbehrt daher der gesetzmäßigen Ausführung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Gerhard G*** war deshalb zu verwerfen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten B***:

Im Ergebnis zu Recht erblickt diese Beschwerdeführerin einen Begründungsmangel darin, daß das Gericht davon ausgeht, die Angeklagte B*** habe den Kreditantrag selbst unterfertigt. Denn Beweisergebnisse in dieser Richtung liegen nicht vor und es ist nicht erkennbar, worauf das Gericht diese Konstatierung (S 39/Bd. IV) stützt. Aus der Verantwortung der Beschwerdeführerin und den Angaben der Mitangeklagten Maria L*** (früher W***) ergibt sich vielmehr, daß die Angeklagte B*** ihren Namenszug nur auf einen leeren Zettel geschrieben hat, während alle Unterschriften auf den Kreidtunterlagen von Maria L*** (unter Verwendung des Namens der Beschwerdeführerin) abgegeben wurden (S 427 ff/Bd. III). Dieser Begründungsmangel ist indes ohne Relevanz. Denn für den der Beschwerdeführerin angelasteten Tatbeitrag zum Betrug (§ 12 dritter Fall StGB) genügte es, daß sie, wie sie selbst einräumt (S 427/Bd. III) und was das Erstgericht insoweit richtig konstatierte (S 39, 40/Bd. IV), ihre Dokumente zwecks Ermöglichung bzw. Erleichterung der von anderen Tatbeteiligten gesetzten Betrugshandlung in Kenntnis des Tatplanes (S 39, 66, 69/Bd. IV) zur Verfügung stellte und solcherart die Tatverübung durch den/die unmittelbaren Täter (vorsätzlich) förderte.

Die weiteren Einwände in der Mängelrüge erschöpfen sich in Wahrheit in einer unzulässigen Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung in Ansehung des festgestellten Schädigungsvorsatzes der Beschwerdeführerin, ohne daß damit ein formaler Begründungsmangel dargetan wird. Aus der eigenen Verantwortung der Beschwerdeführerin, sie sei von M*** darüber informiert worden, daß er und L*** (damals W***) das Geld teils zum Leben, teils zur Abdeckung eines bereits notleidend gewordenen Kredites benötigten, sowie aus ihrer Angabe, sie habe sich überhaupt nicht darnach erkundigt, wer den formell von ihr aufgenommenen Kredit zurückzahlen werde, in Verbindung mit der Zeugenaussage des Erich B*** konnten die Tatrichter jedenfalls denkrichtig ableiten, daß sich die Beschwerdeführerin über die mangelnde Kreditwürdigkeit von M*** und L*** im Klaren war und eine ordnungsgemäße Rückzahlung des Kredites durch diese ebensowenig ins Auge gefaßt hatte wie eigene Zahlungen (S 68, 69/Bd. IV). Daraus folgt aber auch, daß das Schöffengericht keineswegs bloß die innere (negative) Einstellung des Erich B*** zur Kreditaufnahme einfach auf die Beschwerdeführerin als dessen damalige Verlobte "übertragen" hat; es hat vielmehr die bekämpften Konstatierungen durchaus eigenständig begründet.

Die Mängelrüge ist daher insgesamt nicht zielführend. In Ausführung der auf die Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Rechtsrüge meint die Beschwerdeführerin, es könne ihr Beitragstäterschaft deshalb nicht angelastet werden, weil ihr die von ihr geförderte (Betrugs-)Tat "ihrer Art nach in groben Umrissen ihrer Begehungsform und im Tatplan" nicht bekannt gewesen sei. Dabei übersieht sie jedoch, daß sie nach den Urteilsfeststellungen (S 69/Bd. IV) die in Aussicht genommene Straftat (Kreditbetrug), zu deren Verübung sie beitrug, sehr wohl in ihren wesentlichen Merkmalen gekannt hat. Daß sich der in der Beschwerde zitierte, allgemein gehaltene und auf Kurt W*** bezogene Satz in den Urteilsgründen (S 33/Bd. IV) über die Ahnungslosigkeit vieler von W*** zu Kreditbetrügereien "verwendeter" Personen nicht auf die Beschwerdeführerin (und auch nicht auf sonstige abgeurteilte Mitangeklagte) bezieht, liegt, liest man die Urteilsgründe in ihrer Gesamtheit, auf der Hand; für die Beschwerdeführerin kann daraus somit nichts gewonnen werden. Ob die Beschwerdeführerin auch von der Vorspiegelung eines Fahrzeugankaufes gewußt hat, ist für die Beurteilung ihres Verhaltens als sonstiger Tatbeitrag im Sinn des § 12 dritter Fall StGB ohne Belang; genug daran, daß ihr die Täuschung (Vorgabe der Auszahlung des Darlehens an eine kreditwürdige, rückzahlungsfähige und rückzahlungswillige Person) und die dadurch bedingte Schädigung des Kreditinstitutes bekannt waren.

Da das Urteil keine Feststellungen über die Kenntnis der Beschwerdeführerin von der Verwendung einer gefälschten Lohnbestätigung enthält, kann ihr insoweit die Qualifikation nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB, die das Erstgericht angenommen hat, nicht angelastet werden; für die Annahme dieser (von der Beschwerdeführerin im übrigen gar nicht bekämpften) Qualifikation reicht auch der Umstand, daß die Beschwerdeführerin Dokumente zur Verübung des Betruges zur Verfügung gestellt hat, nicht aus. Die in Rede stehende Qualifikation fällt ihr aber nach den Urteilsannahmen deshalb zur Last, weil das Gericht, indem es die Angaben der Maria L*** seinen Konstatierungen zugrundelegte (S 66/Bd. IV), ersichtlich als erwiesen angenommen hat, daß die Beschwerdeführerin davon Kenntnis hatte, daß auf den Krediturkunden ihre Unterschrift von Maria L*** nachgemacht wird und solcherart die Kreditaufnahme unter Verwendung einer falschen Urkunde erfolgt, ohne daß sie für den Inhalt der (unter ihrem Namen abgegebenen) Erklärungen einzustehen gewillt war (vgl. Kienapfel Wr. Komm, § 223 Rz. 168). Soweit die Beschwerdeführerin schließlich, gestützt auf die Z 10 (sowie hilfsweise auf die Z 9 lit a) des § 281 Abs 1 StPO, einwendet, es dürfe ihr mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 13 KonsumentenschutzG strafrechtlich nur ein 5.000 S nicht übersteigender Schaden bzw. überhaupt kein Schaden zugerechnet werden, negiert sie zum einen die Urteilsfeststellung, wonach L*** bzw. M*** nur eine einzige Rate gezahlt haben, während sie überhaupt keine Rückzahlungen leistete (S 40, 69/Bd. IV), sodaß das B*** B***-P***-S***-B*** KG Wien um 87.000 S

geschädigt wurde; zum anderen übersieht sie, daß der Schaden der Bank bereits mit der Zuzählung der Darlehensvaluta an die nicht zahlungswillige formelle Kreditnehmerin (als "Strohmann" der nicht zahlungsfähigen Geldnehmer) eingetreten ist. Ob die kreditgewährende Bank in der Folge das Darlehen unter Einhaltung der Bestimmungen des KonsumentenschutzG (vgl. dessen § 13) fällig gestellt hat, ist demnach für die strafrechtliche Beurteilung ohne Belang. Auch die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten B*** war demnach als zur Gänze unbegründet zu verwerfen.

Zur Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO:

Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerden hat sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugt, daß das Urteil in Ansehung des Angeklagten Gerhard G*** insoweit mit einer von keiner Seite gerügten, sich zum Nachteil des Genannten auswirkenden materiellen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) behaftet ist, als ihm ein Betrugsschaden von mehr als 100.000 S angelastet (S 17/Bd. IV) und seine Taten demzufolge der Qualifikationsnorm des § 147 Abs 3 StGB unterstellt wurden (S 24/Bd. IV), was zur Folge hatte, daß auch die Strafe nach § 147 Abs 3 StGB ausgemessen wurde (S 25/Bd. IV). Denn aus dem Schuldspruch zu den Punkten A/III und A/IV des Urteilssatzes ergibt sich, daß das Gericht den vom Angeklagten G*** zu verantwortenden Schaden mit insgesamt (nur) 85.000 S angenommen hat (S 20/Bd. IV: 38.000 S + 47.000 S), weil es - wie sich aus den Urteilsgründen ergibt - bei diesem Angeklagten ersichtlich davon ausging, daß sich sein Schädigungsvorsatz nur auf den nach Abzug der geleisteten Rückzahlungsraten verbleibenden Betrag (und nicht auf die gesamte Darlehensvaluta) erstreckt hat (S 63 unten/S 64 oben/Bd. IV).

Angesichts dieser (von der Anklagebehörde nicht bekämpften) Urteilsannahme verbleibt - entgegen der von der Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme vertretenen Ansicht - kein Raum für die Zurechnung eines den Betrag von 100.000 S insgesamt übersteigenden Betrugsschadens beim Angeklagten G***.

Gemäß § 290 Abs 1 StPO waren daher der bezügliche

erstinstanzliche Ausspruch und die darauf beruhende rechtliche Beuteilung sowie demgemäß auch der den Angeklagten G*** betreffende Strafausspruch aufzuheben und sogleich in der Sache selbst wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen.

Bei der hiedurch in Ansehung des Angeklagten Gerhard G*** erforderlichen Neubemessung der verwirkten Strafe wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend die Tatwiederholung, als mildernd hingegen den bislang untadeligen Lebenswandel des Angeklagten. Daß G*** lediglich in ganz untergeordneter Weise an den Betrugsstraftaten mitgewirkt hätte und daß er nur aus Unbesonnenheit straffällig geworden sei, kann nach den Verfahrensergebnissen - entgegen seinem Vorbringen - nicht angenommen werden. Ausgehend vom Strafsatz des § 147 Abs 2 StGB erachtete der Senat eine Freiheitsstrafe in dem aus dem Spruch ersichtlichen Ausmaß als schuldangemessen, wobei auch berücksichtigt wurde, daß die Idee zur Beteiligung des Angeklagten jedenfalls vom Mitangeklagten W*** ausgegangen ist.

Die verhängte Freiheitsstrafe war, wie schon in erster Instanz (und von der Anklagebehörde unbekämpft), unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachzusehen.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte G*** auf die getroffene Sachentscheidung zu verweisen.

Zur Berufung der Angeklagten B***:

Das Schöffengericht verurteilte die Angeklagte B*** nach § 147 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 (drei) Monaten, wobei es diese Strafe gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachsah. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend keinen Umstand; als mildernd hielt es der Angeklagten das Alter unter 21 Jahren, den bisherigen untadeligen Lebenswandel und einen gewissen familiären Zwang zugute. Mit ihrer Berufung strebt die Angeklagte die Verhängung einer Geldstrafe an Stelle der Freiheitsstrafe bzw. die Herabsetzung der Freiheitsstrafe an.

Die Berufung ist nach keiner Richtung hin berechtigt. Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe betreffend die Berufungswerberin richtig und vollständig festgestellt, aber auch ihrem Gewichte nach zutreffend gewürdigt und ein Strafmaß gefunden, das nach Lage des Falles durchaus schuldangemessen ist. Eine Strafreduktion kam demnach nicht in Betracht. Der begehrten Anwendung des § 37 StGB hinwieder stehen vorliegend vor allem präventive Erwägungen entgegen.

Es war sohin insgesamt spruchgemäß zu erkennen.

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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