OGH 1Ob515/87

OGH1Ob515/878.4.1987

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Gamerith, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Stefanie S***, geboren am 25. Dezember 1971, infolge Revisionsrekurses der ehelichen Mutter Hannelore S***, Hausfrau, Wien 19., Gustav Tschermak-Gasse 31/8/5, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 4.Dezember 1986, GZ 47 R 830/86-29, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 10.Oktober 1986, GZ 1 P 11/86-24, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Ehe der Eltern ist aufrecht, der gemeinsame Haushalt aber aufgehoben. Ein Scheidungsverfahren ist anhängig. Der Vater befindet sich beruflich als Handelsrat der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft in Damaskus. Er überweist zu Handen seiner Gattin auf deren Konto laufend Unterhaltsbeträge; in den Monaten Mai bis Juli 1986 waren es je S 25.000, ab 1.8.1986 sind es je S 20.000. Die Mutter beantragte, den Vater ab 16.1.1986 zugunsten der Minderjährigen zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 8.000 zu verhalten und - worüber bisher nicht entschieden wurde - ihr die Minderjährige in Pflege und Erziehung einzuweisen, sodaß ihr die aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und mj. Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten zustünden. Im Rechtsmittelverfahren ist nur mehr strittig, ob der Unterhalt für die Minderjährige ab 1.Mai 1986 mit monatlich S 6.000 festzusetzen ist.

Das Erstgericht bestimmte den Unterhalt in dieser Höhe. Es ging von einer Bemessungsgrundlage von monatlich netto S 50.000 aus. Das Kind habe Anspruch auf 15 %, die Mutter auf 40 % der Bemessungsgrundlage, die monatlichen Unterhaltszahlungen des Vaters, die er sowohl zugunsten der Gattin als auch zugunsten des Kindes verstanden wissen will, blieben unter diesen Sätzen. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters Folge und änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß es den Unterhaltsfestsetzungsantrag der Mutter zur Gänze abwies. Es ging davon aus, daß im Hinblick auf die übrigen Sorgepflichten die Ehegattin nur einen Unterhaltsanspruch von 27 % der Bemessungsgrundlage, das seien monatlich S 13.500, habe. Zähle man den dem Kind zuzubilligenden Unterhalt von monatlich S 6.000 hinzu, ergebe sich ein Betrag von S 19.500; der Vater leiste aber zuletzt immer noch S 20.000 monatlich. Eine Verletzung seiner Unterhaltspflicht liege daher nicht vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Mutter ist unzulässig.

Die Mutter bekämpft die zutreffende, den Grund des Anspruches betreffende (EFSlg 37.342) Ansicht der Vorinstanzen, daß, solange der Vater seiner Unterhaltspflicht freiwillig nachkommt, ihm ein Auftrag zur Zahlung des Unterhaltes nicht zu erteilen ist (SZ 43/79 ua), nicht, sondern wendet sich dagegen, die Bemessungsgrundlage sei mit einem Betrag von S 50.000 monatlich anzunehmen. Nach ständiger Rechtsprechung liegt aber eine Bemessungsfrage im Sinn des § 14 Abs 2 AußStrG auch dann vor, wenn die Vorinstanzen beurteilten, ob durch tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen der Unterhaltspflichtige seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht voll entsprochen habe (EFSlg 44.579, 42.269, 39.729, 37.342 uva). Geht es letztlich nur darum, ob das vom Vater tatsächlich Geleistete den Unterhaltsanspruch des Kindes zu decken geeignet ist, liegt eine Bemessungsfrage vor, die vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfen ist (EFSlg 30.503). Welche Leistungen der Vater aber als Unterhalt zu erbringen hat, hängt von seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ab, deren Beurteilung in den Unterhaltsbemessungskomplex fällt (EFSlg 47.141, 44.575 uva). Die erstmals im Revisionsrekurs aufgestellte Behauptung, die Zahlungen des Vaters an die Rekurswerberin seien ohne jede Widmung erfolgt, sodaß sehr wohl eine Verletzung seiner Unterhaltspflicht hätte festgestellt werden müssen, ist aktenwidrig, erklärte doch der Vater in seinem Schriftsatz vom 20.3.1986 ausdrücklich, daß er diese (Unterhalts-)Beträge für seine Familie überweise. Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.

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