OGH 13Os29/87

OGH13Os29/872.4.1987

Der Oberste Gerichtshof hat am 2.April 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer (Berichterstatter) und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Streller als Schriftführers in der Strafsache gegen Günther P*** wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 StGB. über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengerichts vom 12.Jänner 1987, GZ. 18 a Vr 1729/86-19, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Stöger, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten und seines ordnungsgemäß geladenen Verteidigers Dr. Bechtold, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 10.Oktober 1941 geborene, zuletzt beschäftigungslos gewesene Günther P*** wurde des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z. 2, Abs 2 und 3 StGB. schuldig erkannt, weil er am 14. Mai 1986 in Dornbirn von Walter H*** durch Einbruch gestohlenes Bargeld in der Höhe von 10.000 S in Kenntnis des Einbruchs an sich gebracht hat (wobei der Schuldspruch die Neufassung des § 164 StGB. durch das 2. AntikorruptionsG., BGBl. 1982/205, nicht berücksichtigt).

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte macht Urteilsnichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z. 9 lit a StPO geltend.

Eine Tatbeurteilung als Hehlerei setzt entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung keineswegs einen auf persönliche Begünstigung des Vortäters gerichteten Vorsatz des Hehlers voraus. Da der Beschwerdeführer nach den Urteilsfeststellungen einen Teil der von Walter H*** (als Vortäter) gestohlenen Barschaft an sich gebracht hat, liegt dem Angeklagten Sachhehlerei im Sinn des § 164 Abs 1 Z. 2 StGB. und nicht eine an strengere Voraussetzungen geknüpfte Ersatzhehlerei nach § 164 Abs 1 Z. 3 StGB. zur Last. Der hier in Rede stehende Fall einer Sachhehlerei (durch Ansichbringen einer gestohlenen Sache) gemäß § 164 Abs 1 Z. 2 StGB. ist verwirklicht, wenn der Täter den Gewahrsam an einer in der angeführten Gesetzesstelle umschriebenen Sache erlangt.

Zur Erfüllung der subjektiven Tatseite genügt der zumindest bedingte, die kriminelle Herkunft der an sich gebrachten Sache (aus einer im § 164 Abs 1 Z. 2 StGB. aufgezählten Vortat) umfassende Vorsatz des Hehlers. Da das Gesetz in diesem Fall - anders als bei der Ersatzhehlerei nach § 164 Abs 1 Z. 3 StGB. - ein auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetes Handeln des Hehlers nicht verlangt, ist es bedeutungslos, ob der Angeklagte von Walter H*** einen Teil des von letzterem bei einem Einbruchsdiebstahl erbeuteten Geldbetrags zwecks Tilgung eines Darlehens an sich gebracht hat. Daß es sich bei der vom Angeklagten verhehlten Sache um bei einem Einbruch gestohlenes Bargeld handelte, stellt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine für die Tatbeurteilung als Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z.2 StGB. entscheidende Besonderheit dar; fällt doch auch Bargeld unter den Sachbegriff des § 164 Abs 1 Z. 2 StGB.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Günther P*** wurde nach § 164 Abs 3 StGB. zu einer fünfzehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Als erschwerend wurden die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, welche die Voraussetzungen des § 39 StGB. erfüllen, sowie der rasche Rückfall gewertet; mildernd stand dem nichts gegenüber.

Der Angeklagte beantragt eine Strafreduzierung.

Daß der Berufungswerber das gestohlene Geld nur über Einwirkung des H*** angenommen hätte, wurde im gesamten Verfahren niemals behauptet. Daß der Angeklagte vom verlockend erschienenen Einbruchsdiebstahl Abstand genommen und nur an der Beute partizipiert hat, läßt ihn zwar nicht als Dieb, seine Hehlerei aber in keinem günstigeren Lichte erscheinen. Der Unwert der Hehlerei ist von alters her bekannt. Folglich zeigt die Behauptung des Berufungswerbers, daß er dennoch die Strafbarkeit seines Verhaltens nicht ohne weiteres erkannt habe, daß er sich von der Einstellung eines rechtstreuen und rechtschaffenen Menschen bereits weit entfernt hat. Zwecks Rückführung des Angeklagten in einen geordneten Lebenswandel bedarf es unter diesen Umständen eines entsprechend längeren Strafvollzugs, dessen Ausmaß die Erstrichter nicht überhöht haben.

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