Spruch:
Der außerordentliche Rekurs der Drittschuldnerin Agnes M*** wird gemäß § 526 Abs. 2 S 2 und § 528 Abs. 2 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsansicht der zweiten Instanz, daß dem Drittschuldner wohl gegen einen ihn gesetzwidrig belastenden Beschluß auf Bewilligung der Pfändung eines Anspruches des Verpflichteten ein Rekurs zusteht (§ 294 Abs. 4 EO: "Der Drittschuldner kann das Zahlungsverbot im Wege des Rekurses anfechten"), nicht aber auch gegen den Überweisungsbeschluß, entspricht herrschender Auffassung und Rechtsprechung (Heller-Berger-Stix 2135, SZ 14/131). Aus Anlaß des von der zweiten Instanz somit zutreffend zurückgewiesenen unzulässigen Rekurses war aber auch eine etwaige Nichtigkeit (Zuständigkeit des in § 18 Z 3 EO genannten Gerichtes) nicht wahrzunehmen (EvBl. 1963/55, SZ 51/150).
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