OGH 7Ob525/87

OGH7Ob525/875.3.1987

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuderna, Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 25. Jänner 1984 verstorbenen Johann S***, infolge Revisionsrekurses der erbserklärten Erben 1. Georg S***, Pensionist, Wien 1., Grillparzerstraße 7/14, 2. Anna F***, Angestellte, Wien 16., Fröbelgasse 59, 3. Leopold S***, Landwirt, Gnadendorf, 4. Katharina G***, Landwirtin, Stronsdorf, alle vertreten durch Dr. Rudolf Lenneis, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 18. Dezember 1986, GZ 47 R 878/86-65, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 23. Oktober 1986, GZ 1 A 88/84-61, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Rechtsmittelwerber sind gesetzliche Erben, denen mit Beschluß des Erstgerichtes vom 19.12.1984 (ON 26) die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen wurde. Maria S***, die Lebensgefährtin des Erblassers, ist im Besitz von zwei Sparbüchern, die ihr der Erblasser vor seinem Ableben mit dem Bemerken übergab, daß sie diese im Falle seines Todes behalten könne. Nach dem Standpunkt der gesetzlichen Erben liegt eine wirksame Schenkung nicht vor. Sie stellten den Antrag, der Maria S*** aufzutragen, die beiden näher bezeichneten Sparbücher bei Gericht zu erlegen.

Das Erstgericht wies diesen Antrag zurück. Das Rekursgericht bestätigte.

Nach der Rechtsansicht der Vorinstanzen sei ein Herausgabeanspruch der Erben gegen Maria S*** im Prozeßweg geltend zu machen. Auch im Rahmen der Nachlaßsicherung könne einem Dritten ein Herausgabeauftrag nicht erteilt werden.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs der gesetzlichen Erben ist unzulässig. Die §§ 43 ff AußStrG enthalten Bestimmungen über die Sicherung des Nachlasses, insbesondere die Versiegelung und den gerichtlichen Erlag von Nachlaßgegenständen, wenn der Fall der Versiegelung eintritt. Ob und inwieweit hiezu auch Aufträge an Dritte zum gerichtlichen Erlag erteilt werden können, ist im Gesetz nicht geregelt (vgl. ZBl. 1936/508; SZ 19/312, EFSlg 37.442; RZ 1968, 110). Mangels einer solchen Regelung kann aber die Auffassung des Rekursgerichtes nicht offenbar gesetzwidrig sein, daß an einen Dritten, der einen Rechtserwerb an der zu sichernden Sache behauptet, kein Auftrag zum gerichtlichen Erlag erteilt werden kann, und die Erben einen von ihnen behaupteten Herausgabeanspruch im Rechtsweg geltend zu machen haben. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne des § 16 AußStrG liegt nämlich nur vor, wenn die zur Beurteilung gestellte Frage im Gesetz so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (SZ 44/180 uva). Mangels Vorliegens dieser Voraussetzungen kommt aber auch dem Umstand keine Bedeutung zu, daß das Erstgericht das Geldinstitut, das die Sparbücher ausgegeben hat, bereits mit Beschluß vom 19.12.1984 vor der Einantwortung verständigte, daß die gesetzlichen Erben über die Sparbücher verfügungsberechtigt sind. Ein Nichtigkeitsgrund im Sinne der Bestimmungen der Zivilprozeßordnung, die im Außerstreitverfahren analog herangezogen werden können (RZ 1983/3), kann nicht gefunden und von den Rechtsmittelwerbern auch nicht aufgezeigt werden.

Demgemäß ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.

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