Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Den beiderseitigen Berufungen wird nicht Folge gegeben. Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Walter K*** wurde, folgend dem einstimmigen Wahrspruch der Geschwornen, des Verbrechens des versuchten schweren Raubs nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 StGB. schuldig erkannt. Er hat am 7. August 1986 in Wien Angestellte der R***, Filiale Wien 16., Sandleitengasse 32, mit gezücktem Dolch sowie mit der Ankündigung, sie im Fall der Weigerung mit zwei Kilogramm Sprengstoff, den er in seiner Reisetasche mitführe, in die Luft zu sprengen, zur Öffnung des Tresors und zur Aushändigung eines Plastiksacks mit 704.000 S genötigt; die Raubvollendung unterblieb zufolge Einschreitens der Polizei.
Der Angeklagte macht Urteilsnichtigkeit aus § 345 Abs 1 Z. 5 und 9 StPO. geltend.
Rechtliche Beurteilung
Zur erfolgreichen Geltendmachung der Verfahrensrüge (Z. 5) fehlt ein Antrag (Widerspruch) des Angeklagten oder seines Verteidigers in der Hauptverhandlung.
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Eignung eines vorgehaltenen Messers mit 15 cm langer Klinge zur Raubdrohung (§ 142 Abs 1 StGB.) bestreitet und insoweit auf den Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z. 11 lit a StPO. abzielt, übergeht er nicht nur wahrspruchmäßig konstatierte Begleitworte, sondern auch den angekündigten Sprengstoffeinsatz. Dem Beschwerdeführer ist es auch verwehrt, auf (angebliche) Ergebnisse des Beweisverfahrens zurückzugreifen; die Prüfung der Beweismittel und die Feststellung der Tatsachen obliegt den Geschwornen (§§ 325, 337, 351 StPO.).
Soweit der Beschwerdeführer aus der alkoholbedingten Herabsetzung seiner Hemmschwelle zwar "keine die Zurechnungsfähigkeit ausschließende, wohl aber mindernde Berauschung" ableiten will (S. 282), behauptet er gar keinen Schuldausschließungsgrund und bewegt sich im Berufungsbereich. Desgleichen verfehlt der Beschwerdeführer mit dem Einwand, die stimmeneinhellige Bejahung der einzigen (Haupt-) Frage nach dem Verbrechen des versuchten schweren Raubs sei mit der Beurteilung der Tat als Versuch unvereinbar, eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des von ihm geltend gemachten Nichtigkeitsgrunds (Z. 9). Er deutet nämlich nicht einmal an, wieso die Antwort der Geschwornen auf die einzige Hauptfrage undeutlich, unvollständig oder in sich widersprechend sein soll.
Auch soweit die Beschwerde eine Gewaltausübung, eine Raubdrohung sowie die Verwendung einer Waffe beim Raub bestreitet, ist sie nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Hinsichtlich der beiden ersten Begriffe ist das Vorbringen unsubstantiiert. Im übrigen argumentiert der Beschwerdeführer mit von ihm selbst als rechtlich unbeachtlich erkannten wahrspruchsfremden Umständen und übergeht zum Qualifikationsumstand der Waffe das Verdikt dahin, daß er seinen Dolch gezückt hat. Daß ein Dolch mit 15 cm Klingenlänge eine Waffe schlechthin (§ 143 StGB.) ist, bedarf keiner Erörterung. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Ihr Schicksal teilen die Berufungen der Staatsanwaltschaft, gerichtet auf Straferhöhung, und jene des Angeklagten selbst, die eine Reduzierung der nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB. mit 7 Jahren bemessenen Freiheitsstrafe anstrebt.
Das Geschwornengericht nannte als erschwerenden Umstand die einschlägigen Vorstrafen, als mildernd hingegen das reumütige Geständnis und daß der Angeklagte nur des Versuchs schuldig ist. Der von der Staatsanwaltschaft in ihrem Rechtsmittel herausgestrichene Wert der beabsichtigten Beute und die Drohung mit einem (in Wahrheit nicht vorhandenen) Sprengstoff sowie die ungünstige Prognose für den mehrfach vorbestraften Angeklagten wiegen nicht so schwer, daß sie eine Strafanhebung zur Folge haben müssen. Die konkrete Lebenssituation des Berufungswerbers zur Zeit der Tat und deren Modalitäten sind wiederum nicht so bedeutend, daß sie eine Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe begründen könnten.
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