Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs des Verpflichteten gegen die Abweisung seines wiederholten Antrages, die Exekution wegen einer Oppositionsklage aufzuschieben, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Da in der Exekutionsordnung diesbezüglich nichts anderes angeordnet ist, ist nach ihrem § 78 der § 528 Abs.1 Z 1 ZPO anzuwenden, nach dem Rekurse gegen bestätigende Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig sind.
Diese Anfechtungsbeschränkung gilt unbedingt und schließt - anders als § 16 Abs.1 AußStrG, der gegen bestätigende Beschlüsse im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität eine Beschwerde an den Obersten Gerichtshof für zulässig erklärt - jeden wie immer begründeten Rekurs an den Obersten Gerichtshof aus (Fasching, Komm. IV 451 f;
ders, ZPR Rz 2017; Heller-Berger-Stix I 664;
SZ 56/165 ua).
Ein solcher Revisionsrekurs wird auch nicht dadurch zulässig, daß darin die Verletzung von durch die Europäische Menschenrechtskonvention geschützten Verfahrensgrundsätzen behauptet wird.
Weder aus Art. 83 B-VG noch aus Art.92 Abs.1 leg. cit. noch aus Art.13 EMRK ergeben sich Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit der durch § 528 Abs.1 Z 1 ZPO angeordneten Beschränkung des Rechtszuges an den Obersten Gerichtshof (zu den beiden B-VG-Artikeln Fasching, ZPR Rz 81 aE und EvBl.1972/344; zu Art.92 Abs.1 B-VG weiters EvBl.1970/211; ÖBl.1985,166; zu Art.13 EMRK Eberhard in Ermacora-Nowak-Tretter, Die Europäische Menschenrechtskonvention in der Rechtsprechung der österreichischen Höchstgerichte, 522 f bes 527, 530, 542, 550 f; Arb.9372).
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