OGH 3Ob9/87

OGH3Ob9/874.3.1987

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei

B*** Heizdienst Gesellschaft mbH, Klagenfurt, Bahnhofstraße 34, vertreten durch Dr. Heinz Napetschnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, und andere betreibende Gläubiger, wider die verpflichtete Partei Bruno K***, Sägewerk, Metnitz, Flattnitz 87, wegen

107.266,- S s.A. und anderen betriebenen Forderungen infolge Rekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 20. November 1986, GZ 3 R 166/86-42, womit der Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 16. September 1986, GZ 3 R 166/86-34, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die betreibende Partei hat die Kosten des Rekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung

Mit Beschluß des Erstgerichtes ON 28 wurde der Schätzwert des gepfändeten Geschäftsanteiles mit 25.000 S festgesetzt und der Verkauf durch Versteigerung bewilligt, wobei der Verkauf nur vorgenommen werde, falls der Anteil nicht innerhalb von 14 Tagen nach Benachrichtigung der Gesellschaft durch einen von ihr zugelassenen Käufer übernommen werde. Mit Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz ON 34 wurde dieser Beschluß voll bestätigt. Den dagegen erhobenen "außerordentlichen" Revisionsrekurs wies das Gericht zweiter Instanz als Durchlaufgericht mit dem Beschluß ON 42 zurück.

Der gegen diesen Zurückweisungsbeschluß erhobene Rekurs der betreibenden Partei ist zwar unabhängig von den Beschränkungen des § 528 Abs.2 ZPO zulässig (EvBl. 1986/139), aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 528 Abs.2 Z 1 ZPO, einer gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden allgemeinen Bestimmung der Zivilprozeßordnung über das Rechtsmittel des Rekurses, ist gegen eine Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist, kein weiterer Rekurs zulässig, wobei hier die Voraussetzungen des § 528 Abs. 2 ZPO ("in allen anderen Fällen....") keine Rolle spielen (SZ 56/165 ua). Die zweite Instanz hat daher mit Recht den § 523 erster Satz ZPO angewendet.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 78 EO in Verbindung mit den §§ 40 und 50 ZPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte