Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Den Berufungen der Angeklagten W*** und B*** wird
teilweise, und zwar dahin Folge gegeben, daß die über diese Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen gemäß § 43 Abs 1 StGB jeweils unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen werden.
Im übrigen wird den Berufungen dieser Angeklagten nicht Folge gegeben.
Der Berufung des Angeklagten V*** wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 15 (fünfzehn) Monate herabgesetzt. Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten W***, B*** und V*** auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem bekämpften Urteil wurden - neben einem Freispruch und Schuldsprüchen, die weitere, am Rechtsmittelverfahren nicht mehr beteiligte Angeklagten betreffen - folgende Angeklagten schuldig erkannt, und zwar Rudolf Otto W*** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB und des Vergehens der Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen nach § 225 Abs 1 StGB, Eduard B*** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB, "teilweise auch" (als Beteiligter) "nach § 12 StGB" und Helmut Günther V*** des Verbrechens des (teils vollendeten und) teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2 iVm § 15 StGB sowie des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB.
Der Angeklagte W*** wendet sich mit seiner auf die Z 5, 9 lit a und b sowie 10 - der Sache nach jedoch lediglich auf die Z 5 und 10 - des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde nur gegen die Urteilsannahme, er habe einen insgesamt 100.000 S übersteigenden Betrugsschaden zu verantworten und gegen die darauf fußende Beurteilung seiner Betrugstaten als nach § 147 Abs 3 StGB (strenger) strafbedrohtes Verbrechen.
Das Vorbringen in der Mängelrüge (Z 5), der "Begründung" (den Gründen) des angefochtenen Urteils sei nicht zu entnehmen, warum der dem Angeklagten W*** zur Last gelegte Betrugsschaden mit mehr als 100.000 S angenommen wurde, ist unzutreffend. Denn die Zusammenrechnung der in den Entscheidungsgründen aktengetreu dargestellten Schadensbeträge, die er zu verantworten hat (Fakten bzw. Faktengruppen A II, III und VI) ergibt die Summe von 109.856 S.
Rechtliche Beurteilung
Daß der Urteilsspruch des Schöffengerichtes die ausdrückliche Bezeichnung der den angewendeten Strafsatz bestimmenden Tatumstände wie überhaupt jegliche Individualisierung der Taten gänzlich vermissen läßt, stellt zwar eine - erstaunliche und sogar mit Nichtigkeit bedrohte - Formverletzung dar (§§ 260 Abs 1 Z 1, 281 Abs 1 Z 3 StPO), die jedoch vom Beschwerdeführer als solche nicht geltend gemacht wurde, und die auch vom Obersten Gerichtshof mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 290 Abs 1 erster Fall StPO auch nicht von Amts wegen aufzugreifen ist.
Die Rechtsrüge des Angeklagten W*** entbehrt einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung, soweit er sich mit der Behauptung, im Urteil werde nicht festgestellt, daß er einen Schadensbetrag von mehr als 100.000 S zu verantworten habe, über die erwähnten Feststellungen hinwegsetzt, wonach die Summe der Schadensbeträge (§ 29 StGB) aus den ihm zur Last liegenden Betrugstaten 109.856 S beträgt.
Prozeßordnungsgemäß dargestellt, jedoch verfehlt ist sein weiterer Einwand, bei den Betrugsfakten A II 1 und A VI wären ihm nur diejenigen Beträge als Schaden anzulasten, mit denen er am Betrugsgewinn tatplangemäß "beteiligt" gewesen sei, nämlich zu A II 1 in einer Höhe von 3.000 S (von 14.013 S) und zu A VI in einer Höhe von 5.000 S (von 15.323 S), weshalb die von ihm zu verantwortende Schadenssumme 100.000 S nicht übersteige. Denn die bekämpfte Qualifikation beim Betrug richtet sich nicht nach seinem Anteil an der erstrebten (unrechtmäßigen) Bereicherung, sondern nach der Höhe des durch die Tat (gewollt) herbeigeführten Schadens (§ 147 Abs 3 StGB), für den im Fall einvernehmlichen Handelns mehrerer Täter jeder von ihnen in voller Höhe strafrechtlich haftet. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten W*** war daher zu verwerfen.
Auch beim Angeklagten B***, der insoweit eine amtswegige Urteilsänderung durch den Obersten Gerichtshof (§ 290 Abs 1 StPO) anstrebt, kann von einer Urteilsnichtigkeit im Sinn des § 281 Abs 1 Z 10 StPO, die er in der Annahme eines 100.000 S übersteigenden Schadensbetrages sieht, keine Rede sein. Denn bei seinem Vorbringen, nach den Ergebnissen der Hauptverhandlung habe er zur vollständigen Gutmachung des von ihm verursachten Schadens bloß 93.926,12 S aufzuwenden gehabt (vgl. S 215/II), übersieht er, daß sich sein Schuldspruch - nach dem Inhalt der Urteilsgründe - auch auf die Fakten A II 3, sowie (in Verbindung mit § 12 StGB) VIII 1 a und b und A III 1 und 3 erstreckt, für welche bei der Schadensgutmachung nicht er, sondern der daran beteiligt gewesene Mitangeklagte W*** aufgekommen ist (Seiten 213, 214/II); dies ganz abgesehen davon, daß die festgestellten Schadensbeträge zu Lasten der C***-Versicherung aus den dem Angeklagten B*** zur Last fallenden Urteilsfakten A I, A II 3 und A V insgesamt höher sind als jener Betrag, der in der vorgelegten Eingangsbestätigung der C*** vom 22. September 1986 enthalten ist, den der Angeklagte B*** seiner Argumentation zugrundelegt.
Das Schöffengericht verhängte über die Angeklagten W*** und B*** nach § 147 Abs 3 StGB Freiheitsstrafen in der Dauer von je einem Jahr, über den Angeklagten V*** nach §§ 28, 129 StGB sowie gemäß den §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Jugendgerichtes Graz vom 13.Juni 1985, AZ 2 U 94/85, eine Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten.
Es wertete bei der Strafbemessung beim Angeklagten W*** die mehrfache Begehung der Tat, eine einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen als erschwerend, das reumütige umfassende Geständnis und die vollständige Schadensgutmachung als mildernd. Beim Angeklagten B*** wertete es die mehrfache Begehung der Tat und zwei einschlägige Vorstrafen als erschwerend, dagegen das reumütige umfassende Geständnis und die gänzliche Schadensgutmachung als mildernd. Beim Angeklagten V*** wurde das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, eine einschlägige Vorstrafe und die mehrfache Begehung der Taten als erschwerend gewertet, dagegen das reumütige umfassende Geständnis und der Umstand, daß es teilweise beim Versuch blieb, als mildernd.
Mit ihren Berufungen streben die drei genannten Angeklagten jeweils die Herabsetzung der über sie verhängten Freiheitsstrafen, W*** und B*** überdies die Gewährung bedingter Strafnachsicht, B*** außerdem die Umwandlung in eine Geldstrafe an. Den Berufungen der Angeklagten W*** und B*** kommt, soweit sie gegen das Strafmaß gerichtet sind, keine Berechtigung zu. Sie vermögen nicht darzutun, daß das Erstgericht irgendeinen sie betreffenden Milderungsgrund übersehen hätte; vielmehr wenden sie sich im wesentlichen nur gegen eine ihrer Ansicht nach unzutreffend vorgenommene Gewichtung der Strafzumessungsgründe. Eine von W*** ins Treffen geführte Sorgepflicht ist nicht mildernd (Leukauf-Steininger, StGB 2 RN 29 zu § 34). Auch unter gebührender Beachtung des Umstandes, daß die Vorstrafe des Angeklagten W*** wegen eines Urkundendeliktes und die beiden Vorstrafen des Angeklagten B*** wegen Vermögensdelikten schon lange zurückliegen, erscheint angesichts des doch getrübten Vorlebens und der wiederholten deliktischen Angriffe das Gewicht der Milderungsgründe bei diesen beiden Angeklagten keineswegs so, daß von einem beträchtlichen Überwiegen gesprochen werden könnte. Mit Recht wurde daher vom Erstgericht eine außerordentliche Strafmilderung (§ 41 StGB) nicht angewendet, vielmehr die Freiheitsstrafe unter zutreffender Beachtung der vorhandenen Milderungsgründe an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens ausgemessen. Dem Begehren der Angeklagten W*** und B*** auf Herabsetzung des Strafausmaßes konnte demnach kein Erfolg beschieden sein. Für eine vom Angeklagten B*** angestrebte Umwandlung in eine Geldstrafe fehlen davon ausgehend die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 37 StGB). Berechtigt sind die Berufungen dieser beiden Angeklagten jedoch, soweit sie die Gewährung bedingter Strafnachsicht begehren. Denn das rückhaltlose Mitwirken dieser beiden Angeklagten bei der Aufklärung des Sachverhaltes und die gänzliche Schadensgutmachung zeigt eine augenscheinliche innere Umkehr an. Dazu kommt, daß W***, der bisher eine Freiheitsstrafe nicht zu verbüßen hatte, etwa zwei Wochen und B***, der gleichfalls noch keine Freiheitsstrafe zu verbüßen hatte, rund fünf Monate in Untersuchungshaft zu verbringen hatte; beide standen mithin unter dem bei einem erstmaligen Freiheitsentzug zumeist bestimmenden Eindruck dieses Übels. Diese Umstände in ihrem Zusammenhalt lassen bei diesen beiden Angeklagten doch noch die Annahme zu, daß eine bloße Androhung der Vollziehung einer Freiheitsstrafe genügen werde, um sie von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Ihrem Begehren auf Gewährung bedingter Strafnachsicht war daher Folge zu geben.
Desgleichen kann dem auf Strafherabsetzung gerichteten Berufungsbegehren des Angeklagten V*** Berechtigung nicht versagt werden.
Dieser Angeklagte war im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung - ebenso wie seine Verteidigerin - trotz gehörig ausgewiesener Ladung nicht erschienen, weshalb (schon aus letzterem Grund) seine Rechsmittelschrift verlesen wurde (§ 294 Abs 5 zweiter Satz StPO in Verbindung mit § 286 Abs 1 zweiter Satz StPO). Er zeigt darin zutreffend auf, daß ihm auch eine - wenngleich durch Mitangeklagte bewirkte - objektive Schadensgutmachung als mildernd zuzurechnen gewesen wäre, wenngleich dieser Milderungsgrund seiner Art nach von geringerem Gewicht ist. Die Rückstellung einer Diebsbeute im Wert von rund 1.000 S fällt allerdings angesichts des Wertes der übrigen Diebsbeute kaum mehr ins Gewicht. Allerdings erscheint bei diesem Angeklagten, der gleichfalls noch keine Freiheitsstrafe wegen eines Vermögensdeliktes zu verbüßen hatte, das Maß der Freiheitsstrafe (als Zusatzstrafe) auch unter Bedachtnahme auf die gebotene Relation zum Strafausmaß der Mitangeklagten etwas überhöht. Es war daher eine Reduktion auf ein schuldangemessenes Maß von fünfzehn Monaten Freiheitsstrafe vorzunehmen.
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