Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Rekurskosten selbst zu tragen.
Text
Begründung
Mit Versäumungsurteil vom 4.Februar 1986, 2 C 6/86-2, des Bezirksgerichtes Vöcklabruck wurde die nunmehrige Klägerin schuldig erkannt, der nunmehrigen beklagten Partei den Betrag von 418.923 S sA zu bezahlen.
Mit der vorliegenden, auf die §§ 529 und 530 ZPO gestützten Klage, begehrte die Klägerin die Feststellung, daß das Verfahren 2 C 6/86 und das gefällte Versäumungsurteil nichtig seien und die Klagssache an das offenbar nicht unzuständige Landesgericht Salzburg überwiesen werde.
Das Erstgericht wies die Klage gemäß § 538 Abs 1 ZPO als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet zurück.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin nicht Folge. Den dagegen erhobenen Revisionsrekurs wies das Rekursgericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß als unzulässig zurück. Gegen diesen Beschluß richtet sich der als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, den Zurückweisungsbeschluß aufzuheben und die Vorlage des Aktes samt allen Rechtsmitteln anzuordnen.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht begründet.
Gemäß § 528 Abs 1 Z 1 ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist. Der Wert des Streitgegenstandes ist dabei ohne Bedeutung (SZ 56/165). Da somit das Rekursgericht den Revisionsrekurs mit Recht zurückgewiesen hat, war dem dagegen erhobenen Rekurs der Klägerin ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Rekurskosten gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO.
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