Spruch:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 31.Oktober 1958 geborene beschäftigungslose Gottfried S*** des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach dem § 288 Abs. 2 StGB schuldig erkannt. Darnach schwor er am 28.Mai 1986 vor dem Bezirksgericht Wolfsberg einen falschen Offenbarungseid, indem er bei Aufnahme des Vermögensverzeichnisses, dessen Richtigkeit und Vollständigkeit er beschwor, verschwieg, auch Eigentümer eines Motorfahrrades der Marke Puch zu sein.
Diesen Schuldspruch ficht der Angeklagte mit einer auf den § 281 Abs. 1 Z 5 und 9 lit. a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an, den Strafausspruch bekämpft er mit Berufung.
Unbestritten ist, daß der Angeklagte tatsächlich in dem von ihm als richtig und vollständig beschworenen Vermögensverzeichnis (S 13 bis 16) das Moped nicht anführte. Das Gericht unterstellte ihm als "offenbares" Motiv, daß er eine Exekutionsführung auf diesen Vermögensbestandteil verhindern wollte, wogegen Gottfried S*** sich darauf berief, daß ihm der Vollstrecker des Bezirksgerichtes Wolfsberg namens E*** anläßlich einer Pfändung im Frühjahr des Jahres 1986 erklärte hatte, dieses Moped sei nicht verwertbar, weshalb er der Meinung war, es nicht anführen zu müssen (S 28, 34). Das Gericht wertete diese Verantwortung als Schutzbehauptung und sah sie "allein durch die Tatsache" als "eindeutig widerlegt" an, daß der Angeklagte sein Fahrrad im Vermögensverzeichnis anführte (S 36), ohne dessen dafür in der Hauptverhandlung gegebene Begründung, er habe dieses Fahrrad (im Gegensatz zum Moped) für verwertbar betrachtet (S 28), auch nur mit einem Wort zu würdigen. Folglich ist evident, daß das Schöffengericht für die zur Beurteilung der subjektiven Tatseite und damit der Schuldfrage entscheidungswesentliche Tatsache des Beweggrundes für die inkriminierte Handlungsweise (siehe hiezu Pallin im WK Rz. 21 zu § 288 StGB, LSK 1983/62) - mit dem durch keinerlei Beweisergebnisse oder notorische Tatsachen gestützten Wort "offenbar" - in Wahrheit keine Begründung gab (RZ 1982/45) und der allein aus der Anführung des Fahrrades im Vermögensverzeichnis gezogene Schluß nicht den Denkgesetzen entspricht. Denn diese Nennung wäre auch geeignet, die Verantwortung des Beschwerdeführers zu unterstreichen. Hielt er nämlich bloß das Fahrrad (nicht aber das Moped) für verkäuflich, stellte eben nur diese Sache einen verwertbaren Vermögensbestandteil dar.
Rechtliche Beurteilung
Schon dieser entscheidungswesentliche Begründungsmangel im Sinn des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO erfordert die Wiederholung der Hauptverhandlung in erster Instanz, um die Verantwortung des Angeklagten durch entsprechende Beweiserhebungen überprüfen und auf dieser Grundlage die zur strafrechtlichen Beurteilung erforderlichen Feststellungen treffen zu können.
Es war daher in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde, in der (auch) diese Begründungsmängel aufgezeigt wurden, das Urteil zur Gänze aufzuheben und die Verfahrenserneuerung anzuordnen (§ 285 e StPO).
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese kassatorische Entscheidung zu verweisen.
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