Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Text
Gründe:
Rudolf G*** wurde, seinem weitgehend reumütigen Geständnis folgend, des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1 und 2 Z. 1, 128 Abs 2, 129 Z. 1 und 2, 130 (höherer Strafsatz) und 15 StGB. sowie des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 StGB. schuldig erkannt.
Dem Schuldspruch zufolge hat G*** von März bis August 1986 in dreizehn Angriffen, wobei es in drei Fällen beim Versuch blieb, in Gesellschaft teils seiner Mitangeklagten (die den Schuldspruch unangefochten ließen), teils gesondert verfolgter Personen, in der Absicht überwiegend Einbruchsdiebstähle begangen, sich durch deren Wiederholung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wobei der Gesamtwert der von G*** zu vertretenden Diebsbeute ca. 186.000 S betrug. Darüber hinaus hat G*** im Juli 1986 einen Geldbetrag von 8.000 S und ein Autoradio im Wert von 1.000 S veruntreut. Rudolf G*** macht Urteilsnichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z. 5 und 10 StPO. geltend.
Rechtliche Beurteilung
Für den Schuldspruch und den angewendeten Strafsatz ist es völlig unentscheidend (siehe den Wortlaut des § 281 Abs 1 Z. 5 StPO.), ob der Angeklagte im Innviertel die Einbruchsobjekte ausgekundschaftet hat und hinsichtlich dieser Diebstähle als treibende Kraft bezeichnet werden muß oder ob die anderen Beteiligten ebenfalls Ortskenntnis hatten und die Taten auch ohne den Nichtigkeitswerber begangen hätten. Die Urteilsannahme, daß der Beschwerdeführer als treibende Kraft der Diebszüge die Gelegenheiten ausgespäht hat, findet sich daher korrekterweise bei den Strafzumessungsgründen (II. Bd. S. 101), die aber entgegen den Rechtsmittelausführungen nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde, sondern mit Berufung anzufechten sind.
Nach den für die Rechtsrüge (Z. 10) bindenden Urteilsfeststellungen verübte der Nichtigkeitswerber die Serieneinbrüche zwecks Behebung seiner (zugegeben: II. Bd. S. 67) schlechten finanziellen Lage in der Absicht, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (II. Bd. S. 89, 98). Angesichts der eigenen Angaben des Angeklagten (II. Bd. S. 62), dafür 10.000 S bis 15.000 S erhalten zu haben, bedurfte es keiner weiteren Erörterungen betreffend die damit jedenfalls weit über der Bagatellgrenze liegende Höhe des kriminellen Zusatzeinkommens, zumal die Entscheidungsgründe mit der Bezugnahme auf die wiederkehrende Begehung "solcher" Einbruchsdiebstähle (II. Bd. S. 89) eine hinreichende Größenrelation in die Qualifikationsunterstellung eingeführt haben. Soweit die Beschwerde von einem jeweils spontanen Tatentschluß des Angeklagten ausgeht und den erwähnten Urteilssachverhalt verschweigt, bringt sie auch diesen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Verteidigers war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z. 1 StPO. in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO. schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Auf das spätere Vorbringen in einem vom Angeklagten selbst verfaßten Schriftsatz war nicht einzugehen, weil es nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde gibt (§ 285 Abs 1 StPO.). Zur Entscheidung über die Berufungen des Nichtigkeitswerbers und seiner beiden Mitangeklagten Eberhard A*** und Leopold B*** werden die Akten mangels einer die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung dieser Rechtsmittel (§ 296 StPO.) begründenden Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde dem zuständigen Oberlandesgericht übermittelt (RZ. 1970 S. 17 f., 1973 S. 70, JBl 1985 S. 565 u.v.a).
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