Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502/Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Soweit die klagende Partei meint, ihr Begehren, sie zu ermächtigen, das Urteil auf Kosten der beklagten Partei in verschiedenen Zeitungen zu veröffentlichen, stelle sich als solches auf öffentlichen Widerruf dar, kann ihr nicht beigepflichtet werden. Wird die Veröffentlichung des Widerrufes gemäß § 7 UWG verlangt, dann ist sie von der beklagten Partei in der Form vorzunehmen, wie sie das Gericht auf Antrag der klagenden Partei bestimmt hat (SZ 25/201). Die Angabe von Publikationen, in denen die Urteilsveröffentlichung erfolgen soll, ersetzt nicht die Angabe der Publikationen, in denen der Widerruf erfolgen soll (4 Ob 354/77). Da die klagende Partei somit keine Veröffentlichung des Widerrufes gemäß § 7 UWG begehrt hat, hätte sie angeben müssen, wem gegenüber der Widerruf zu erklären ist (SZ 47/23 ua.).
Die Frage, ob und in welchem Umfang eine Veröffentlichung des Urteils gemäß § 25 UWG nach den Umständen des vorliegenden Falles zur Aufklärung des Publikums geboten ist, ist keine Rechtsfrage iS des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO (SZ 56/156).
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