Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Richard G*** sowie die Berufung der Angeklagten Marianne T*** werden zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Richard G*** und Angelika R*** werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten Richard G*** und Marianne T*** auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Obersten Gerichtshof zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Marianne T***, Richard G*** und Angelika R*** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB schuldig erkannt.
Darnach haben sie in der ersten Jahreshälfte 1985 in Innsbruck und anderen Orten Tirols durch Manipulationen mit gefälschten Bankbelegen und Schecks in mehreren Angriffen, an denen sie durchwegs alle drei - allerdings in unterschiedlicher Weise - beteiligt waren (§ 12 erster bis dritter Fall StGB), das Ö*** C***-I*** AG um einen Betrag von insgesamt
2,649.165 S geschädigt.
Rechtliche Beurteilung
Nur der Angeklagte G*** bekämpft diesen Schuldspruch mit einer nominell auf die Gründe der Z 5 und 9 lit b (gemeint wohl: Z 10) des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist; denn die als mangelhaft begründet gerügte Feststellung der nachträglichen Aufteilung der Beute auf die Tatbeteiligten (US 18) ist - wie der Beschwerdeführer selbst einräumt - nur für die Strafbemessung von Bedeutung und die einen qualifzierenden (§ 147 Abs 3 StGB) Vorsatz bestreitende Rechtsrüge geht nicht von den (gegenteiligen) Urteilsannahmen (US 19, 20) aus.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten G*** war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß §§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO sofort zurückzuweisen.
Gleichzeitig war auch die ohne bestimmte Beschwerdepunkte angemeldete und sodann nicht ausgeführte (vgl. S 119/II) Berufung der Angeklagten T*** zurückzuweisen (§ 294 Abs 4 StPO; Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , ENr. 10 a zu § 296 uva). Demnach sind die Akten zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten G*** und R*** in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Innsbruck zuzuleiten.
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