Spruch:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Erstgericht die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 a Z 1 StPO zurück.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobenen Beschwerde kommt keine Berechtigung zu. Der Angeklagte hat nach Verkündung des Urteils nur das Rechtsmittel der Berufung angemeldet (vgl S 115) und die von seinem Verteidiger angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde zurückgezogen (vgl S 52); nach Überreichung einer Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde durch seinen Verteidiger hat der Angeklagte neuerlich erklärt, das Urteil nur mit Strafberufung zu bekämpfen (ON 5). Weil der Angeklagte damit auf die Nichtigkeitsbeschwerde rechtswirksam verzichtet hat, konnte diese von seinem Verteidiger nicht mehr erhoben werden (vgl Mayerhofer/Rieder, StPO 2 , E Nr. 48 und 50 bei § 44). Das Erstgericht hat daher die Nichtigkeitsbeschwerde mit Recht zurückgewiesen und war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
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