Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Das Erstgericht erhöhte die vom Vater zu leistenden monatlichen Unterhaltsbeiträge auf Antrag der Mutter ab 1.1.1987 für seinen Sohn Wilfried auf 2.200 S, für seinen Sohn Christian auf 1.800 S und für seine Tochter Melanie auf 1.600 S, wobei es von den Lebensverhältnissen des Vaters nur seine Beschäftigung und sein Einkommen feststellte.
Dagegen erhob der Vater Rekurs, in dem er im wesentlichen vorbrachte, daß er wegen hoher Schulden die erhöhten Unterhaltsbeiträge nicht leisten könne.
Das Rekursgericht hob den Unterhaltserhöhungsbeschluß auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung durch Feststellung der vom Vater behaupteten Zahlungsverpflichtungen und genauere Feststellungen über die väterlichen Einkommensverhältnisse auf.
Der unrichtig als Revisionsrekurs bezeichnete Rekurs der Mutter ist zulässig, weil er die unrichtige Beurteilung einer Verfahrensfrage, nämlich die Zulässigkeit des Tatsachenvorbringens im väterlichen Rekurs, geltend macht (EFSlg. 35.023, 37.339, 42.312, 44.621, 47.126 und 47.185 f. u.a.), aber nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Der Ergänzungsauftrag des Rekursgerichtes ist gesetzgemäß, weil das Erstgericht auch ohne diesbezügliches Vorbringen des Antragsgegners in erster Instanz nach § 2 Abs.2 Z 5 AußStrG alle entscheidungswesentlichen Umstände und Verhältnisse, zu denen nach § 140 ABGB nicht nur die Beschäftigungs- und Einkommensverhältnisse, sondern alle für die Unterhaltspflicht wesentlichen Lebensverhältnisse des Vaters, also auch allfällige andere finanzielle Verpflichtungen zählen, von Amts wegen zu untersuchen gehabt hätte.
Der Oberste Gerichtshof kann daher dem auf richtiger rechtlicher Beurteilung beruhenden Ergänzungsauftrag des Rekursgerichtes nicht entgegentreten (EFSlg. 44.569 u.a.).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)