Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Erich W*** des (in drei Angriffen begangenen) Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 (gemeint: Abs 2 - vgl. US 4 verso) StGB mit einer Gesamtschadenssumme von 93.971 S schuldig erkannt. Darnach hat er ua (lt. Punkt 1 des Urteilssatzes) am 28.Juli und 8. August 1986 in Graz mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Berechtigte der Autohaus R*** KG (nämlich den Autoverkäufer Horst W*** unmittelbar und dadurch mittelbar auch den Verkaufsleiter Adolf H***) über die Tatsache seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit getäuscht und zur Herausgabe eines Personenkraftwagens der Marke BMW 323i verleitet, wodurch die genannte Kommanditgesellschaft um den "Restwert" (gemeint: den nach Abzug der geleisteten Anzahlung verbleibenden Restkaufschilling von 93.000 S geschädigt wurde.
Rechtliche Beurteilung
Nur gegen diesen Schuldspruch richtet sich die nominell auf die Gründe der Z 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch zur Gänze nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist.
Deren zentraler - anscheinend auf der überholten Lehre und Rechtsprechung von der "Unterbrechung des Kausalzusammenhanges" durch eine schuldhaft vorsätzliche, auf denselben Erfolg gerichtete Handlung eines Dritten und dem daraus abgeleiteten "Regreßverbot" (siehe dazu Steininger in ÖJZ 1981, 369 ff; Leukauf-Steininger, Kommentar 2 , Vorbem. zu § 1 RN 18, 34; Nowakowski im WK Vorbem. § 2 Rz. 33, 34; Kienapfel AT Z 10 RN 16, 19; BT I 2 § 75 RN 13; jeweils mit weiteren Literatur- und Judikaturhinweisen) basierender, jedenfalls aber die Kausalität der Irreführungshandlung des Angeklagten für den Irrtum des Getäuschten bestreitende - Einwand, daß der Ursachenzusammenhang zwischen dem konstatierten Tatverhalten des Angeklagten und dem Erfolgseintritt unterbrochen worden sei, weil der Autoverkäufer Horst W*** die - schon wegen der bloß unvollständigen Leistung der ursprünglich vereinbarten Anzahlung notwendige - Zustimmung seines vorgesetzten Verkaufsleiters Adolf H*** seinerseits durch Verschweigen des Umstandes erlangt hat, daß die Kreditpromesse der Bank hinsichtlich des Restkaufpreises von 77.000 S nur unter der vom Angeklagten (ebenfalls) nicht erfüllten Bedingung der Vorlage einer Lohnbestätigung erteilt worden war, geht in prozeßordnungswidriger Weise von der urteilsfremden Annahme aus, daß Horst W*** "unabhängig von der (dem Angeklagten als Täter zugerechneten) Tathandlung genau den Erfolg bezweckt hat, den auch der Angeklagte nach dem gegen ihn erhobenen Vorwurf erreichen wollte" (S 161). Davon nämlich, daß der Vorsatz des Horst W*** - unabhängig vom Verhalten des Angeklagten - auf eine mit der Ausfolgung des Autos verbundene Vermögensschädigung der Autohaus R*** KG gerichtet war - was für die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte rechtliche Konstruktion einer "Unterbrechung des Kausalzusammenhanges" in tatsächlicher Hinsicht erst die Voraussetzung wäre - ist im Urteil keine Rede. Vielmehr stellt das Erstgericht ausdrücklich fest, daß Horst W***, durch die Behauptungen des Angeklagten über seine (vorgeblich unverändert günstigen) Einkommenverhältnisse selbst irregeführt (US 3 verso unten, US 4 unten und verso), im Vertrauen auf dessen (Zahlungs-) Zusicherungen den Kraftwagen übergeben hat (US 4 oben) und somit auf Grund einer vom Beschwerdeführer bewirkten falschen Vorstellung, dieser werde die für die Kreditgewährung notwendige Lohnbestätigung noch vorlegen, eben nicht mit einer Schädigung seines Geschäftsherren gerechnet hat.
Über diese Konstatierung des Kausalverlaufes setzt sich der Beschwerdeführer - abermals prozeßordnungswidrig - auch mit dem weiteren Einwand hinweg, daß nach der Aussage des Zeugen Adolf H*** (S 142 unten) die Feststellung indiziert gewesen wäre, das (in der Folge nicht eingehaltene) Versprechen des Angeklagten zur Bezahlung des noch offenen Anzahlungsrestes von 16.000 S binnen drei Tagen (US 3 unten) hätte die Ausfolgung des Wagens keinesfalls veranlaßt. Denn die Begründung der Relevanz des behaupteten Feststellungsmangels besteht nach dem Kontext der Beschwerdeausführungen wieder nur in der Negierung eines Kausalzusammenhanges zwischen dem Verhalten des Angeklagten und dem Erfolgseintritt, da nach Auffassung des Beschwerdeführers "einzig und allein auf Grund" (S 162) der unrichtigen Angaben des Horst W*** seinem Vorgesetzten gegenüber dessen selbstschädigender Irrtum bewirkt worden sei.
Weder auf eine gesetzmäßige Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes noch (der Sache nach) auf eine prozeßordnungsgemäße Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO), sondern auf eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung läuft schließlich der Beschwerdeeinwand hinaus, das Schöffengericht hätte aus der Verantwortung des Angeklagten über seinen Verdienst in Höhe von 9.000 S während der letzten 14 Tage vor seiner Verhaftung am 30. August 1986 den Schluß ziehen müssen, daß er tatsächlich zahlungsfähig gewesen ist und seine Zahlungsfähigkeit keineswegs nur vorgetäuscht hat. Die angebliche Höhe des Einkommens des Angeklagten aus einem erst nach der zur Vollendung des Deliktes führenden Ausfolgung des Fahrzeugs eingegangenen Arbeitsverhältnis bedurfte aber unter diesem Aspekt keiner Erörterung in den Urteilsgründen, zumal sie weder nach den Denkgesetzen noch nach der Lebenserfahrung der Annahme entgegenstünde, daß der unmittelbar vor Übernahme des PKW's beschäftigungslos gewordene Angeklagte ein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis als Bedingung für die Erwirkung eines Finanzierungskredites und eine erst daraus resultierende Fähigkeit zur Einhaltung seiner Zahlungsversprechen nur vorgegeben hat. Da diese Feststellung getroffen und mängelfrei begründet worden ist, erübrigt es sich auch, auf den Einwand eines Feststellungsmangels in Ansehung der dem Angeklagten (lediglich im insoferne unzutreffenden Urteilsspruch) zusätzlich zur Last gelegten Vortäuschung seines Zahlungswillens einzugehen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher - nach Anhörung der Generalprokuratur - schon bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß §§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO
sofort - kostenpflichtig (§ 390 a StPO) - zurückzuweisen. Demnach sind die Akten zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Oberlandesgericht Graz zuzuleiten.
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