Spruch:
Der Revision wird, soweit in ihr Nichtigkeit geltend gemacht wird, zurückgewiesen; im übrigen wird ihr nicht Folge gegeben. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, an die klagende Partei die mit S 11.842,88 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin sind S 1.076,63 an Umsatzsteuer enthalten) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat mit dem in seine Berufungsentscheidung aufgenommenen Beschluß die wegen Nichtigkeit erhobene Berufung der beklagten Parteien verworfen. Es vertrat gleich dem Erstgericht die Auffassung, die sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte sei aus dem Grunde des § 2 Abs.1 ArbGG (Arbeitnehmerähnlichkeit der Beklagten) gegeben. Der Beschluß eines Berufungsgerichts, mit dem eine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wurde, kann aber mangels Anführung solcher Entscheidungen im § 519 ZPO nicht bekämpft werden (SZ 54/190 mwH).
Rechtliche Beurteilung
Die Anfechtungsgründe der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegen nicht vor (§ 510 Abs.3 ZPO).
Da die Begründung der angefochtenen Entscheidung zutreffend ist, fehlt der Revision die Berechtigung. Eine weitere Begründung entfällt gemäß dem § 48 ASGG. Zum Fall B*** sei lediglich ergänzend zu den Ausführungen des Berufungsgerichts noch darauf hingewiesen, daß zwar der Verkaufsleiter der klagenden Partei mit Herwig B*** im Hinblick auf die mit der Zufahrt zum Bauplatz verbundenen Schwierigkeiten mündlich vereinbart hat, daß die durch den notwendigen Einsatz eines zweiten Krans entstehenden Mehrkosten von S 45.000,-- im Ausmaß von 50 % sowie für die notwendige Veränderung der Dachneigung weitere S 8.000,-- vom Bauwerber getragen werden, daß dieser aber in der Folge eine Unterfertigung der ihm zugesandten Aufstellung der Mehrkosten und einer Kostenübernahmserklärung abgelehnt hat und zur Abnahme des Hauses nicht mehr bereit war. Den Untergerichten ist darin zuzustimmen, daß unter diesen Umständen besonders im Hinblick darauf, daß infolge der Zufahrtsschwierigkeiten die Mithilfe des Bauwerbers Herwig B*** und dessen Vaters, der überdies die Durchfahrt durch die Tenne seines Anwesens hätte gestatten müssen, notwendig gewesen wäre, die Zustimmung der klagenden Partei zur Stornierung des Kaufvertrages aus wichtigen, auf seiten des Dritten und nicht der klagenden Partei liegenden Gründen erfolgte.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
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