OGH 14Ob213/86

OGH14Ob213/8627.1.1987

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuderna und Dr. Gamerith sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert Müller und Dr. Walter Geppert als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Christian H*** Fertighausbau Gesellschaft mbH, 5222 Munderfing, vertreten durch Dr. Hans Estermann und Dr. Rudolf W. Dallinger, Rechtsanwälte in Mattighofen, wider die beklagten Parteien 1.) Carmen M***, Geschäftsfrau, 2.) Josef M***, Kaufmann, beide wohnhaft in Mähdle 11, Lustenau, vertreten durch Dr. Karl Nöbauer, Rechtsanwalt in Braunau am Inn, wegen S 325.359,20 sA (Streitwert im Revisionsverfahren S 309.762,60), infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Teilurteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Berufungsgerichtes vom 27. Februar 1986, GZ. 12 Cg 1/86-59, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Arbeitsgerichtes Braunau am Inn vom 10. Jänner 1985, GZ. Cr 32/82-39, teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird, soweit in ihr Nichtigkeit geltend gemacht wird, zurückgewiesen; im übrigen wird ihr nicht Folge gegeben. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, an die klagende Partei die mit S 11.842,88 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin sind S 1.076,63 an Umsatzsteuer enthalten) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat mit dem in seine Berufungsentscheidung aufgenommenen Beschluß die wegen Nichtigkeit erhobene Berufung der beklagten Parteien verworfen. Es vertrat gleich dem Erstgericht die Auffassung, die sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte sei aus dem Grunde des § 2 Abs.1 ArbGG (Arbeitnehmerähnlichkeit der Beklagten) gegeben. Der Beschluß eines Berufungsgerichts, mit dem eine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wurde, kann aber mangels Anführung solcher Entscheidungen im § 519 ZPO nicht bekämpft werden (SZ 54/190 mwH).

Rechtliche Beurteilung

Die Anfechtungsgründe der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegen nicht vor (§ 510 Abs.3 ZPO).

Da die Begründung der angefochtenen Entscheidung zutreffend ist, fehlt der Revision die Berechtigung. Eine weitere Begründung entfällt gemäß dem § 48 ASGG. Zum Fall B*** sei lediglich ergänzend zu den Ausführungen des Berufungsgerichts noch darauf hingewiesen, daß zwar der Verkaufsleiter der klagenden Partei mit Herwig B*** im Hinblick auf die mit der Zufahrt zum Bauplatz verbundenen Schwierigkeiten mündlich vereinbart hat, daß die durch den notwendigen Einsatz eines zweiten Krans entstehenden Mehrkosten von S 45.000,-- im Ausmaß von 50 % sowie für die notwendige Veränderung der Dachneigung weitere S 8.000,-- vom Bauwerber getragen werden, daß dieser aber in der Folge eine Unterfertigung der ihm zugesandten Aufstellung der Mehrkosten und einer Kostenübernahmserklärung abgelehnt hat und zur Abnahme des Hauses nicht mehr bereit war. Den Untergerichten ist darin zuzustimmen, daß unter diesen Umständen besonders im Hinblick darauf, daß infolge der Zufahrtsschwierigkeiten die Mithilfe des Bauwerbers Herwig B*** und dessen Vaters, der überdies die Durchfahrt durch die Tenne seines Anwesens hätte gestatten müssen, notwendig gewesen wäre, die Zustimmung der klagenden Partei zur Stornierung des Kaufvertrages aus wichtigen, auf seiten des Dritten und nicht der klagenden Partei liegenden Gründen erfolgte.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

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