OGH 14Ob226/86

OGH14Ob226/8627.1.1987

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuderna und Dr. Gamerith, sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert Müller und Dr. Walter Geppert als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Meinhard H***, Angestellter, Stuhlfelden, Burgwies 151, vertreten durch Dr. Berndt Sedlazeck, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Kurt O***, Fabrikation von Damenunterwäsche und Badeartikeln, Gesellschaft mbH, Jenbach, Achenseestraße 59, vertreten durch Dr. Herbert Kapferer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 77.500,-- sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 29.September 1986, GZ 31 Cg 26/85-54, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Zell am See vom 11. Februar 1985, GZ Cr 122/83-49, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.843,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 385,80 Umsatzsteuer und S 600,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war seit 1971 oder 1972 als selbständiger Handelsvertreter für die beklagte Partei tätig, ohne zu ihr in einem Arbeitsvertragsverhältnis zu stehen. Er wurde von den Vorinstanzen im Zuständigkeitsstreit übereinstimmend wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnlich iS des § 2 ArbGG angesehen. Mit Handelsvertretungsvertrag vom 3.1.1977 räumte die beklagte Partei dem Kläger die Alleinvertretung der von ihr vertriebenen Artikel (Dmenwäsche und Bademode) für die Bundesländer Steiermark und Kärnten, sowie Osttirol und das südliche Burgenland ein. In der Folge versuchte die beklagte Partei, ihre Verkaufsorganisation in Österreich durch Verkleinerung der den einzelnen Vertretern zugewiesenen Gebiete zu straffen, um eine intensivere Bearbeitung der Kunden zu erreichen. Darüber wurden zwischen den Streitteilen Verhandlungen geführt, Vereinbarungen getroffen und wieder geändert. Schließlich legte der Kläger die Vertretung für das Bundesland Kärnten am 21.3.1980 mit sofortiger Wirkung nieder und erklärte mit Schreiben vom 21.8.1980 - nach Einbringung der Klage am 9.5.1980 - die vorzeitige Lösung des Vertragsverhältnisses gemäß § 23 HVG wegen Verweigerung von Entschädigungsansprüchen.

Der Kläger begehrt Zahlung von S 77.500,-- sA und brachte dazu zusammenfassend (ON 44) vor, er sei am 9.10.1978 vor die vollendete Tatsache gestellt worden, daß ihm alle Geschäftsgebiete mit Ausnahme der Steiermark entzogen worden seien. Für die bis 31.7.1979 laufende Saison für Badeartikel sollte er allerdings diese Gebiete noch bearbeiten. Er habe für den Fall, daß es gegen seinen Willen bei der Entziehung von Kärnten bleibe, die Bedingung gestellt, dafür voll entschädigt zu werden. Dies sei ihm zugesagt worden. Später habe ihm die beklagte Partei Kärnten nach vorübergehender Bearbeitung dieses Gebietes durch einen anderen Vertreter wieder provisorisch zurückgegeben und endgültig angeboten. Der Kläger habe erklärt, über dieses Angebot erst entscheiden zu können, wenn ihm die zugesagte Entschädigung bezahlt worden sei. Er habe in den Jahren 1977 und 1978 in Kärnten einen durchschnittlichen Jahresumsatz von S 1,550.000,-- erzielt, so daß die Jahresprovision S 77.500,-- betrage. Der Kläger sei bei den Verhandlungen über die Gebietsänderung wirtschaftlich unter Druck gesetzt und gezwungen worden, die Entscheidung der beklagten Partei hinzunehmen. Er stütze seine Klage auf die bei der Entziehung des Vertretungsgebietes Kärnten gestellte Bedingung der vollen Entschädigung, auf das Anerkenntnis der beklagten Partei dem Grunde nach, auf Schadenersatz wegen Erfüllungsvereitelung, insbesondere nach § 10 HVG, aber nur der Höhe nach analog auf § 25 HVG. Mit den sonstigen Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle habe sein Begehren nichts zu tun.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß der Kläger selbst den Handelsvertretervertrag aufgelöst habe und ihr aus seiner Tätigkeit kein Vorteil erwachsen sei. Sie habe den Kläger (durch die Gebietsänderungen) nicht rechtswidrig gehindert, Provision zu verdienen, weil er den neuen Handelsvertretungsvertrag vom 29.3.1979 freiwillig ohne Druck unterfertigt habe. Sie habe auch Entschädigungsansprüche des Klägers nicht anerkannt, sondern ihm nur eine Überprüfung der erhobenen Ansprüche zugesagt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Es traf folgende wesentliche Feststellungen:

Der Kläger besaß seit 1971 eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung einer Handelsagentur. Seit diesem Jahr schlossen die Streitteile mehrere Handelsvertretungsverträge ab. Obwohl es bereits 1974 und 1975 firmenintern zu Gesprächen über eine allfällige Neuordnung des vom Kläger bearbeiteten Gebietes gekommen war, räumte ihm die beklagte Partei mit dem bereits eingangs erwähnten Vertrag vom 3.1.1977 neuerlich die Alleinvertretung in den genannten Gebieten ein. Auch im Jahre 1977 wurde im Unternehmen der beklagten Partei wieder öfters über eine Neuorganisation des Verkaufsgebietes Österreich gesprochen, da sie mit dem Umsatz nicht zufrieden war und zwei oder drei Vertreter vor der Pensionierung standen. Damals wurden Salzburg, Tirol und Vorarlberg; Oberösterreich; Niederösterreich und das nördliche Burgenland jeweils (gemeinsam) von einem Handelsvertreter bearbeitet. Ein weiterer Handelsvertreter bearbeitete Wien und der Kläger das restliche Gebiet. Die beklagte Partei hielt einzelne dieser Gebiete für die Bearbeitung durch einen Vertreter für zu groß, insbesondere Salzburg, Tirol und Vorarlberg und die Gebiete des Klägers. Sie wollte die Verkaufsorganisation in Österreich straffen, damit die Handelsvertreter in den verkleinerten Gebieten insbesondere die Kunden am Land besser betreuen könnten. Die beklagte Partei hatte aus der Beurteilung der Bevölkerungsentwicklung und der Wirtschaftskraft einzelner Gebiete den Schluß gezogen, daß sie besonders im Südburgenland und in Kärnten nicht jenen Umsatz erzielte, der diesen Faktoren entsprach. Wie die Neuorganisation ausfallen sollte, wurde dem Kläger vor der Besprechung vom 10.10.1978 nicht mitgeteilt. An diesem Tag fand in Jenbach ein Gespräch statt, bei dem der damalige Prokurist der beklagten Partei, Alois K***, dem Kläger eröffnete, daß dessen Gebiet verkleinert werden sollte. Alois K*** stellte den Kläger vor die Wahl, entweder Kärnten und Salzburg als neues Gebiet zu nehmen oder die Steiermark allein zu behalten, weil das Gebiet des Klägers zu groß sei und von einer Person allein nicht ausreichend bearbeitet werden könne. Der Kläger fragte Alois K***, ob er bei Verkleinerung seines Gebietes eine Entschädigung bekomme. Alois K*** erwiderte entweder sinngemäß: "Was gesetzlich angemessen ist, müssen wir sowieso zahlen", oder: "Wenn wir zahlen müssen, so bleibt uns ohnedies nichts anderes übrig". Die Streitteile einigten sich, daß der Kläger ab 1.1.1979 nur mehr die Verkaufsgebiete Steiermark und südliches Burgenland betreuen, bis zum Ende der Badeartikelsaison (31.7.1979) aber auch noch sein bisheriges Verkaufsgebiet behalten sollte. Alois K*** drohte dem Kläger bei dieser Besprechung nicht an, daß er bei Nichtannahme des Vorschlages gekündigt werde, doch befürchtete der Kläger solche Folgen.

Am 13.1.1979 fand bei einer allgemeinen Vertreterbesprechung in Linz ein weiteres Gespräch über die Neuorganisation der Gebietseinteilung statt. Alois K*** teilte dem Kläger bei dieser Besprechung mit, daß er Kärnten nur bis 30.4.1979 betreuen dürfe, weil der neue Handelsvertreter bereits da sei und auch etwas verdienen müsse. Der Kläger war damit nicht einverstanden und sagte zum Prokuristen der beklagten Partei, daß er bei dieser Lösung Provisionen verlieren würde. Er richtete deshalb am 17.3.1979 ein Schreiben an den Geschäftsführer des Stammhauses der beklagten Partei in der BRD, Peter O***, und ersuchte ihn um eine endgültige Entscheidung. Der Kläger berief sich in diesem Schreiben darauf, daß als Termin für die Änderung des Verkaufsgebietes das Ende der Badesaison (31.7.1979) von beiden Teilen bindend festgelegt worden sei. Der am 13.1.1979 genannte Termin 30.4.1979 übergehe diese Vereinbarung. Er beschwerte sich (in einem gleichzeitigen zweiten Schreiben) auch, daß der ihm übermittelte Vertrag (Entwurf) kein Folgevertrag sei, niedrigere Provisionssätze enthalte, nicht auf Firmenpapier ausgefertigt sei und eine Probezeit vorsehe.

Mit Schreiben vom 29.3.1979 antwortete Peter O*** dem Kläger, daß er einen neu ausgeschriebenen Vertrag auf Firmenpapier erhalten und die Probezeit gestrichen werde und die Provisionssätze unverändert gelassen würden. Im übrigen bleibe es jedoch bei der am 13.1.1979 festgelegten Änderung des Vertragsgebietes und dem Termin 30.4.1979. Bis dahin könne der Kläger sämtliche noch ausstehenden Badeaufträge einbringen.

Dem Kläger wurde dann ein Vertragsentwurf zugesandt. Am 15.6.1979 kam es in Bindlach zur Unterfertigung des neuen, mit 29.3.1979 datierten Handelsvertretervertrages, der rückwirkend mit 1.1.1979 galt. Im Vertrag wurde als Alleinvertretungsgebiet des Klägers das Bundesland Steiermark festgelegt. Die übrigen Vertragsbestimmungen blieben gegenüber dem Vertrag vom 3.1.1977 im wesentlichen unverändert.

Durch die Neuorganisation des Verkaufsgebietes Österreich wurde im Vergleich zur alten Organisation eine intensivere Bearbeitung der Gebiete möglich.

Im September 1979 wurde der Vertrag des Klägers mündlich dahin geändert, daß er "Kärnten und Osttirol bis 31.12.1979 auf alle Fälle" zu den für die Steiermark geltenden Bedingungen weiter bearbeiten sollte. Der Kläger war somit im Jahre 1979 in Kärnten vom 1.1. bis 30.4. und von Anfang September bis 31.12. tätig. In der Zeit, in der der Kläger Kärnten wieder bearbeitete, äußerte die Unternehmensleitung der beklagten Partei wiederholt ihre Unzufriedenheit über das geringe Ausmaß der vom Kläger einlangenden Aufträge. Am 21.3.1980 vereinbarten die Streitteile bei einer Besprechung in Jenbach mündlich, daß der Kläger die Vertretung für das Bundesland Kärnten "ab sofort" niederlege und die beklagte Partei einen eventuellen Anspruch des Klägers auf Abfertigung sofort überprüfen werde und sagte einen entsprechenden Bescheid bis 10.4.1980 zu. Mit Schreiben vom 15.4.1980 teilte die beklagte Partei dem Kläger mit, daß ihm ihrer Meinung nach keine Abfertigung gemäß § 25 HVG zustehe, weil er allen Gebietsänderungen zugestimmt habe, da er letztlich eingesehen habe, das ursprünglich zu große Gebiet allein nicht mit dem wünschenswerten Erfolg bearbeiten zu können. Der Kläger war im Rahmen seiner Handelsagentur auch für andere Unternehmen tätig. Die von der beklagten Partei bezogenen Provisionen machten 1979 rund 80 % seiner Gesamteinnahmen aus der Handelsagentur aus. Daneben betrieb der Kläger auch einen Möbelhandel.

Das Erstgericht verwies darauf, daß der Kläger seine Ansprüche nicht mehr auf § 25 HVG stütze. Daß er bei der Entziehung des Vertretungsgebietes Kärnten die Bedingung gestellt habe, voll entschädigt zu werden, oder daß ihm eine solche Entschädigung vertraglich zugesagt worden sei, habe das Beweisverfahren nicht ergeben. Auch ein Schadenersatzanspruch, insbesondere nach § 10 HVG, bestehe nicht. Nur willkürliche, ohne vertretbaren Grund oder gar in Schädigungsabsicht getroffenen Maßnahmen könnten einen derartigen Anspruch auslösen. Der Kläger habe aber die Einwilligung zur Gebietsänderung gegeben. Auch wenn dies unter wirtschaftlichem Druck geschehen wäre, wie der Kläger zuletzt behauptet habe, sei die einvernehmliche Vertragsänderung wirksam, weil nur Verschlechterungsvereinbarungen über unabdingbare Ansprüche unwirksam seien, der Provisionsanspruch des Handelsvertreters aber abdingbar sei. Eine rechtswidrige Druckausübung fehle schon deshalb, weil die beklagte Partei mit einer Auflösung des Handelsvertretervertrages nur von ihrem Recht Gebrauch gemacht hätte.

Das Berufungsgericht verhandelte die Rechtssache gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG von neuem und bestätigte das Ersturteil. Es billigte die Beweiswürdigung des Erstgerichtes und traf dieselben Feststellungen, mit der Ergänzung, daß der Kläger vom 1.5. bis 31.8.1979 nicht in Kärnten tätig gewesen sei, in dieser Zeit aber auch saisonbedingt keine Geschäftstätigkeit erforderlich war. Ferner nahm das Berufungsgericht als erwiesen an, daß der Kläger im Oktober 1978 und im Juni 1979 insofern unter wirtschaftlichem Druck stand, als er bei Nichtzustimmung zur Gebietsverkleinerung mit einer Kündigung oder vorzeitigen Beendigung seines Vertrages realistisch zu rechnen hatte und hiebei einen Einkommensverlust von ca. 80 % erlitten hätte.

Wenn der Kläger vorbringe, daß ihm das Vertretungsgebiet Kärnten mit

31. (richtig: 21.) 3.1980 weggenommen worden sei und er sich Entschädigungsansprüche vorbehalten habe, führe er die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus, weil die Auflassung des Vertretungsgebietes Kärnten damals einvernehmlich erfolgt sei. Der Kläger sei zwar, was die Rechtsfolgen wirtschaftlichen Drucks betreffe, einem angestellten Reisenden gleichzuhalten, doch bewirke wirtschaftlicher Druck nur die Unwirksamkeit des Verzichts auf bereits erworbene Ansprüche, die von keiner Gegenleistung mehr abhängig seien. Wirtschaftlicher Druck mache aber für die Zukunft getroffene Verschlechterungsvereinbarungen, die nicht gegen zwingende Bestimmungen verstießen, nicht unwirksam. Der Kläger habe daher für die Zukunft auf die Bearbeitung des Vertretungsgebietes Kärnten wirksam verzichten können. Durch den rückwirkenden Verzicht für die Zeit vom 1.5. bis 15.6.1979 sei ihm aber kein Schaden entstanden. Der Umstand, daß der Kläger befürchtete, er werde, wenn er die Vertragsänderung ablehne, gekündigt werden, begründe keine rechtswidrige Druckausübung, da die beklagte Partei mit der Kündigung nur von ihrem gesetzlichen Recht Gebrauch gemacht hätte. Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Auf Grund des Vorbringens des Revisionswerbers im Berufungsverfahren hat die zweite Instanz festgestellt, daß der Kläger vom 1.5. bis 31.8.1979 nicht in Kärnten tätig war, daß aber in dieser Zeit saisonbedingt keine Geschäftstätigkeit erforderlich war. Danach wurde ihm Kärnten zur Weiterbearbeitung "auf alle Fälle bis 31.8.1979" überlassen. Was die Zeit danach betrifft, ging der Kläger im Berufungsverfahren (AS 252) selbst davon aus, daß bis zum 21.3.1980 keine (für seinen Provisionsanspruch relevante) Änderung des Handelsvertretungsvertrages eingetreten ist. Aus den vor dem 21.3.1980 getroffenen Verfügungen der beklagten Partei kann daher der Kläger einen Schadenersatzanspruch wegen Vertragsbruchs oder vertragswidriger Verhinderung am Verdienst (insbesondere § 10 HVG) nicht ableiten. Es erübrigt sich daher, auf die Frage einzugehen, inwieweit die Streitteile vor dem 21.3.1980 bindende Vereinbarungen über die Beschränkung des Arbeitsgebietes des Klägers trafen und ob von der beklagten Partei allenfalls vertragswidrige einseitige Maßnahmen (Vorverlegung der Gebietsbeschränkung auf den 30.4.1979) vorgenommen wurden.

Die weiteren Rechtsgründe, auf die der Kläger einen Entschädigungsanspruch stützte - er behauptete, nur unter der Bedingung einer Entschädigung der Gebietsänderung zugestimmt zu haben, sowie die Zusage einer solchen Entschädigung - sind nicht erwiesen. Die Revision kommt darauf auch nicht mehr zurück. Was schließlich Ersatzansprüche nach § 25 HVG betrifft, wäre es wohl denkbar, solche nicht nur aus der (einseitigen) gänzlichen Lösung des Vertragsverhältnisses durch den Geschäftsherrn, sondern auch aus einer einseitigen Beschränkung des Arbeitsgebietes (iS einer "Teilkündigung") abzuleiten. Auf die Frage, ob § 25 HVG so ausgelegt werden könnte, ist aber schon deshalb nicht einzugehen, weil der Kläger ausdrücklich erklärte, sich nur zur Höhe seiner Ansprüche analog auf § 25 HVG zu stützen, daß aber sein Begehren mit den übrigen Voraussetzungen des § 25 HVG nichts zu tun habe (AS 131 und 193). Daran hat der Kläger auch in zweiter Instanz festgehalten (AS 253), so daß er sich in der Revision nicht doch wieder auf § 25 HVG (AS 300) berufen kann.

Ein Schadenersatzanspruch aus der endgültigen Abnahme des Vertretungsgebietes Kärnten am 21.3.1980 steht dem Kläger nicht zu, weil es sich dabei nicht um eine einseitige vertragswidrige (und damit rechtswidrige) Maßnahme der beklagten Partei handelte, sondern die Parteien mündlich vereinbarten, daß der Kläger "die Vertretung für das Bundesland Kärnten ab sofort niederlegt". Damit war aber der Eingriff in den bisherigen Umfang des Gebietsschutzes des Klägers (§ 8 HVG) bei Gültigkeit der getroffenen Vereinbarung rechtmäßig, so daß ein Schadenersatzanspruch wegen Vertragsverletzung nicht in Betracht kommt. Der Kläger hat auch diese Vereinbarung nicht von der Bedingung einer Entschädigung abhängig gemacht. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat ihm die beklagte Partei nur zugesagt, das Bestehen eines eventuellen Abfertigungsanspruches zu überprüfen. Der Kläger kann sich auch nicht erfolgreich auf einen wirtschaftlichen Druck bei Abschluß der mündlichen Vereinbarung vom 21.3.1980 berufen, weil der Anspruch eines Handelsvertreters auf Beibehaltung des Gebietsschutzes für bestimmte Bereiche nicht zu den unabdingbaren Ansprüchen nach § 28 HVG gehört, daher Gegenstand einer gültigen "Verschlechterungsvereinbarung" sein kann, und der normale wirtschaftliche Druck, der durch die Angst um den Arbeitsplatz entstand, nicht ausreicht, um eine einvernehmliche Vertragsänderung für die Zukunft unzulässig zu machen (ausführlich RdA 1984/17, 352; insoweit auch zustimmend Eypeltauer aaO 356). Eine rechtswidrige Druckausübung, die die Grenzen des § 870 ABGB erreicht hätte, lag schon deshalb nicht vor, weil die beklagte Partei dem Kläger die Kündigung für den Fall, daß er den vorgeschlagenen Veränderungen nicht zustimme, nicht androhte und selbst, wenn sie dies getan hätte, damit nur von ihrem gesetzlichen Recht Gebrauch gemacht hätte (RdA 1984/17, 352). Im übrigen steht nicht fest, daß es tatsächlich zu einer "Verschlechterung des Vertrages" gekommen wäre. Die beklagte Partei wollte ja mit der Neuorganisierung der Vertretergebiete eine intensivere Betreuung der verkleinerten Bereiche erreichen. Nach ihren Vorstellungen sollten die Vertreter in diesen Gebieten höhere Umsätze als bisher (und damit auch höhere Provisionen) durch intensivere Bearbeitung erzielen können. Der Kläger hat schließlich keine Behauptungen über den vom 21.3.1980 bis zu seinem Ausscheiden am 21.8.1980 erlittenen Provisionsentgang aufgestellt; er hat weder dargetan, was er in dieser Zeit tatsächlich verdiente, noch, welche Mehrprovision er bei Beibehaltung des Vertretungsgebietes Kärnten erzielt hätte. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

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