OGH 12Os168/86

OGH12Os168/8622.1.1987

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.Jänner 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Aumann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hannes K*** wegen des Vergehens nach § 1 Abs 1 lit a und c PornG über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 16.September 1986, GZ 3 b Vr 1617/85-19, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Kodek, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Schöner zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hannes K*** des Vergehens nach § 1 Abs 1 lit a und c PornG schuldig erkannt. Dem Inhalt des Schuldspruchs nach liegt ihm zur Last, am 14.November 1985 in Wien in gewinnsüchtiger Absicht im Spruch näher bezeichnete Videokassetten, Laufbilder (Filme) und Druckwerke (Magazine, Taschenbücher sowie Hüllen von Filmen und Videokassetten) zum Zwecke der Verbreitung vorrätig gehalten und anderen angeboten zu haben.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 und 9 lit a, hilfsweise auch Z 4 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Mit der Mängelrüge (Z 5) wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Feststellungen zur subjektiven Tatseite; die vom Gericht für die Ablehnung der Verantwortung des Angeklagten, er habe von einem bei gleicher Sachlage freisprechenden Urteil gehört und daraus die Erlaubtheit seines Tuns abgeleitet, gegebene Begründung sei eine bloße Scheinbegründung. Das Erstgericht hat aber diese Verantwortung im Einklang mit den Denkgesetzen unter anderem deshalb nicht geglaubt, weil das vom Angeklagten ins Treffen geführte Urteil (nach der Mitteilung seines Verteidigers in der Hauptverhandlung - S 121) aus dem Jahr 1981 stammt, die einschlägige Vorverurteilung des Angeklagten selbst aber 1983 erfolgt ist (US 10). Aus dem Umstand, daß der Angeklagte im Verkaufsraum lesbische Literatur vorrätig gehalten hat, folgt entgegen dem Beschwerdevorbringen keineswegs ebenso zwingend, daß er der festen Überzeugung gewesen sei, solche Literatur falle nicht unter die Bestimmungen des Pornographiegesetzes. In Wahrheit zeigt der Beschwerdeführer mit seinem bezüglichen Vorbringen daher keinen Begründungsmangel auf, sondern bekämpft auf eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Weise lediglich die in freier Beweiswürdigung getroffenen überzeugend und mängelfrei begründeten Feststellungen zur subjektiven Tatseite insbesondere zum Vorsatz des Angeklagten in Ansehung des normativen Tatbestandsmerkmals "unzüchtig".

In der das Schwergewicht der Beschwerde bildenden Rechtsrüge (Z 9 lit a) führt der Beschwerdeführer aus, daß lesbische Darstellungen, wie sie praktisch in allen pornographischen Magazinen, Filmen etc enthalten seien, nicht der Werbung für weibliche Homosexualität dienen, sondern der Stimulierung sexueller Lust bei Heterosexuellen. Ein Verbot derartiger, in den wichtigsten Nachbarländern erlaubter Darstellungen, stehe mit den Auffassungen der Bevölkerung nicht im Einklang und sei auch nicht notwendig, da diese Form der Pornographie - im Gegensatz zu Darstellungen brutaler Gewalt wie in vielen frei zugänglichen Filmaufführungen - niemals zu psychischen Schäden führe. Dazu wird eventualiter auch die Abweisung des vom Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Vernehmung eines soziologischen und eines psychiatrischen Sachverständigen (S 119, 121) gerügt.

Die letztgenannte Verfahrensrüge versagt, weil - wie schon das Erstgericht zutreffend erkannte, - die Unzüchtigkeit einer Darstellung eine Rechtsfrage darstellt, deren Lösung dem Gericht obliegt und in bezug auf die eine Beweisaufnahme daher nicht zulässig ist (ÖJZ-LSK 1984/52). Es kommt aber auch der Rechtsrüge keine Berechtigung zu:

Es besteht kein Grund, von der in den Entscheidungen des verstärkten Senates des Obersten Gerichtshofes (EvBl 1977/86 sowie SSt 51/51) zum Ausdruck gebrachten Ansicht abzugehen, wonach unter anderem (anreißerisch verzerrte, von Zusammenhängen mit anderen Lebensäußerungen gelöste, auf sich selbst reduzierte) gleichgeschlechtliche Unzuchtsakte (seien es männliche oder weibliche) absolut unzüchtig (sogenannte harte Pornographie) sind. Ungeachtet der Straflosigkeit weiblicher Homosexualität kommt die Mißbilligung der Gesellschaft auch dieser gegenüber deutlich im Werbungsverbot des § 220 StGB zum Ausdruck. Lediglich im Falle der Begehung dieses Deliktes durch "Gutheißen" gehört eine propagandistische Wirkung der Darstellung zum Tatbestand. Für die Verwirklichung des Tatbestandes § 1 Abs 1 lit a bis e PornG ist jedoch eine solche, geschweige denn eine Massenbeeinflussung, wie sie anscheinend der Beschwerdeführer für erforderlich hält, nicht notwendig (SSt 51/51; verst. Senat und die weiteren bei Leukauf-Steininger Nebengesetze 2 unter Nr 37 zu § 1 PornG zitierten Entscheidungen).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

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