OGH 12Os175/86

OGH12Os175/8618.12.1986

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Dezember 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Kuch als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Aumann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Stefan S*** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Schöffengericht vom 27. Oktober 1986, GZ 16 Vr 326/86-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Stefan S*** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er mit Bereicherungsvorsatz Angestellte der nachangeführten Kreditinstitute durch Verbergen hinter dem falschen Scheine eines rückzahlungsfähigen und -willigen Darlehensnehmers sowie durch Vorspiegelung falscher Darlehens- und Kreditzwecke zur Zuzählung von Darlehen verleitet, wodurch diese Kreditinstitute jeweils an ihrem Vermögen geschädigt wurden, und zwar 1.) am 20. und 30.April 1982 die R*** H***

durch Gewährung von Darlehen im Betrage von S 95.000 und S 50.000 und 2.) am 20. und 22.September 1982 sowie am 15.November 1982 die R*** E***-A*** durch die Zuzählung von Darlehen im Betrage von S 31.000, S 12.000 und S 100.000.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 4, 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Der Mängelrüge (Z 5) kommt insoferne Berechtigung zu, als die Feststellungen des Urteils zum Schädigungsvorsatz des Angeklagten offenbar unzureichend begründet sind.

Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen hat der Beschwerdeführer bei der Aufnahme der Darlehen gegenüber den Angestellten der R*** H*** angegeben, er benötige

diese Beträge zum Kauf eines Grundstückes und eines Wochenendhauses und den Angestellten der R*** E***-A*** als Zweck

der Kreditaufnahme die Finanzierung von Autoreparaturen und Vornahme verschiedener Investitionen genannt. In Wahrheit hat er aber zumindest einen Teil des Geldes (vgl. S 136) in Kasinos verspielt. Die Annahme eines Schädigungsvorsatzes begründete das Schöffengericht damit, daß der Angeklagte nach seiner - einem Geständnis gleichkommend - Verantwortung angenommen habe, "die gewährten Kredite aufgrund seiner finanziellen Lage, ausgelöst durch seine Spielleidenschaft, nicht zurückzahlen zu können, diese Kredite auch nicht dem Darlehenszweck entsprechend verwendet und daher bereits bei der Aufnahme der Darlehen billigend in Kauf genommen habe, durch Täuschung über Tatsachen zu Geld zu gelangen" (vgl. S 136 f.).

Das Gericht ging somit davon aus, daß sich der Beschwerdeführer hinter dem Scheine eines rückzahlungsfähigen Darlehensnehmers verborgen habe (siehe insbes. S 138). Im Spruch des Urteils und im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ist zwar auch davon die Rede, daß der Angeklagte zahlungsunwillig gewesen sei, doch enthält die Entscheidung zu diesem Vorwurf keine Begründung.

Die Schlußfolgerung des Erstgerichts, der Angeklagte sei bereits zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme verschuldet (und damit zahlungsunfähig) gewesen, ist nach der vom Erstgericht dafür gegebenen Begründung verfehlt. Denn die im Urteil in diesem Zusammenhang genannten Exekutionsverfahren, aus denen das Erstgericht allein ("daher" vgl. S 135) den Schluß auf eine Verschuldung des Beschwerdeführers zieht, sind alle erst nach der Zuzählung der Darlehensbeträge anhängig geworden und betreffen zum Teil (13 E 6670/83 des Bezirksgerichtes Linz und E 729/83 des Bezirksgerichtes Eferding) die vom Schuldspruch erfaßten Darlehensforderungen. Es kann daher nicht gesagt werden, daß der Beschwerdeführer aufgrund dieser Verfahren zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme bereits verschuldet war.

Auch gibt der Ansicht des Erstgerichtes zuwider die Verantwortung des Angeklagten keine Deckung für die Annahme eines Schädigungsvorsatzes zum Zeitpunkt der Aufnahme der Darlehen. Der Beschwerdeführer hat sich zwar zu Beginn der Hauptverhandlung schuldig bekannt (vgl. S 121), entgegen diesem formellen Schuldbekenntnis einen Schädigungsvorsatz aber ausdrücklich bestritten (S 121 und 122). Er hat sich - was vom Erstgericht gänzlich ungewürdigt blieb - in der Hauptverhandlung damit verantwortet, daß er ein regelmäßiges Einkommen (vgl. S 121), Ersparnisse und eine große Münzensammlung gehabt habe und finanziell "eigentlich gar nicht so schlecht dagestanden" sei (S 122) und daß die finanziellen Schwierigkeiten erst im Jahre 1983 einsetzten (vgl. S 125). Der Umstand, daß der Angeklagte der Spielleidenschaft verfallen war und diese Darlehensbeträge zum Teil (vgl. Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung S 126 und Urteil S 136) in Kasinos verspielte, reicht für sich allein jedoch zur Annahme eines Schädigungsvorsatzes - bei dem der Täter die Möglichkeit des Erfolges in Gestalt eines Schadenseintrittes nicht nur vorhersehen, sondern diesen Erfolg auch willensmäßig hinnehmen, dh sich damit abfinden muß, vgl. Leukauf-Steininger, Komm 2 § 146 StGB RN 42) - nicht hin.

Rechtliche Beurteilung

Angesichts dieses formellen Begründungsmangels ist die Aufhebung des Urteils unvermeidlich, weshalb der Nichtigkeitsbeschwerde - übereinstimmend mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - gemäß § 285 e StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung Folge zu geben und spruchgemäß zu erkennen war, ohne daß es eines Eingehens auf die vom Angeklagten des weiteren geltend gemachten Gründe bedurfte.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

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