Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Roland P*** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Roland P*** auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Dieter P*** und Roland P*** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1 und 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2 StGB schuldig erkannt und zu Freiheitsstrafen verurteilt.
Rechtliche Beurteilung
In der formalen Nichterledigung seines in der Hauptverhandlung gestellten, auf die Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher (§ 22 Abs 1 StGB) abzielenden Antrages (S 185), obwohl das Erstgericht eine Alkoholisierung zur Tatzeit festgestellt habe, erblickt der Angeklagte Roland P*** ausdrücklich die Nichtigkeitsgründe der Z 3, 5 und 11 des § 281 Abs 1 StPO
Die Nichtigkeitsbeschwerde war schon deswegen zurückzuweisen, weil dem Angeklagten keine Legitimation zukommt, das Unterbleiben einer Anstaltseinweisung nach dem § 22 Abs 1 StGB zu seinem Nachteil zu bekämpfen (vgl ua LSK 1976/374, EvBl 1977/117, 11 Os 62/80).
Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde nach dem § 285 d Abs 1 Z 1 StPO iVm dem § 285 a Z 1 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Zugleich waren die Akten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Roland P*** sowie über die den Angeklagten Dieter P*** betreffende Berufung der Staatsanwaltschaft Linz zuzuleiten.
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