Spruch:
Der Revision des Klägers wird nicht, hingegen wird jener der Beklagten Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden
a) dahin abgeändert, daß die Entscheidung als Teilurteil zu lauten hat:
Das Klagebegehren, die Beklagten seien zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger S 273.862,66 samt 4 % Zinsen aus S 169.250,-- vom 5. November 1983 bis 17. Mai 1984, aus S 186.622,-- vom 18. Mai 1984 bis 14. Juni 1984, aus S 186.000,-- vom 15. Juni 1984 bis 16. September 1985 und aus S 223.500,-- seit 17. September 1985 und das Begehren des Klägers auf Feststellung der Haftung der beklagten Parteien im Ausmaß von 1/4 für alle Schäden, die dieser in Hinkunft aus dem Verkehrsunfall, der sich am 21. August 1981 auf der Landesstraße 386 im Bereich der Einmündung der Gemeindestraße in Richtung Kambegg ereignet hat, erleiden wird, zur ungeteilten Hand ersatzpflichtig sind, wobei die Ersatzpflicht der Zweitbeklagten auf die in dem mit der Erstbeklagten hinsichtlich des PKWs VW Golf GLS, St 101.319, abgeschlossenen Haftpflichtvertrag vereinbarten Versicherungssummen begrenzt ist, werden abgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
b) im übrigen (restl. Leistungsbegehren S 620.137,34, Gegenforderung S 58.592,-- und Feststellungsbegehren zu 3/4) werden die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind insoweit weitere Verfahrenskosten.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 21. August 1981 ereignete sich auf der Landesstraße 386 bei Straßenkilometer 2,090 auf der Kreuzung der Landesstraße mit der Gemeindestraße in Richtung Kambegg ein Verkehrsunfall, an welchem der Kläger mit seinem Motorrad Honda 750 CB, St 47.607, und die Erstbeklagte als Lenkerin und Halterin des bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW VW Golf GLS, St 101.319, beteiligt waren. Der Kläger fuhr die L 386 in Süd-Nord-Richtung, während die Erstbeklagte aus der Richtung Osten einmündenden Gemeindestraße nach links, Richtung Süden, in die Landesstraße einbog.
Der Kläger begehrte von den Beklagten die Bezahlung von S 894.000,-- s.A. und beantragte die Feststellung, daß sie ihm gegenüber für zukünftige Schäden zur Gänze zu haften haben. Der Klagebetrag setze sich aus S 350.000,-- Schmerzengeld, S 60.000,-- Verunstaltungsentschädigung, S 20.000,-- Fahrzeugschaden, S 2.000,-- Kleiderschaden, S 12.000,-- Besuchskosten und S 450.000,-- an Verdienstentgang zusammen. Die Erstbeklagte treffe das alleinige Verschulden am Unfall, weil sie unter Mißachtung ihrer Wartepflicht bzw. Verletzung des dem Kläger zukommenden Vorranges in die Landesstraße einbog und mit dem vom Kläger auf der Landesstraße gelenkten Motorrad kollidierte.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Das Alleinverschulden treffe den Kläger. Das negative Vorrangzeichen der Gemeindestraße habe für den von der Erstbeklagten befahrenen Fahrbahnteil keine Gültigkeit gehabt; diese sei daher als von rechts kommende Lenkerin bevorrangt gewesen. Gegen das Klagebegehren werde außerdem eine Gegenforderung von S 58.592,-- aufrechnungsweise eingewendet.
Das Erstgericht erkannte die Klageforderung mit S 670.000,--, die Gegenforderung mit S 14.648,-- als zu Recht bestehend und gab dem Klagebegehren - ausgehend von einer Verschuldensteilung im Verhältnis 1 : 3 zugunsten des Klägers - mit S 655.852,-- s.A. sowie dem Feststellungsbegehren unter Zugrundelegung der gleichen Verschuldensteilung statt. Das Mehrbegehren wies es ab. Es traf nachstehende Feststellungen:
Die Unfallstelle befindet sich im Freilandgebiet der Landesstraße 386. In diesem Bereich verläuft die Landesstraße durch einen Wald führend annähernd horizontal aus Richtung Norden in Richtung Süden. Die Fahrbahn weist eine Breite von ca. 5 m auf. Nördlich der Unfallstelle mündet aus Richtung Osten die Gemeindestraße von Kambegg in einem doppelarmigen (nördlichen und südlichen) Einmündungstrichter in die Landesstraße ein. Als Bezugslinie für die weitere Beschreibung der Örtlichkeit und für Entfernungsangaben dient eine Fahrbahnnormale über die Landesstraße, welche durch die südliche Begrenzung des südlichen Einmündungsarmes der Gemeindestraße führt. Der Begrenzungspunkt ist in der Verkehrsunfallsskizze als Position III dargestellt. Der südliche Einmündungsast der Gemeindestraße erstreckt sich von der BL 8 m nach Norden. Nordöstlich dieses Einmündungsastes weist die Gemeindestraße eine Breite von 2,7 m auf. Die Teilung der Gemeindestraße befindet sich etwa 35 m nordöstlich der Verschneidungslinie im Bereich der BL. Zur Zeit des Unfalles befand sich ein negatives Vorrangzeichen östlich der Teilung der Gemeindestraße, 38 m von der südlichen Verschneidungslinie entfernt.
Südlich der BL beschreibt die Landesstraße eine Linkskurve, deren Beginn ca. 50 m südlich der BL liegt. Ein kurveninnenseitiger Baumbestand schränkt die Sicht von Fahrzeuglenkern ein. Im Bereich der Linkskurve besteht Sicht in Richtung Süden bei Einhalten einer Fahrlinie 1 m westlich des östlichen Fahrbahnrandes von lediglich ca. 45 m; und zwar von 85 m südlich der BL auf 40 m südlich der BL. In Richtung Norden besteht jedoch aufgrund der Fahrbahnkrümmung Sicht über mehr als 200 m. Aus einer Position 75 m südlich der BL besteht bei Einhalten einer Fahrlinie 1 m westlich des östlichen Fahrbahnrandes Sicht in Richtung Süden bis in den Bereich der Verschneidungslinie auf Höhe der BL. Nur im Bereich der genannten Linkskurve besteht also Sicht in Richtung Süden auf lediglich 45 m. Aus einer Sitzposition 2 m nordwestlich der Verschneidungslinie im Bereich der Mitte des südlichen Einmündungsastes der Gemeindestraße besteht Sicht auf die Landesstraße in Richtung Süden auf eine Position 72 m südlich der BL, 1 m westlich des östlichen Fahrbahnrandes.
Zur Unfallszeit war die Fahrbahn teilweise noch regennaß, da es am Vormittag stark geregnet hatte. Eine witterungsbedingte Sichtbeeinträchtigung war nicht gegeben.
Der Kläger lenkte sein Motorrad, auf dem er seinen Bruder Walter W*** am Sozius mitführte, in einem Seitenabstand von 1 m zum rechten Fahrbahnrand auf der Landesstraße in Richtung Norden, wobei er bei Annäherung an die spätere Unfallstelle eine Fahrgeschwindigkeit im Bereiche von 100 km/h einhielt. In einer Position ca. 74 m südlich der BL bemerkte er erstmals die aus dem südlichen Einmündungsast der Gemeindestraße fahrende Erstbeklagte, als diese gerade die Verschneidungslinie überfuhr und leitete daraufhin ein Bremsmanöver ein.
Die Erstbeklagte, die ihren PKW vor der Einmündung nicht angehalten hatte, fuhr mit einer Geschwindigkeit von ca. 8 km/h, nachdem sie aus einer Position, als sich die Front des Fahrzeuges im Bereich der Verschneidungslinie befand, weder einen aus Richtung Süden noch aus Richtung Norden herankommenden Verkehrsteilnehmer wahrgenommen hatte, nach links, Richtung Süden, in die Landesstraße ein. In einer Sitzposition 2 m nordwestlich der Verschneidungslinie bemerkte sie erstmals den herannahenden Kläger, als dieser sich bereits in einer Position 44 m südlich der BL befand. Auf das Ansichtigwerden des Klägers leitete sie jedoch kein Bremsmanöver ein, sondern fuhr mit der eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit von 8 km/h, in der Meinung, noch kollisionsfrei auf den westlichen Fahrbahnteil der Landesstraße zu gelangen, weiter in die Landesstraße ein.
Ein vom Kläger auf die Weiterfahrt der Erstbeklagten hin eingeleitetes Linksauslenkmanöver konnte die Kollision der Fahrzeuge im Bereich 5 m südlich der BL, als sich die Front des Fahrzeuges der Beklagten ca. 8 m südlich der Verschneidungslinie befand, nicht mehr verhindern.
Der Anprall der beiden Fahrzeuge erfolgte über die rechte vordere Front des PKW's bzw. rechtsseitig des Benzintankes des Motorrades, wobei der PKW nach der Kollisionsstelle noch eine Strecke von ca. 4 m bis in die Endlage zurücklegte. Der Kläger wurde bei diesem Unfall schwer verletzt. Nach dem Ergebnis der technischen Rekonstruktion des Unfallsablaufes wäre für den Kläger aus der Geschwindigkeit von 100 km/h unter Berücksichtigung einer Bremsverzögerung von 5 m/sec 2 und einer Vollbremsung von 1 sec ein Anhalteweg von 103 m in einer Anhaltezeit von 6,5 sec erforderlich gewesen. Tatsächlich stand ihm jedoch zwischen seinem Reaktionspunkt und dem Kollisionspunkt lediglich eine Strecke von ca. 70 m und eine Zeit von 2,8 sec zur Verfügung. Seine Kollisionsgeschwindigkeit betrug letztlich noch 66 km/h. In dem Bereich der oben genannten südlich der BL gelegenen Linkskurve wäre jedoch das Fahrzeug auf Grund der dort gegebenen Sichtmöglichkeit in Verbindung mit der teilweise noch regennassen Fahrbahn lediglich bei Einhalten einer Fahrgeschwindigkeit von rund 66 km/h innerhalb der Sicht von 45 m anzuhalten gewesen.
Für die Erstbeklagte wäre es im Falle, daß sie gleichzeitig mit dem Kläger reagiert hätte, also zu einem Zeitpunkt, als sie die Verschneidungslinie überfuhr und für sie erstmals Sichtmöglichkeit auf den Kläger bestand, unter Berücksichtigung einer Bremsverzögerung von 7,5 m/sec 2 und einer Vorbremszeit von 1 sec möglich gewesen, das Fahrzeug in einer Zeit von 1,3 sec und einer Strecke von 3 m, also 5 m vor der späteren Kollisionsstelle und somit unfallverhütend zum Stillstand zu bringen.
Selbst wenn die Erstbeklagte erst zum Zeitpunkt, als sie den Kläger erstmals wahrgenommen hatte (als dieser sich 44 m südlich der BL befand, wobei er aus der Position 75 m südlich der BL bis zur Position 44 m südlich der BL 1 sec benötigt), ein Bremsmanöver eingeleitet hätte, wäre es unter Berücksichtigung der oben angeführten Bremsverzögerung und Vorbremszeit auch in diesem Fall noch möglich gewesen, das Fahrzeug unfallsverhütend zum Stillstand zu bringen.
Die Verletzungen des Klägers sind u.a. ein offener Trümmerbruch des rechten Oberschenkelknochens, offene Brüche beider Unterschenkel, und ein offener Bruch des rechten inneren Knöchels. Als Dauerfolgen resultieren eine inaktivitätsbedingte Verschmälerung des rechten Oberschenkels, eine um 75 % eingeschränkte Beweglichkeit des rechten Kniegelenkes, eine um etwas weniger als die Hälfte der normalen Exkursionsweiten eingeschränkte Beweglichkeit des oben und unteren rechten Sprunggelenkes, sowie vor allem eine Verkürzung des rechten Beines um 9 cm gegenüber dem linken Bein.
Bis zum Unfall war der Kläger seit dem Abschluß seiner Lehrlingsausbildung als Stahlbauschlosser im Fassadenbau beschäftigt gewesen. Im wesentlichen umfaßt das Berufsbild eines Stahlbauschlossers die Herstellung von Stahlbaugerüsten für Hoch- und Brückenbau, Metallkonstruktionen im Fahrzeug- und Apparatebau und Dach- und Fassadenbau; die vornehmliche Arbeit besteht im Zuschneiden und Zusammenpassen von Konstruktionsteilen, sowie dem Zusammenbau der ganzen Konstruktion. Die körperlichen Anforderungen, die demgemäß vor allem bei Montagearbeiten an den Einzelnen gestellt werden, bestehen darin, daß mehr als zwei Drittel der Arbeitszeit aus Tätigkeiten im Stehen, mehr als ein Drittel der Arbeitszeit aus Tätigkeiten in gebeugter und gebückter Körperhaltung bestehen und gelegentlich auch Arbeiten in knieender und hockender Körperhaltung anfallen. Die Bewegungseinschränkung von Gliedmaßen stellt jedenfalls einen Berufsausschließungsgrund dar, sodaß der Kläger auf Grund seiner schweren Verletzungen für seinen erlernten und ausgeübten Beruf auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar ist.
Bis zum Unfall war der Kläger seit dem 11. Mai 1981 bei der Fa. W***, Fenster- und Fassadenbau Ges.m.b.H., Graz, beschäftigt gewesen, wobei er im Montageaußendienst bei einem Hotelbau in Budapest zum Einsatz kam. Sein hiebei erzieltes Einkommen setzte sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:
1) Stundenlohn (Normalarbeitszeit) a S 56,--
2) Überstunden mit 50 % Zuschlag a S 84,--
3) Überstunden mit 100 % Zuschlag für
Sonntage bzw. nach 20,00 Uhr S 112,--
4) Akkordzuschlag, verrechnet als
Normalstunde S 56,--
5) "Taggeld" pro Tag auf der Baustelle S 213,--.
Diese angeführten Werte beziehen sich auf das Jahr 1981; der bezahlte Stundenlohn betrug dabei 114,87 % des kollektivvertraglichen Stundenlohnes. Der gesamte Verdienst unterlag nicht der Lohnsteuerpflicht, bis auf die bezogenen Taggelder aber der Sozialversicherungspflicht. Im vorliegenden Fall waren für Unterkunft, Verpflegung und Fahrten zu und von der Auslandsbaustelle vom Kläger keine oder zumindest nur geringe Beträge aufzuwenden, da von der Fa. W*** eine Baubaracke für die Unterkunft und ein Bus für Heimfahrten kostenlos zur Verfügung gestellt wurde und durch den Generalunternehmer dieser Baustelle (Fa. U*** Wien) verbilligte Verpflegung angeboten wurde. Die Zahlung des oben unter Pkt. 5) genannten "Taggeldes" (für jeden auf der Baustelle verbrachten Arbeitstag) - welches allgemein bei Beschäftigungen wie jener, die der Kläger bis zum Unfall ausübte, gewährt wird - dient der Abgeltung der mit dieser Beschäftigung verbundenen erhöhten Anforderungen.
In der Zeit von 1981 - 1984 hatte sich der Auftragsstand dieses Unternehmens leicht gebessert, sodaß durchgehende Arbeiten möglich waren und es zu keiner Auftrags- oder auch saisonbedingten Personalreduzierung gekommen ist. Der Kläger wäre daher bis Ende 1982 in Budapest beschäftigt gewesen und anschließend bei einer Baustelle in der Tschechoslowakei oder im Fernen Osten zum Einsatz gekommen.
In den folgenden Jahren wurde von der Fa. W*** nachangeführte Stundenlöhne bezahlt:
1982 - S 58,35
1983 - S 60,90
1984 - S 63,35
wobei ab 1982 anstelle des variablen Akkordzuschlages eine konstante Prämie von S 130,-- und ein Taggeld von S 333,-- pro Tag auf der Baustelle bezahlt wurden.
Während des aktiven Dienstverhältnisses vom 11. Mai 1981 bis zum 21. August 1981 hat der Kläger nachstehende Leistungen an die Fa. W*** erbracht:
Normalstunden 484,5
Überstunden mit 50 % Zuschlag 191
Überstunden mit 100 % Zuschlag 91
Akkordeinheiten 314,34
Tage an der Baustelle 69,
sodaß sich pro Monat durchschnittlich 140 Normalstunden, 55 bzw. 26 Überstunden (50 bzw. 100 % Zuschlag) und 91 Akkordeinheiten bei 20 Arbeitstagen auf der Baustelle ergaben.
Auf der Basis dieser Monatsdurchschnittswerte errechnet sich unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen (Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration), sowie des während des jährlichen Erholungsurlaubes nicht zur Auszahlung kommenden Taggeldes ein fiktiver Nettoverdienst vom 21. August 1981 bis zum 31. Jänner 1985 von insgesamt S 717.044,60.
In der Zeit nach dem Unfall hat der Kläger vom 18. September 1981 bis zum 30. Jänner 1984 von der gesetzlichen Sozialversicherung (Stmk. Gebietskrankenkasse) Kranken- und Taggelder von insgesamt S 136.018,40 bezogen, und zwar im einzelnen vom 18. September 1981 bis zum 1. Oktober 1981 ein Taggeld von täglich S 145,35, vom 2. Oktober 1981 bis zum 7. Mai 1982 ein Taggeld von S 174,42 und vom 8. Mai 1982 bis zum 30. Jänner 1983 ein Krankengeld von täglich S 348,84. Daran anschließend hat der Kläger vom 3. Februar 1983 bis zum 25. Mai 1983 eine Arbeitslosenunterstützung bezogen, und zwar insgesamt S 25.219,20 (das sind durchschnittlich S 6.816,-- monatlich). Seit dem 26. Mai 1983 bezieht der Kläger Notstandshilfe.
Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß beide Teile Verschuldenskomponenten gesetzt hätten, die eine Verschuldensteilung von 1 : 3 zu Lasten der Beklagten rechtfertigten. Die vom Kläger geltend gemachten Beträge seien der Höhe nach berechtigt. Unter Berücksichtigung des Eigenverschuldens des Klägers seien diesem hievon 75 % unter Anrechnung der berechtigten Gegenforderung zuzusprechen gewesen.
Das Berufungsgericht gab den Berufungen der Streitteile nicht Folge, sondern bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung. Auf der Grundlage der Feststellungen des Erstgerichtes führte es rechtlich aus, daß der Einmündungsbereich der Gemeindestraße Kambegg in die Rechberglandesstraße derart gestaltet sei, daß für den Einbiegevorgang nach Norden und nach Süden jeweils ein eigener Ast vorgesehen ist. Es sei also davon auszugehen, daß sich die Gemeindestraße in Richtung Landesstraße durch eine dreieckige Fläche in zwei Äste teilt. Diese nach links und nach rechts abzweigenden Straßenäste bildeten eine Straßengabelung, die eine Kreuzung im Sinne des § 2 Abs 1 Z 17 StVO ist. Da das Vorrangzeichen "Vorrang geben" für die gesamte folgende Kreuzung gilt, folge daraus, daß dem auf der Landesstraße fahrenden Kläger gegenüber der von der Gemeindestraße einfahrenden Erstbeklagten der Vorrang zustand. Das im Unfallszeitpunkt vorhandene Zeichen "Vorrang geben" habe also für den aus der Gemeindestraße kommenden Verkehrsteilnehmer signalisiert, daß er in eine bevorrangte Straße einfährt und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er den nördlichen oder den südlichen Ast der im Kreuzungsbereich geteilten Gemeindestraße befährt. Der Kläger sei daher gegenüber der Erstbeklagten im Vorrang gewesen. Ihn treffe aber wegen der Einhaltung einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h ein Mitverschulden. Der Kläger, der selbst angab, daß ihm die örtlichen Verhältnisse genau bekannt gewesen waren, hätte auf Grund der an der Unfallstelle herrschenden Sichtmöglichkeiten eine geringere Geschwindigkeit einhalten müssen, um allfälligen Gefahren begegnen zu können. Im Vergleich zur groben Vorrangverletzung durch die Erstbeklagte trete das Mitverschulden des Klägers beträchtlich zurück, sodaß eine Verschuldensteilung von 1 : 3 zu seinen Gunsten gerechtfertigt sei.
Wie das Beweisverfahren ergeben habe, hätte der Kläger ein "Taggeld" bezogen, obwohl er für Unterkunft, Verpflegung und die Fahrt von und zu der Arbeitsstätte keine Aufwendungen zu tragen gehabt hätte. Es zählten aber auch Zulagen zum Verdienst. Wenn sie zur Aufwandsbestreitung dienen, so sei immer nur jener Betrag zu ersetzen, der über dem Aufwand liegt. Hier hätte nun der Kläger keinen erhöhten Aufwand zu bestreiten gehabt; das Taggeld, das zum Verdienst zählt, wäre ihm als zusätzlicher Verdienst geblieben; es sei ihm daher auch zur Gänze zu ersetzen.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richten sich die Revisionen des Klägers aus dem Anfechtungsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß ihm S 894.000,-- zugesprochen und das Feststellungsbegehren zur Gänze als berechtigt erkannt werden und der Beklagten aus den Anfechtungsgründen des § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO mit dem Abänderungsantrag dahin, das gesamte Klagebegehren abzuweisen; hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt. In den Revisionsbeantwortungen beantragen die Parteien, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt, jene der Beklagten ist gerechtfertigt.
1) Zur Revision des Klägers:
Der Kläger wendet sich in seiner Revision dagegen, daß ihm die Einhaltung einer überhöhten Geschwindigkeit zum Vorwurf gemacht wurde. Seiner Ansicht nach wäre einerseits die Geschwindigkeitsüberschreitung um ca. 10 % zu vernachlässigen gewesen und hätte andererseits eine solche deshalb erst gar nicht in die Verschuldensbeurteilung einbezogen werden dürfen, weil ihm konkret "nur eine Geschwindigkeitsüberschreitung über 100 km/h" angelastet wurde. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden:
Gemäß § 20 Abs 1 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen Umständen .... und Sichtverhältnissen sowie den Eigenschaften seines Fahrzeuges anzupassen. Er hat demgemäß stets auf Sicht zu fahren, das heißt, seine Fahrgeschwindigkeit so einzurichten, daß er beim Auftauchen eines Hindernisses rechtzeitig sein Fahrzeug zum Stillstand bringen oder zumindest das Hindernis umfahren kann (ZVR 1971/147; ZVR 1978/60 u.z.a.).
Wie die Vorinstanzen feststellten, war die Sicht des Klägers beim Durchfahren der Linkskurve infolge eines kurveninnenseitigen Baumbestandes derart eingeschränkt, daß sie teilweise nur 45 m betrug. Aus einer weiteren Position erhöhte sich die Sicht zwar auf 75 m auf die Verschneidungslinie der Einmündung der Gemeindestraße; als der Kläger aber aus dieser ungefähren Distanz den PKW der Erstbeklagten bemerkte, nützte die sofort eingeleitete Bremsung nichts mehr, weil die von ihm eingehaltene Geschwindigkeit einen Anhalteweg von 103 m erforderte. Da der Kläger demnach zu dem genannten Zeitpunkt bzw. von dem bezogenen Bereich der südlich der Bezugslinie gelegenen Linkskurve aus bei einer Sicht von bloß 75 m einen Anhalteweg von 103 m benötigt hätte, war er zu dem Zeitpunkt des Auftauchens des als Hindernis anzusehenden PKWs der Erstbeklagten beträchtlich zu schnell unterwegs. Die Geschwindigkeitsübertretung hatte zur Folge, daß er weder anhalten noch kollisionsfrei ausweichen konnte, sondern vielmehr mit einer "Rest"-Geschwindigkeit von noch 66 km/h mit dem PKW der Erstbeklagten kollidierte. Zutreffend haben die Vorinstanzen daher im Ergebnis diesen Verkehrsverstoß des Klägers nicht bagatellisiert und ihn bei der Verschuldensteilung entsprechend berücksichtigt. Die Beklagten haben ausdrücklich vorgebracht, daß der Kläger gegen den Grundsatz des Fahrens auf Sicht verstoßen habe (AS 12), weshalb eine weitere Befassung mit der von ihm aufgestellten Behauptung, wonach ihm bloß zum Vorwurf gemacht worden sei, die zulässige Geschwindigkeit von 100 km/h überschritten zu haben, nicht erforderlich ist.
Unabhängig davon, ob der Erstbeklagten - worauf bei der Behandlung der Revision der Beklagten eingegangen wird - eine Vorrangverletzung angelastet wird, rechtfertigt der dargelegte Verstoß des Klägers gegen § 20 Abs 1 StVO jedenfalls seine Belastung mit einem Viertel Mitverschulden.
Seiner Revision war daher der Erfolg zu versagen.
2) Zur Revision der Beklagten:
Die Beklagten behaupten zunächst Mangelhaftigkeiten des berufungsgerichtlichen Verfahrens, welche jedoch nicht vorliegen, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Rechtsrüge führen die Beklagten dahin aus, daß die Einfahrgeschwindigkeit der Erstbeklagten in die Kreuzung nur 8 km/h betrug, weshalb ohnedies ein schrittweises Hineintasten anzunehmen sei. Außerdem sei das Verkehrszeichen "Vorrang geben" nur für den nördlichen Einmündungsast maßgeblich gewesen, weshalb die Erstbeklagte keine Vorrangverletzung begangen habe. Schließlich wären bei den zugesprochenen Tagegeldern Abstriche bis zu 50 % zu machen gewesen. Dazu war zu erwägen:
Die Frage, ob die Erstbeklagte oder der Kläger im Vorrang waren, hängt davon ab, ob es sich bei der Einmündung der Gemeindestraße in die Landesstraße um eine einheitliche Kreuzung handelte oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung gehört zum Kreuzungsbereich auch dessen Beginn und dessen Ende (vgl. 2 Ob 54/71; 2 Ob 77/81 ua.). Hiebei ist die gesamte innerhalb des Mündungstrichters liegende Fläche zum Kreuzungsbereich zu rechnen, wobei der Beginn dieses Bereiches dort anzunehmen ist, wo die durch die Einmündung bedingte Verbreiterung der Fahrbahn deutlich sichtbar wird (vgl. ZVR 1974/123; ZVR 1975/177; 2 Ob 98/76; ZVR 1977/283; 8 Ob 191/81 uza.). Der Umstand, daß eine dreieckige Landfläche den Einmündungstrichter einer Straße in zwei selbständige Äste teilt, ändert an dem Vorliegen einer einheitlichen Kreuzung dann nichts (vgl. 8 Ob 16/73; ZVR 1983/168 ua.), wenn diese für den sich dem negativen Vorrangzeichen nähernden Verkehrsteilnehmer als Kreuzung erkennbar und überschaubar ist und ihre tatsächliche Beschaffenheit oder baulichen Ausgestaltung die Annahme einer einheitlichen Kreuzung nicht ausschließt. Die zwischen den Ästen liegende Landfläche darf demnach nicht so groß oder so beschaffen sein, daß sich die Annahme einer einheitlichen Kreuzung aus der Sicht des sich der Einmündung nähernden Fahrzeuglenkers nach den dargestellten Kriterien verbietet.
Im vorliegenden Fall reichen die bisher getroffenen Feststellungen nicht aus, um die dargelegten Umstände verläßlich beurteilen zu können. Es fehlen exakte Angaben darüber, welche Länge die beiden zur Landesstraße führenden Einmündungsäste aufweisen, wie groß die dadurch gebildete dreieckige Landfläche ist, welche bauliche Beschaffenheit sie aufweist, womit sie bepflanzt ist und dergleichen. Solange aber diese Umstände nicht geklärt sind, kann nicht verläßlich beurteilt werden, ob das negative Vorrangzeichen für das Verkehrsverhalten der Erstbeklagten gegenüber dem auf der Landesstraße fahrenden Kläger bedeutsam war oder nicht. Sollten die zu ergänzenden Feststellungen ergeben, daß die beiden Straßenäste nur eine Straßengabelung im Sinne einer einheitlichen Kreuzung bildeten (vgl. Kammerhofer-Benes, StVO 6 Anm. 17 zu § 2 Abs 1 Z 17; 2 Ob 249/71; ZVR 1978/96 ua.), wäre die Annahme einer Vorrangverletzung der Erstbeklagten und die darauf basierende Verschuldensteilung der Vorinstanzen berechtigt. Ihrem Einwand, sich in die Kreuzung ohnedies "hineingetastet" zu haben, käme keine Berechtigung zu. Nach ständiger Rechtsprechung (ZVR 1975/177; ZVR 1979/64 uva.) hat sich der benachrangte Kfz-Lenker, um eine ihm obliegende Wartepflicht erfüllen zu können, dann, wenn es die schlechten Sichtverhältnisse erfordern, äußerst vorsichtig zur Kreuzung und auf dieser vorzutasten, um die notwendige Sicht zu gewinnen. "Vortasten" bedeutet dabei in der Regel ein schrittweises Vorrollen in mehreren Etappen bis zu einem Punkt, von dem aus die erforderliche Sicht möglich ist (Jagusch, Straßenverkehrsrecht 24 Anm. 58 zu § 8 StVO; ZVR 1981/235; 2 Ob 2/80 uza.). Dieser Verpflichtung wäre die Erstbeklagte, wenn sie den Vorrang des Klägers zu wahren hatte, in keiner Weise nachgekommen, weil sie nach den Feststellungen der Vorinstanzen in einem Zug in die Unfallskreuzung einfuhr und dabei die Geschwindigkeit von 8 km/h erreichte.
Sollte sich aber aufgrund der Ergebnisse des ergänzten Verfahrens herausstellen, daß die Erstbeklagte als von rechts kommender Verkehrsteilnehmer im Vorrang war, wäre dem Kläger zusätzlich zu seiner überhöhten Geschwindigkeit noch die Verletzung des Vorranges der Erstbeklagten anzulasten. In diesem Falle käme ein Mitverschulden der Erstbeklagten nur insoweit in Betracht, als es ihr nach den getroffenen Feststellungen möglich war, bei rechtzeitiger und zweckdienlicher Reaktion durch Bremsung den Unfall zu verhindern.
Soweit die Beklagten die Berücksichtigung des gesamten "Tagegeldes" als Verdienstentgang des Klägers bekämpfen, sind ihre Argumente nicht stichhältig: Nach § 1325 ABGB kann der Verletzte vom Ersatzpflichtigen unter anderem den Ersatz des entgangenen Verdienstes verlangen. Verdienst ist jeder Arbeitserwerb (Wolff bei Klang 2 VI 131). Der Umstand, daß ein höheres Arbeitseinkommen durch erhöhte Leistung erzielt wird, ändert nichts an seiner Beurteilung als Verdienst. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, daß Dienstnehmer unter verschiedenen Bezeichnungen, wie etwa Aufwandentschädigung, Lohnzuschüsse auch aus Anlaß von Leistungen erhalten, die mit keinen besonderen Geldaufwendungen verbunden sind (vgl. SZ 42/140; ZVR 1956/47 uza.).
Erschwerniszulagen sind ebenso Bestandteile des Verdienstes wie die hier dem Verletzten von seinem Dienstgeber ausbezahlten "Tagegelder". Ausdrücklich wurde festgestellt, daß der Kläger ein Tagegeld bezog, obwohl er für Unterkunft, Verpflegung und Fahrt von und zur Arbeitsstätte keine Aufwendungen zu tragen hatte (vgl. erstgerichtliche Darstellung AS 369 und Seite 13 des Berufungsurteiles). Demnach verblieb ihm das Tagegeld zur Gänze; nach der Darstellung des Erstgerichtes gab es keinen Anhaltspunkt für besondere Aufwendungen im Zuge des Auslandseinsatzes (AS 369). Zutreffend haben daher die Vorinstanzen das Tagegeld als Verdienst angesehen und dessen Ausfall als Verdienstentgang berücksichtigt. Zusammenfassend war daher einerseits der Revision des Klägers der Erfolg zu versagen und anderseits jener der Beklagten im Sinne der dargestellten Grundsätze zur Verschuldensteilung Folge zu geben. Das hat zur Konsequenz, daß das Leistungsbegehren des Klägers von S 894.000,-- um den vom Berufungsgericht bereits der Höhe nach als unberechtigt erkannten Verdienstentgangsbetrag von S 67.150,-- zu kürzen und vom verbleibenden Betrag von S 826.850,-- 1/4, d.s. S 206.712,66 als nicht zu Recht bestehend zu erkennen war, weil das Mitverschulden des Klägers jedenfalls nicht unter 1/4 herabgesetzt werden kann. Die Summe ergibt spruchgemäß den Betrag von S 273.862,66, der als nicht zu Recht bestehend bereits jetzt beurteilt werden kann. Auch das Feststellungsbegehren erwies sich insoweit bereits spruchreif, als dem feststehenden Verschulden des Klägers von mindestens 1/4 Rechnung zu tragen war. Über die Gegenforderung war mit Teilurteil noch nicht zu entscheiden, weil dies ein Zurechtbestehen zumindest eines Teiles der Klageforderung vorausgesetzt hätte (SZ 36/52; 8 Ob 92/79; 4 Ob 514/74 ua.). Die Entscheidung über die Kosten beruht hinsichtlich des Teilurteiles auf §§ 52 Abs 2, 392 Abs 2 ZPO und hinsichtlich des Aufhebungsbeschlusses auf § 52 Abs 1 ZPO.
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