Spruch:
Der außerordentliche Rekurs und die außerordentliche Revision der klagenden Partei werden zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die klagende Partei begehrt den Zuspruch des Betrages von S 320.494,70 samt Anhang. Sie habe an den Ehegatten der Beklagten, der namens und auftrags der Beklagten gehandelt habe, für den gemeinsamen landwirtschaftlichen Betrieb Waren geliefert und Leistungen erbracht. Johann K*** habe sich in zwei gerichtlichen Vergleichen vom 28.10.1981, 2 C 496/81 des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung, und vom 22.4.1981, 2 C 208/82 des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung, verpflichtet, der klagenden Partei den Klagsbetrag zu bezahlen. Dieser Vergleich wirke auch zu Lasten der Beklagten. Die Beklagte wendete unter anderem Verjährung ein.
Nach Fällung eines Teilanerkenntnisurteiles vom 4.7.1985, ON 6, über den Betrag von S 60.550,- samt Anhang gab das Erstgericht dem restlichen Klagebegehren von S 259.944,70 samt Anhang statt. Die Beklagte bekämpfte nur den Zuspruch des Betrages von S 202.327,70 samt Anhang mit Berufung. Das Berufungsgericht gab dieser Berufung Folge. Es änderte das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß es das Begehren auf Bezahlung eines Betrages von S 118.480,90 samt Anhang abwies, den Zuspruch des Betrages von S 83.846,80 samt Anhang hob es, ohne einen Rechtskraftvorbehalt zu setzen, auf und verwies in diesem Umfang die Rechtssache zur Ergänzung der Verhandlung und zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. In der Begründung seiner Entscheidung führte es aus, eine wichtige Rechtsfrage im Sinne der §§ 502 Abs. 4 Z 1 und 519 Abs. 2 ZPO, die sogar eine Entscheidung der Revisionsinstanz erheischen würde, läge nicht vor. Das Berufungsgericht sei der Ansicht, sich mit seiner Entscheidung im Rahmen der herrschenden Rechtsprechung gehalten zu haben. Im Spruch seiner Entscheidung findet sich kein Ausspruch nach § 500 Abs. 3 ZPO.
Rechtliche Beurteilung
Diese Entscheidung bekämpft die klagende Partei mit außerordentlichem Rekurs und außerordentlicher Revision. Beide Rechtsmittel sind unzulässig.
Aufhebungsbeschlüsse ohne Rechtskraftvorbehalt, die infolge des eindeutigen Wortlautes des § 519 Abs. 1 Z 3 ZPO schon nach der alten Rechtslage unanfechtbar waren (SZ 22/102 uva; Fasching, Kommentar IV 412 f), sind auch nach der Zivilverfahrensnovelle 1983 unanfechtbar geblieben. Ein solcher Beschluß kann daher auch mit einem außerordentlichen Rechtsmittel nicht angefochten werden (7 Ob 572/86 ua; JAB 1337 BlgNR 15. GP 23; Petrasch in ÖJZ 1983, 203 und in ÖJZ 1985, 302; Fasching, ZPR Rz 1822, 1834). Da das Urteil des Berufungsgerichtes in seiner Begründung eindeutig erkennen ließ, daß es die Revision nicht für zulässig erklären wollte, und die klagende Partei demgemäß auch nur eine außerordentliche Revision erhob, bedarf es keiner Ergänzung des Spruches des Berufungsurteiles in diesem Punkt.
Die außerordentliche Revision ist gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückzuweisen (§ 510 Abs. 3 ZPO).
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