OGH 2Ob575/86 (2Ob576/86)

OGH2Ob575/86 (2Ob576/86)18.11.1986

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Franz P***, Rechtsanwalt in Innsbruck, als Masseverwalter über das Vermögen der protokollierten Firma Franz K*** S*** Gesellschaft mbH, 6330 Kufstein, Münchner Straße 21-23, wider die beklagte Partei T*** G*** FÜR A*** UND A***,

6020 Innsbruck, Klara-Pölt-Weg 2, vertreten durch Dr. Harald Hummel, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung der Unwirksamkeit von Rechtshandlungen, Einwilligung in die Löschung von Zwangspfandrechten und Einstellung einer Fahrnisexekution (Streitinteresse S 11,120,969,69 s.A.), infolge Revision und Rekurses der klagenden Partei gegen das Urteil und den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 27. November 1985, GZ 5 R 176/85-35, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 30. Dezember 1984, GZ 15 Cg 548/81-22, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision und der Rekurs werden zurückgewiesen.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 34.586,86 (darin keine Barauslagen und S 3.144,26 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens und die mit S 33.997,-- (darin keine Barauslagen und S 3.090,63 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung

Mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 24.10.1980 wurde zu Sa 19/80 über das Vermögen der unter HRB 1825 im Handelsregister des Landesgerichtes Innsbruck protokollierten Firma "F*** K*** S*** Gesellschaft mbH" das Ausgleichsverfahren eröffnet und der Kläger zum Ausgleichsverwalter bestellt. Über Antrag der Gemeinschuldnerin wurde mit Beschluß des gleichen Gerichtes vom 17.12.1980 zu S 98/80 über das Vermögen der genannten Firma der Anschlußkonkurs eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. Auf Grund rückständiger Beiträge erließ die Beklagte am 13.11.1980 gegen die Firma F*** K*** S*** Gesellschaft mbH einen Rückstandsausweis über S 11,120.969,69 und beantragte noch am gleichen Tag beim Bezirksgericht Kufstein, zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung auf Grund des Rückstandsausweises die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung ob den Liegenschaften der Firma F*** K*** S*** Gesellschaft mbH EZl. 866 II, KG Kufstein (Haupteinlage), und EZl. 719 II, KG Kufstein, sowie den 4738/30956-Anteilen an der Liegenschaft EZl. 534 II, KG Kufstein, und den 1665/13941-Anteilen an der Liegenschaft EZl. 1500 II, KG Kufstein, als Nebeneinlagen zu bewilligen. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Kufstein vom 18.11.1980, E 9517/80, wurde die beantragte Exekution bewilligt und die Verbücherung des Simultanpfandrechtes auf den betroffenen Liegenschaften vollzogen. Auf Grund ihres vollstreckbaren Rückstandsausweises vom 13.11.1980 beantragte die Beklagte am gleichen Tag (bei Gericht eingelangt am 14.11.1980) beim Bezirksgericht Kufstein zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von S 8,962.690,87 s. A. wider die Firma S*** K*** Gesellschaft mbH Fahrnisexekution. Dieser Antrag wurde vom Bezirksgericht Kufstein mit Beschluß vom 14.11.1980, E 9482/80, bewilligt. Mangels pfändbarer Gegenstände konnte die Exekution nicht vollzogen werden. Ausgehend von diesem nicht strittigen Sachverhalt stellte der Kläger in der am 23.10.1981 beim Erstgericht eingebrachten Klage das mit (insgesamt) S 11,120.969,69 s.A. bewertete Begehren,

1) gegenüber der Beklagten festzustellen, daß die zu ihren Gunsten durch Einverleibung des Simultanpfandrechtes zu E 9517/80 des Bezirksgerichtes Kufstein vorgenommene Exekution den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam sei;

2) gegenüber der Beklagten festzustellen, daß die zu ihren Gunsten zu E 9482/80 des Bezirksgerichtes Kufstein bewilligte Fahrnisexekution unwirksam sei;

3) die Beklagte schuldig zu erkennen, binnen 14 Tagen in die Einverleibung der Löschung der auf Grund der zu 1) angeführten Exekution eingetragenen Pfandrechte einzuwilligen;

4) die Beklagte schuldig zu erkennen, binnen 14 Tagen die zu

E 9482/80 des Bezirksgerichtes Kufstein bewilligte Fahrnisexekution einzustellen.

Das Erstgericht gab der Klage statt.

Infolge Berufung der Beklagten änderte das Gericht zweiter Instanz mit Teilurteil die Entscheidung des Erstgerichtes hinsichtlich der begehrten Feststellung der Unwirksamkeit der Fahrnisexekution sowie Einstellung dieser Exekution im Sinne der Klagsabweisung ab; im übrigen wurde das Ersturteil unter Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes aufgehoben.

Das Berufungsgericht sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes, über den es mit Teilurteil entschieden hat, S 15.000 und S 300.000 übersteigt, und daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es im Rahmen des Aufhebungsbeschlusses entschieden hat, S 300.000 übersteigt. Gegen das Teilurteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision des Klägers aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes bekämpft der Kläger mit Rekurs ebenfalls aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.

Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung beantragt, die Revision als verspätet zurückzuweisen, allenfalls dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben; in der Rekursbeantwortung strebt die Beklagte ebenfalls an, den Rekurs als verspätet zurückzuweisen, allenfalls, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.

1. Zur Revision:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist verspätet. Das Urteil des Berufungsgerichtes wurde dem Kläger am 16.12.1985, einem Montag, zugestellt. Gemäß § 505 Abs 2 ZPO beträgt die Revisionsfrist vier Wochen von der Zustellung des Berufungserkenntnisses an. Fällt der Anfang der Gerichtsferien in den Lauf einer Frist, so wird die Frist um die ganze Dauer der Gerichtsferien verlängert. Für eine nach Wochen bestimmte Frist normiert § 125 Abs 2 ZPO, daß sie mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche endet, der durch seine Bezeichnung dem Tage entspricht, an dem die Frist zu laufen begonnen hat, enthält aber - anders als § 125 Abs 1 ZPO für die nach Tagen berechnete Frist - keine Bestimmung darüber, ob der Tag, mit dem die Frist beginnt, mitzuzählen ist. Diese Regelung ist aber für die Revisionsfrist im § 505 Abs 2 ZPO enthalten, wonach die Vierwochenfrist von der Zustellung des Berufungserkenntnisses an läuft. Nur so wird erreicht, daß eine Vierwochenfrist am selben Tag endet, wie eine nach Tagen berechnete Frist von 28 Tagen. Die vierwöchige Frist endet daher - wie eine solche von 28 Tagen - mit dem Tage, der seiner Bezeichnung nach dem Tage des fristauslösenden Ereignisses (Zustellung) entspricht (6 Ob 697/84, vgl. auch die hinsichtlich der Berufungsfrist ergangene Entscheidung RZ 1985/5 ua). Da im vorliegenden Fall die Zustellung der Berufungsentscheidung am Montag, dem 16.12.1985, erfolgte und die Revisionsfrist um die Dauer der Gerichtsferien vom 24.12.1985 bis 6.1.1986 (zwei Wochen) verlängert wurde, endete sie am Montag, dem 27.1.1986. Die am Dienstag, dem 28.1.1986, zur Post gegebene Revision war daher verspätet und mußte zurückgewiesen werden. Da die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Verspätung hingewiesen hat, waren ihr gemäß den §§ 41 und 50 ZPO die Kosten für diesen Schriftsatz zu ersetzen.

2. Zum Rekurs:

Gemäß § 521 Abs 2 ZPO beginnt die Rekursfrist mit dem Tage nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des angefochtenen Beschlusses. Die Rekursfrist betrug im vorliegenden Fall 4 Wochen (§ 521 a Abs 2 Z 2 ZPO).

Auch eine nach Wochen bestimmte Rechtsmittelfrist ist ab Null Uhr des der Zustellung folgenden Tages bzw. des ersten Tages nach den Gerichtsferien zu berechnen, sodaß über einer nach Tagen bestimmten Frist insgesamt 28 volle Tage außerhalb der Gerichtsferien zur Verfügung stehen (vgl. RZ 1985/4 und 5 ua.). Unklarheiten über die Berechnung der vierwöchigen Berufungs- und Revisionsfristen ergaben sich aus den unterschiedlichen Berechnungsvorschriften des § 125 Abs 1 und 2 ZPO. Die Entscheidungen haben klargestellt, daß eine vierwöchige Frist mit dem gleichen Tag endet wie eine achtundzwanzigtägige Frist. Dieses Ergebnis ist zweifellos sinnvoll. Im vergleichbaren Fall der vierwöchigen Rekursfrist in den Fällen des § 521 a ZPO würde die Frist nach dem insoweit unveränderten Wortlaut des § 521 Abs 2 ZPO sowie bei der ursprünglich stets vierzehntägigen Frist mit dem Tag nach der Zustellung und nicht wie in § 464 Abs 2 ZPO mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung beginnen und gemäß § 125 Abs 2 ZPO demnach mit dem Ablauf des dem Tag nach der Zustellung entsprechenden Wochentages enden. Das hätte aber zur Folge, daß dem Rechtsmittelwerber eine Frist von vollen 29 Tagen zur Verfügung stehen würde. Eine solche unterschiedliche Bemessung der Fristen hat der Gesetzgeber gewiß nicht beabsichtigt und es ist daher auch in diesem Fall eine teleologische Reduktion i.S. der angeführten Entscheidungen geboten (vgl. Petrasch in ÖJZ 1985, S 262). Dieser Auffassung hat der Gesetzgeber durch die Änderung des § 521 Abs 2 ZPO durch Art.II Z 7 der ZV-Nov.1986, BGBl.71/1986, die auf den vorliegenden Fall allerdings noch nicht anzuwenden ist (Art.VIII, § 2 Z 2 der ZV-Nov.1986), Rechnung getragen. Im vorliegenden Fall endete daher die vierwöchige Rekursfrist ebenso wie die Revisionsfrist mit 27.1.1986. Der am 28.1.1986 zur Post gegebene Rekurs (der unrichtig als Revisionsrekurs bezeichnet wurde) war daher ebenfalls als verspätet zurückzuweisen. Da die Beklagte in ihrer Rekursbeantwortung auf die Verspätung hingewiesen hat, waren ihr gemäß §§ 41 und 50 ZPO die Kosten für diesen Schriftsatz zu ersetzen.

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