Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht bestimmte den Barauslagenersatz des am 9.12.1983 verstorbenen vorläufigen Beistandes, Karl H***, mit 623 S, wies aber einen Antrag (der Schwester Walter R***, Dr. Maria Z***,) auf Überweisung auf ihr Sparkassenkonto ab (ON 137) und wies auch den Antrag Dr. Maria Z*** auf Berichtigung der Spesenabrechnung des ehemaligen vorläufigen Beistandes ab (ON 139). Das Rekursgericht gab dem Rekurs Dr. Maria Z*** gegen den Beschluß ON 137 teilweise dahin Folge, daß es Karl H*** auch 1.000 S für Mühewaltung und Zeitaufwand zuerkannte. Hingegen gab es ihrem Rekurs gegen den Beschluß ON 139 nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Da es sich dabei um eine Entscheidung der zweiten Instanz über den Kostenpunkt, nämlich über den Ersatz der Barauslagen bzw. die Belohnung des vorläufigen Beistandes handelt, ist der gegen die bestätigenden Teile dieser Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs Dr. Maria Z*** jedenfalls schon nach § 14 Abs.2 Außerstreitgesetz unzulässig (EFSlg 47.195 u.v.a.) und daher zurückzuweisen.
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