Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 7.577,85 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.920,- Barauslagen und S 514,35 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger verlegte im Sommer 1980 seinen Wohnsitz von Salzburg in die USA. Zwecks Durchführung der Übersiedlung wandte er sich an die Firma F*** W*** I*** T*** M.B.H. Es
wurde die Übersiedlung mittels eines Kleincontainers besprochen. In seinem Namen schloß die Firma W*** bei der Beklagten eine Transportversicherung ab, der eine Versicherungssumme von S 290.000,- zugrundegelegt wurde. Dem Versicherungsvertrag wurden die Allgemeinen Österreichischen Seetransportversicherungsbedingungen (AÖS 1975) in der Deckungsform gegen alle Risken gemäß § 3 Abs. 5 der AÖS 1975 zugrundegelegt. Nach § 4 dieser Versicherungsbedingungen sind Güter in allseitig geschlossenen Containern oder Schiffsleichtern auf Deck zu den gleichen Bedingungen wie im Raum versichert, zuzüglich der Gefahren des Überbordwerfens und Überbordspülens. Nach § 6 Abs. 2 lit. c AÖS 1975 sind Schäden, verursacht durch Fehlen oder Mängel transportgerechter Verpackung von der Versicherung ausgeschlossen.
Die Verpackungsart bzw. Verstauung des Übersiedlungsgutes war angemessen und transportgerecht, die einzelnen Transportstücke waren jedoch nicht gegen Wassereintritt, sondern lediglich gegen Beschädigungen, die durch die Manipulation des Containers eintreten könnten, d.h. gegen Stoß und Bruch abgesichert.
Der versiegelte Container wurde am 21.8.1980 in Salt Lake City von der Zollbehörde geöffnet. Hiebei wurde festgestellt, daß ein Teil des Transportgutes durch Wassereintritt offenbar bedingt durch die Undichtheit des Containers beschädigt bzw. teilweise vollständig zerstört wurde. Daß die Deckungspflicht der Beklagten vorausgesetzt, für die eingetretenen Schäden ein Betrag von S 110.000,- zu zahlen ist, ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig. Die Vorinstanzen haben dem Kläger unter Abweisung eines Mehrbegehrens S 110.000,- zugesprochen. Das Berufungsgericht hat die Revision für zulässig erklärt.
Rechtlich vertraten die Vorinstanzen den Standpunkt, die Verstauung von Übersiedlungsgut in Containern stelle an sich eine transportgerechte Verpackung dar. Die gewählte Verpackung sei im vorliegenden Fall aber als "transportgerecht im Hinblick auf Stoß- und Bruchgefahr anzusehen" (diese "Feststellung" ordnete das Berufungsgericht der rechtlichen Beurteilung zu). Der Übersender könne sich darauf verlassen, daß ein Container Sicherheit gegen Flüssigkeitseinwirkung biete. Eine nicht transportgerechte Verpackung bezüglich Stoßsicherheit würde demnach in keinem rechtserheblichen Zusammenhang mit dem eingetretenen Schaden stehen. Bezüglich der Flüssigkeitseinwirkung sei die Verladung in einem Container grundsätzlich ein ausreichender Schutz. Demnach könne der Versicherer auch im Hinblick auf die erwähnten Versicherungsbedingungen keine zusätzliche Absicherung gegen Flüssigkeitseinwirkungen verlangen. Werde demnach, wie im vorliegenden Fall der Schaden ausschließlich durch Flüssigkeitseinwirkungen von außen hervorgerufen, so bilde § 6 Abs. 2 lit. c AÖS keine Grundlage für die Deckungsablehnung der Versicherung.
Rechtliche Beurteilung
Die von der Beklagten gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.
Entgegen den Ausführungen der Revisionsbeantwortung ist die Revision zulässig. Zwar handelt es sich bei der Lösung der Frage, ob eine ganz bestimmte Verpackungsart im Einzelfall als transportgerecht anzusehen ist, um eine solche, deren Lösung keine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommt, weshalb sie für sich allein nicht den Kriterien des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO entsprechen würde. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu klären, ob bei Versendung in einem Container grundsätzlich eine zusätzliche wasserdichte Verpackung erforderlich ist und allenfalls, ob eine im allgemeinen als nicht transportgerecht anzusehende Verpackung Versicherungsleistungen auch für Schäden ausschließt, die nicht auf die nicht transportgerechte Verpackung zurückzuführen sind. Vorerst ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes zu billigen, daß ohne einen weiteren Hinweis des Versicherers die Bestimmung des § 6 Abs. 2 lit. c AÖS 1975 nur dahin verstanden werden kann, daß die Art der Verpackung die normal mit dem Transport verbundenen Gefahren einer Beschädigung beseitigen oder doch erheblich mindern soll. Daß im Hinblick auf eine Gegenüberstellung der §§ 4 und 6 AÖS 1975 ein Container nicht der in § 6 Abs. 2 lit. c AÖS 1975 genannten Verpackung gleichzusetzen ist, muß hier nicht mehr näher ausgeführt werden. Es wird auch jedermann einleuchten, daß die Lagerung in einem Container keinen Schutz gegen Beschädigungen durch Stoß oder Bruch bietet. Dagegen handelt es sich aber bei Containern um Behältnisse, die, ihren ordnungsgemäßen Zustand vorausgesetzt, das in ihnen untergebrachte Gut gegen Einflüsse von außen absichern. Insbesondere wird jedermann erwarten, daß ein unbeschädigter Container einen Schutz gegen Flüssigkeitseinwirkungen von außen bietet. Die im § 6 Abs. 2 lit. c AÖS 1975 erwähnte transportgerechte Verpackung hat daher nicht den Zweck, Transportgut gegen Flüssigkeitseinwirkungen von außen zu schützen, sondern nur gegen jene Gefahren, die auch bei Unterbringung in einem Container erwartet werden können, wie z.B. die durch Stoß bewirkte Bruchgefahr. Mit dem Einsatz eines schadhaften Containers muß aber im allgemeinen niemand rechnen. Geht man von dem erwähnten Zweck der Bestimmung des § 6 Abs. 2 lit. c AÖS 1975 aus, so ist weiter zu beachten, daß der Grund für den Ausschluß der Deckungspflicht des Versicherers das vertragswidrige Verhalten des Versicherungsnehmers ist, also eine Vertragsverletzung. Dem Versicherungsnehmer wird bei Verletzung dieser Bestimmung ein vertrags- und demnach rechtswidriges Verhalten vorgeworfen. Für die Beurteilung der Folgen dieser Rechtswidrigkeit wird man daher die im Schadenersatzrecht entwickelten Grundsätze heranziehen müssen. Diese setzen aber für die Folgen eines rechtswidrigen Verhaltens einen Rechtswidrigkeitszusammenhang voraus, der in persönlicher und sachlicher Hinsicht gegeben sein muß (Reischauer in Rummel, Rz 6 zu § 1295). Der sachliche Schutzbereich ist aus dem Sinn der einzelnen Normen abzuleiten. Die Norm muß den Schutz des geschädigten Gutes und die Art des Schadens erfassen (Reischauer in Rummel, Rz 8 zu § 1295; RZ 1979/15). Es müssen Schäden entstanden sein, die die übertretene Norm verhindern wollte (Reischauer in Rummel, Rz 10 zu § 1311; Koziol-Welser 7 I 391; ZVR 1980/45, 1979/120 ua.).
Wie bereits oben dargelegt wurde, gilt die Norm des § 6 Abs. 2 lit. c AÖS 1975 nicht zur Verhinderung von Schäden an in Containern beförderten Sachen, die durch von außen eintretende Flüssigkeit entstehen. Gerade solche Schäden sind aber hier entstanden. Demnach besteht kein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der nicht transportgerechten Verpackung des Übersiedlungsgutes und den eingetretenen Schäden. Zutreffend haben also die Vorinstanzen erkannt, daß die Beklagte die von ihr behauptete Leistungsfreiheit nicht aus der erwähnten Bestimmung der Versicherungsbedingungen ableiten kann.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
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