OGH 8Ob632/86

OGH8Ob632/8623.10.1986

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*** B*** & Comp., Rathausplatz 4, 5020 Salzburg, vertreten durch Dr. Georg Reiter, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Willibald R***, Fliesenleger, Sandweg 8, 4210 Gallneukirchen, vertreten durch Dr. Hans Hochleitner und Dr. Josef Broinger, Rechtsanwälte in Eferding, wegen 108.596 S sA infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 16. April 1986, GZ. 2 R 297/84-21, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 30. Mai 1984, GZ. 3 Cg 434/81-15, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Zuspruch von Kosten für die Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.

Text

Begründung

Die Kur- und Sporthotel A*** Gesellschaft m.b.H. & Co KG (in der Folge kurz "A***" genannt) gab im Jahr 1980 sogenannte "Certifikate" über "A*** Hotelanteile" am Kur- und Sporthotel A*** in St. Johann heraus. Mit dem Kauf eines solchen Zertifikates erwarb der Käufer vor allem das Recht, in jedem Kalenderjahr für eine bestimmte Zeit in diesem Hotel zu wohnen, wobei verschiedene Varianten vorgesehen waren. Den Käufern wurde zugesichert, daß ihr Nutzungsrecht nach Fertigstellung des Hotels grundbücherlich durch den Treuhänder Dr. T*** sichergestellt werde. Der Verkauf dieser Zertifikate wurde der Peter V*** KG in Innsbruck (in der Folge: V*** KG) übertragen. Die Finanzierung übernahm die klagende Partei, die den Käufern "Kredit" in Höhe des Wertes eines "Certifikates" gewährte, wobei die Käufer diesen Kredit in monatlichen Raten abzahlen sollten. Damit konnte auch eine Lebensversicherung gekoppelt werden, sodaß die Käufer mit der monatlichen Rate auch die Lebensversicherung abzahlten und damit eine gewisse steuerliche Begünstigung erzielten.

Der Beklagte wurde durch Franz H***, der als freier Mitarbeiter bei der als Makler auftretenden V*** KG tätig war, auf die Zertifikate über einen A***-Hotelanteil am Kur- und Sporthotel "A***" St. Johann und die Möglichkeit, diese Zertifikate durch diverse Sparpläne günstig zu erwerben, aufmerksam gemacht. H*** teilte dem Beklagten mit, daß der Erwerb dieser Hotelanteilscheine eine besonders sichere Sache sei, weil die Nutzungsrechte der Käufer unter einam guten Rang im Grundbuch eingetragen würden und Pfandbriefe von der A*** gekauft würden, die die Kreditforderung der klagenden Partei mit 85 % abdeckten. Der Beklagte, der eine Geldanlage suchte, entschloß sich daher zum Kauf von zwei Zertifikaten, wozu die Aufnahme eines Kredites von 108.000,-- S bei der klagenden Partei notwendig war, der in monatlichen Raten von 1.210,-- S zurückzuzahlen sein sollte. Aus Steuerersparnisgründen wählte der Beklagte die im Zusammenhang mit der Kreditgewährung angebotene Variante des gleichzeitigen Abschlusses einer Lebensversicherung. Am 18. September 1980 stellte er auf einem von der klagenden Partei in Zusammenarbeit mit der A*** und der V*** KG erstellten Formular bei der klagenden Partei einen Antrag zum Abschluß eines Kredit-Pfandbestellungs- und Abtretungsvertrages, welchem eine sogenannte Selbstauskunft vorangestellt war. Diese Selbstauskunft war für die klagende Partei die einzige Bonitätsprüfung der Kunden, wobei der Kredit ohne weiteres genehmigt wurde, wenn der Antragsteller zwischen 19 und höchstens 70 Jahren alt war und ein monatliches Einkommen von mindestens ca. 6.000,-- S bis 7.000,-- S erzielte. Im Punkt I. dieses Antrages ist ausdrücklich festgehalten, daß die klagende Partei den Kredit zum Zweck des Ankaufes eines A***-Hotelanteiles der Kur- und Sporthotel "A***"

Gesellschaft m.b.H. & Co KG an dem Kur- und Sporthotel St. Johann im Pongau in Höhe von 108.000 S dem Kläger unter der Bedingung gewährt, daß die "A***" GesmbH & Co KG seinen Erwerbsantrag annimmt. Unter Punkt II. dieses Antrages wurde eine Laufzeit des Kredites von 10 Jahren vereinbart. Der Beklagte verpflichtete sich, binnen drei Monaten eine sogenannte Starteinzahlung von 1.210,-- S zu leisten. Weiters wurde die klagende Partei vom Beklagten ermächtigt, den Kreditbetrag gegen Nachweis der Annahme des Erwerbsantrages auf ein "Treuhandkonto Dr. Othmar T***" auszuzahlen. Auch anderweitige Verfügungen über den Kreditbetrag, die von der Klägerin im Einvernehmen mit Dr. T*** getroffen werden, gelten dem Beklagten gegenüber als Kreditausschüttung; die Verfügung müsse aber für den Beklagten in jedem Fall gegenüber der A*** als schuldbefreiende Zahlung der Kaufsumme an den Treuhänder anerkannt werden. Unter Punkt III. des Antrages verpflichtet sich der Beklagte, ab 1. Dezember 1980 monatlich den Betrag von 1.210,-- S bis einschließlich 1. Oktober 1990 auf ein Kreditkonto bei der klagenden Partei einzuzahlen. Weiters sieht Punkt III. vor, daß die gesamte offene Schuld zur Rückzahlung fällig wird, wenn eine rückständige Leistung durch sechs Wochen hindurch fällig ist und der Beklagte unter Androhung des Terminsverlustes, sowie unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt wurde (Terminsverlust). Gemäß Punkt IV. Ziff. 1 des Antrages sollte der Hotelanteil "mit Zustimmung der Kur- und Sporthotel A*** GesmbH & Co KG und des Treuhänders Dr. Othmar T*** ... zur Besicherung des gegenständlichen Kredites einschließlich aller Nebengebühren zum Pfand bestellt werden", wobei für den Hotelanteil die der klagenden Partei bekannten Allgemeinen Vertragsbedingungen zum Erwerb von A***-Hotelanteilen gelten sollten. Außerdem wurden laut diesem Punkt vom Beklagten alle wie immer gearteten, aus dem Erwerb des Hotalanteiles zustehenden Ansprüche an die klagende Partei abgetreten. Gemäß Punkt IV. Ziff. 2 nimmt die A*** zur Kenntnis, daß ab sofort Zahlungen, die dem Beklagten aus dem Erwerb des Hotelanteils zustehen, mit schuldbefreiender Wirkung nur noch an die klagende Partei auf das Kreditkonto des Beklagten geleistet werden können. Die Klägerin wird berechtigt, die eingehenden Beträge zur Abdeckung der gegen den Beklagten aushaftenden Ansprüche, auch wenn diese noch nicht fällig seien, zu verwenden, ohne daß hiedurch die Ratenzahlungen des Beklagten beeinflußt werden. Gemäß Punkt IV. Ziff. 3 wird das von der A*** ausgestellte und vom Treuhänder als Registerführer gegengezeichnete Zertifikat für die Dauer des Vertragsverhältnisses in die Gewahrsame der Klägerin übergeben, der im Falle des Terminsverlustes auch ein Verwertungsrecht eingeräumt wird. Punkt VII. des Antrages sieht schließlich vor, daß, so weit keine Sonderregelung getroffen wurde, im Rahmen der Vertragsverhältnisse die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" der Österreichischen Kreditinstitute in der jeweils geltenden Fassung gelten. Dieser Antrag wurde von der A*** sowie von deren Treuhänder Dr. T***, jeweils am 26. September 1980 und von der klagenden Partei am 27. Oktober 1980 angenommen. Der Kreditbetrag wurde von der Klägerin auf das Treuhandkonto Dr. Othmar T*** bei der Landes-Hypothekenbank überwiesen. Der von der A*** angenommene Erwerbsantrag des Beklagten betraf zwei "Zertifikate über einen A***-Hotelanteil am Kur- und Sporthotel A*** St. Johann". Aufgrund dieser Zertifikate sollte dem Beklagten nach Maßgabe der zugrundeliegenden Vertragsbedingungen zum Erwerb von A***-Hotelanteilen das Recht zustehen, im Kur- und Sporthotel A*** in St. Johann Zimmer eines bestimmten Typs bis zum Jahre 2020 alljährlich je eine Woche lang zu benützen oder durch Dritte benützen zu lassen. Nach Ziff. 5 des Art. 1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen zum Erwerb von A***-Hotelanteilen, welche der klagenden Partei bekannt waren, erfolgt die Sicherung des Nutzungsrechtes des Zertifikatsinhabers nach Fertigstellung des Hotels durch Einverleibung des Bestandrechtes zu seinen Gunsten und durch Anmerkung der Vorauszahlung im Grundbuch. Dr. T*** wird im Art. 2 von der A*** ebenso wie die Bauindustrie H*** AG Zürich zum Treuhänder bestellt. Unter Ziff. 3 des Art. 2 wird festgehalten, daß die beiden Treuhänder den Treuhandauftrag im Namen der Vertragsbedingungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes und nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfüllen haben. Art. 3 ("Treuhandabwicklung") bestimmt, daß "die von Käufern von A***-Hotelanteilen fälligen Kaufpreise" auf das Treuhandkonto des Treuhänders Dr. Othmar T*** zu überweisen seien, der vom Treuhänder registrierte Zahlungseingang der Kaufsumme auf das Treuhandkonto der A*** unverzüglich mitgeteilt werde und damit die Erstellung des Zertifikates über die erworbenen A***-Hotelanteile veranlaßt werde (Ziff. 3). Zwischen der A***, der V*** KG und der klagenden Partei wurde am 19. Dezember 1979 eine Vereinbarung geschlossen, wonach die klagende Partei mit Krediten den Ankauf der Zertifikate finanziert, wobei die als Verkäufer bezeichneten Firmen Realanlagen V*** und A*** im Punkt I. dieser Vereinbarung zusagen, dafür zu sorgen, daß nur der von der klagenden Partei und den Verkäufern aufgelegte Formularsatz verwendet wird. Punkt V. dieser Vereinbarung hält unter anderem fest, daß im Falle des Terminsverlustes eines Kreditnehmers die klagende Partei ermächtigt sei, die gemäß den geltenden Vereinbarungen in ihren Händen befindlichen Sicherheiten in entsprechender Höhe zu realisieren und den Erlös zur Abdeckung des Saldos heranzuziehen.

Im Dezember 1979 wurde zwischen der klagenden Partei und der A*** unter Beitritt des Treuhänders Dr. T*** ein Bürgschafts- und Verpfändungsvertrag geschlossen. Im Punkt I. dieses Vertrages, der auch auf Art. 3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen (Überweisung der fälligen Kaufpreise auf das Treuhandkonto) Bezug nimmt, heißt es, daß die Klägerin beabsichtigt, Käufern von A***-Hotelanteilen Kredit zur gänzlichen oder teilweisen Finanzierung des Kaufpreises zu gewähren. Zu diesem Zweck wurden bereits Anbotsformulare für die Kreditwerber vorbereitet, welche der A*** bekannt sind. Letztere wird über die gewährten Kredite vorweg ständig informiert sein, da sie, ebenso wie der Treuhänder Dr. T***, die Kreditanträge mitfertigen muß. Die Vertragspartner und Dr. T*** kommen in diesem Vertrag weiters dahin überein, daß aus den Kaufpreisen von A***-Hotelanteilen, welche zur Gänze oder teilweise von der klagenden Partei kreditmäßig finanziert werden, 15 % zur Spesendeckung einbehalten werden dürfen, wogegen der restliche Kaufpreis dazu verwendet werden müsse, sofort nach Eingang auf dem Treuhandkonto des Treuhänders Pfandbriefe der Salzburger Landes-Hypothekenbank, die mit 40 % Kommanditistin der klagenden Partei ist, zu erwerben. Der Anschaffungswert der von der A*** erworbenen Pfandbriefe müsse also jeweils 85 % der von der Klägerin zur Gänze oder teilweise finanzierten und bezahlten Kaufpreise für A***-Hotelanteile entsprechen. Zur Sicherung aller Forderungen einschließlich Zinsen und sonstiger Nebengebühren bis zum Höchstbetrag von 20,000.000,-- S, welche der Klägerin aus der Kreditgewährung an A***-Hotelanteilkäufer zur Finanzierung des Kaufpreises hiefür erwachsen werden, bestellte die A*** die Pfandbriefe der Salzburger Landes-Hypothekenanstalt der klagenden Partei zum Pfand. Die klagende Partei nahm sowohl die Bürgschaftserklärung als auch die Pfandbestellung an. Laut Punkt V. des Bürgschafts- und Verpfändungsvertrages müssen die Pfandbriefe von Dr. T*** "Zug um Zug mit dem Erwerb im Vollmachtsnamen der A*** in Erfüllung der Pfandbestellung gemäß Punkt III. dem B*** B*** & Comp. übergeben werden". Haften besicherte Ansprüche unberichtigt aus, so ist gemäß Punkt XI. die klagende

Partei berechtigt, ".... ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe

..... die Pfandbriefe ... zum Kurswert zu veräußern und den Veräußerungserlös abzüglich aller, anläßlich der Veräußerung aufgelaufenen Auslagen mit den besicherten Ansprüchen zu verrechnen." Spätestens im Februar 1981 trat die Zahlungsunfähigkeit der A*** ein. Im Mai 1981 wurde über das Vermögen der A*** das Ausgleichsverfahren und im Juni 1981 der Anschlußkonkurs eröffnet. Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte eine Eintragung der Nutzungsrechte und der erfolgten Vorauszahlungen der beklagten Partei im Grundbuch nicht. Auch künftighin kann eine Einverleibung der Nutzungsrechte des Beklagten nicht mehr erfolgen. Der Beklagte stellte ab Juni 1981 seine Ratenzahlungen an die klagende Partei ein. Im Konkurs der A*** wird der Beklagte als Konkursgläubiger dritter Klasse leer ausgehen.

Die Behauptung des Beklagten, der klagenden Partei sei zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrages mit dem Beklagten die Ausführung des Hotelprojektes St. Johann im Pongau fraglich erschienen, wurde von den Vorinstanzen nicht als erwiesen angenommen. Mit der am 22. Oktober 1981 erhobenen Klage begehrte die klagende Partei vom Beklagten die Bezahlung des Betrages von zuletzt 108.596,-- S s.A., weil der Beklagte die vereinbarten monatlichen Zahlungen eingestellt habe und Terminsverlust eingetreten sei. Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, hielt diesem die Einrede der Nichterfüllung aus dem Grundgeschäft entgegen und machte der klagenden Partei weiters den Vorwurf, daß sie Kenntnis von der finanziellen Notlage der A*** gehabt habe, diese Umstände aber arglistig verschwiegen und hiedurch den Beklagten in einen rechtserheblichen Irrtum geführt habe. Schließlich wären auch die Pfandbriefe unter Beachtung des Kundeninteresses vereinbarungsgemäß vorrangig zu realisieren. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Rechtlich verneinte es die Möglichkeit, aus dem Grundgeschäft Einwendungen zu erheben, da im vorliegenden Fall kein Abzahlungsgeschäft im Sinne des § 16 KSchG vorliege. Da die klagende Partei keine Kenntnis davon gehabt habe, daß der A*** ein unmittelbar bevorstehender wirtschaftlicher Zusammenbruch drohe, könne ihr auch nicht angelastet werden, daß sie ihrer kaufmännischen Sorgfaltspflicht (arglistig) nicht entsprochen hätte. Die klagende Partei sei auch nicht verpflichtet, sich vorrangig aus den ihr übergebenen Pfandbriefen zu befriedigen. Die Vereinbarung vom 19. Dezember 1979 sei ausschließlich zwischen der Klägerin und der Fa. A*** getroffen worden und berühre das Vertragsverhältnis zum Beklagten nicht.

Das Gericht zweiter Instanz gab der vom Beklagten erhobenen Berufung Folge und änderte das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß es das Klagebegehren abwies, wobei es die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zuließ.

Bei der Erledigung der in der Berufung erhobenen Rechtsrüge ging das Berufungsgericht davon aus, daß zwischen dem der gegenständlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt und jenem, der in den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes je vom 4. Dezember 1985, 3 Ob 573/85 und 3 Ob 539/85 zu beurteilen gewesen sei, kein ausschlaggebender Unterschied bestehe, sodaß der Sachverhalt keine andere als die vom Obersten Gerichtshof vorgenommene rechtliche Beurteilung zuließe.

Ausgehend von der Analyse, welcher Vertragstypus zwischen den Streitteilen überhaupt zustandegekommen ist, komme der Oberste Gerichtshof zum Ergebnis, daß eine Art Vermögensanlage - Spar- und Beteiligungsvertrag ganz besonderer Ausprägung - vorliege. Zwischen der klagenden Partei, der A*** und der V*** KG habe jedenfalls eine wirtschaftliche Einheit im Sinne früherer Judikatur zum drittfinanzierten Kauf bzw. gemäß der jetzt geltenden Bestimmungen des § 18 KSchG bestanden. Demnach aber sei die klagende Partei im Verhältnis zum Beklagten so zu behandeln, wie wenn auch die im formell nur zwischen der beklagten Partei und der A*** abgeschlossenen Vertrag enthaltenen Bestimmungen zwischen den Streitteilen vereinbart worden seien. Im Vordergrund habe gestanden, daß der Beklagte veranlaßt werden sollte, im Rahmen seiner Möglichkeiten sein Geld sinnvoll bei der klagenden Partei anzulegen. Aus der engen Verflechtung des von der klagenden Partei mit dem Beklagten abgeschlossenen "Kreditvertrages" mit dem Gesamtvertragswerk ergebe sich bei sachgerechter Gesamtschau, daß die Streitteile es im Sinne des § 901 ABGB als Bewegungsgrund und Endzweck ihres gesamten Vertrages, also auch der darin enthaltenen Elemente eines Kreditvertrages, ausdrücklich zur Bedingung gemacht hätten, daß der beklagten Partei der mehrfach erwähnte Hotelanteil als Wertträger verschafft und erhalten werde. Hinsichtlich der endgültigen Erstattung der "Kreditsumme" seien sie davon ausgegangen, daß diese nur unter Bedachtnahme auf die als Wertträger aufgefaßten A***-Certifikate, und des weiteren auch auf die als Sicherheit dienenden Pfandbriefe zu erfolgen habe. Weil so gewisse Rechtswirkungen des unter der genannten Bedingung nach § 901 ABGB abgeschlossenen Gesamtvertrages sofort eintreten sollten (Leistung der Ansparraten), müsse diese Bedingung als auflösende Bedingung behandelt werden. Mit dem Eintritt des endgültigen Scheiterns des gesamten Hotelprojektes und der damit beabsichtigten Vermögensanlage sei es zum Erlöschen aller nur auflösend bedingten Rechte aus dem genannten Gesamtvertrag einschließlich des darin enthaltenen Kreditvertrages gekommen. Die bisher nur auf Erfüllung des Kreditvertrages gestützte Klage sei daher schon wegen Wegfalls der gemäß § 901 ABGB ausdrücklich zur Bedingung erhobenen Voraussetzung nicht berechtigt, ohne daß auf die übrigen Argumente der Berufung eingegangen werden müßte. Der Berufung sei daher Folge zu geben und das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagsabweisung abzuändern gewesen.

Zur Begründung des Ausspruches über die Zulässigkeit der Revision führte das Berufungsgericht aus, daß es in seinen Entscheidungen zu 2 R 239/84 und 2 R 322/84 je vom 27. März 1986 die Revision nicht zugelassen habe, weil es der Ansicht gewesen sei, daß nunmehr eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege. Aufgrund der in der mündlichen Berufungsverhandlung vorgebrachten Argumente erscheine ein neuerliches Abgehen des Höchstgerichtes von der zuletzt vertretenen Rechtsansicht ("auflösende Bedingung ausdrücklich vereinbart") zumindest nicht ausgeschlossen. Der erkennende Senat habe schon in seiner vom Obersten Gerichtshof bestätigten Entscheidung 2 R 94/84 (1 Ob 664/84) im wesentlichen die Meinung vertreten, daß die Hingabe von Risikokapital auch das Risiko des Kapitalverlustes einschließe. Dieses Beurteilungskriterium sei zwar im Hinblick auf die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes 3 Ob 539/85 und 3 Ob 573/85 nicht mehr aufrecht zu erhalten, doch erscheine es angebracht, der von der geänderten Rechtsansicht des Höchstgerichtes offenbar überraschten klagenden Partei zu ermöglichen, ihre neuen Argumente ohne formelle Hürden an das Höchstgericht herantragen zu können.

Gegen dieses Urteil des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, das Urteil des Berufungsgerichtes im Sinne der Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung abzuändern.

Der Beklagte beantragte in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben und das angefochtene Urteil des Berufungsgerichtes zu bestätigen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht zulässig.

Der Oberste Gerichtshof hat auch bei der Entscheidung über eine ordentliche Revision - im Zulassungsbereich gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO - zunächst zu prüfen, ob die Revision nach dieser Bestimmung überhaupt zulässig ist. Das Revisionsgericht ist hiebei nicht an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 3 ZPO gebunden (§ 508 a Abs 1 ZPO).

Von entscheidender Bedeutung für den vorliegenden Rechtsstreit ist die Rechtsfrage, ob unter Bedachtnahme auf die Besonderheit des gesamten zwischen den Streitteilen und anderen Personen bestehenden Vertragswerkes, insbesondere die enge Verflechtung des von der klagenden Partei mit dem Beklagten abgeschlossenen "Kreditvertrages" mit dem Gesamtvertragswerk die klagende Partei als Geldgeber im Verhältnis zum Beklagten als Geschäftspartner der A*** so zu behandeln ist, wie wenn auch die im formell nur zwischen der A*** und dem Beklagten abgeschlossenen Vertrag enthaltenen Bestimmungen zwischen ihnen vereinbart worden wären. Diese Frage wurde vom Obersten Gerichtshof - wie das Berufungsgericht auch zutreffend erkannte - in mehreren die klagende Partei betreffenden Fällen gleichgelagerten Sachverhaltes bejaht (3 Ob 631/85, 3 Ob 573/85, 3 Ob 539/85, 7 Ob 512/86, 8 Ob 584/85). Der Oberste Gerichtshof hat dabei auch wiederholt auf den Unterschied des Sachverhaltes zu jenem, der der vom Berufungsgericht auch erwähnten Entscheidung 1 Ob 664/84 zugrunde lag, hingewiesen und dargelegt, daß diese Entscheidung für den jeweils zu beurteilenden Fall nicht verwendbar war. In diesen Entscheidungen wurde unter Bedachtnahme auf Lehre und Rechtsprechung auch zum Ausdruck gebracht, daß "ausdrücklich" i.S. des § 901 ABGB als "hinreichend deutlich" zu verstehen ist und aus welchen Gründen die Verschaffung und Erhaltung der Zertifikate als Wertträger als gemäß § 901 ABGB "ausdrücklich zur Bedingung erhoben" anzusehen waren. Von dieser nun schon als einheitlich anzusehenden Rechtsprechung abzugehen, findet der erkennende Senat keinen Anlaß.

Da das Berufungsgericht im Sinne dieser Rechtsprechung entschieden hat, kann nicht gesagt werden, die vorliegende Entscheidung hinge von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukäme (§ 502 Abs 4 Z 1 ZPO). Auf die Möglichkeit des Abgehens des Obersten Gerichtshofes von einer bisher vertretenen Rechtsansicht kann die Zulassung einer Revision im Zulassungsbereich gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht gegründet werden. Die vorliegende Revision war daher nicht zuzulassen und somit als unzulässig zurückzuweisen.

Da der Beklagte in seiner Revisionsbeantwortung die Unzulässigkeit der Revision nicht geltend gemacht hat, war diese Rechtsmittelschrift zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig. Der beklagten Partei konnten daher keine Kosten zugesprochen werden (§§ 41 und 50 ZPO).

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