OGH 1Ob608/86

OGH1Ob608/8622.10.1986

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schragel als Vorsitznden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert, Dr.Gamerith, Dr.Hofmann und Dr.Schlosser als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 16.Juli 1985 verstorbenen Franziska L***, zuletzt wohnhaft gewesen Wien 14., Penzingerstraße 110, infolge Revisionsrekurses des Wolfgang L***, Kaufmann, Wien 1., Bartensteingasse 8, vertreten durch Dr.Erich Haase, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 30.April 1986, GZ 47 R 333, 334/86-12, womit der Rekurs des Wolfgang L*** gegen den Beschluß und die Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Hietzing vom 5.März 1986, GZ 1 A 600/85-9 und 10, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Franziska L*** setzte in ihrem Testament vom 20. Dezember 1975 ihren Sohn Othmar zum Alleinerben ein und bat ihren Sohn Wolfgang, keinen Pflichteilsanspruch zu erheben. Othmar L*** gab auf Grund des Testamentes zum gesamten Nachlaß die unbedingte Erbserklärung ab. Das Erstgericht nahm mit dem Beschluß vom 12.Dezember 1985 die Erbserklärung zu Gericht an, überließ dem erbserklärten Erben die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses und forderte Wolfgang L*** auf, binnen vier Wochen Anträge im Verlassenschaftsverfahren zu stellen, widrigenfalls das Verfahren ohne Bedachtnahme darauf beendet würde. Wolfgang L*** meldete innerhalb der ihm gesetzten Frist Forderungen gegen die Verlassenschaft an und zwar 786.128,28 S aus gewährten Darlehen, 42.013,20 S an bezahlten Heimkosten und 36.136 S an bezahlten Begräbniskosten. Am 17. Februar 1986 erstattete der Erbe das eidesstättige Vermögensbekenntnis mit Aktiven von 202.693,93 S und Passiven von 36.136 S (Begräbniskosten). Die von Wolfgang L*** angemeldeten Forderungen nahm der Erbe zur Kenntnis, anerkannte sie jedoch mit Ausnahme der Begräbniskostenforderung nicht.

Das Erstgericht legte mit Beschluß vom 5.März 1986 (ON 9) das erstattete Vermögensbekenntnis der Abhandlung zugrunde (Punkt 1), nahm die Erklärung des Erben in bezug auf die angemeldeten Forderungen zur Kenntnis (Punkt 2), erteilte zugunsten des Erben Verfügungsermächtigungen (Punkt 3), bestimmte die Gerichtskommissionsgebühren (Punkt 4), kündigte die Nachlaßeinantwortung (Punkt 5) und die Übersendung des Aktes an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern an (Punkt 6) und nahm den Testamentserfüllungsausweis als erbracht an (Punkt 7). Mit der Einantwortungsurkunde vom 5.März 1986 (ON 10) antwortete es den Nachlaß zur Gänze dem Othmar L*** ein.

Wolfgang L*** erhob gegen den Mantelbeschluß und die Einantwortungsurkunde Rekurs mit dem Antrag, beide Beschlüsse aufzuheben, dem Erstgericht die Prüfung und Feststellung der angemeldeten Forderungen von 786.028,28 S und 42.013,12 S im Vermögensbekenntnis aufzutragen und den Erben anzuweisen, den Betrag von 36.136 S (Begräbniskosten) an ihn zu bezahlen und erst dann mit der Einantwortung vorzugehen.

Das Rekursgericht wies den Rekurs als unzulässig zurück. Der Rechtsmittelwerber habe im Verfahren keinen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht, sondern nur Forderungen angemeldet, so daß ihm auch nur die Stellung eines Nachlaßgläubigers zukomme. Als Nachlaßgläubiger könne er Verfügungen des Abhandlungsgerichtes nur wegen eines Eingriffes in die ihm nach den §§ 811, 812, 815 ABGB, §§ 73, 135 und 136 AußStrG zustehenden Rechte bekämpfen. Ein Eingriff in solche Rechte sei nicht behauptet worden. Der gegen den Zurückweisungsbeschluß erhobene Rekurs des Wolfgang L*** ist nicht gerechtfertigt.

Der Rechtsmittelwerber erklärt, die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz nur insoweit anzufechten, als seinem Antrag auf Anweisung des Betrages von 36.136 S für bezahlte Begräbniskosten nicht stattgegeben wurde.

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht wies zutreffend darauf hin, daß Nachlaßgläubiger im Abhandlungsverfahren nur die aus den §§ 811, 812, 815 und 822 ABGB sowie aus den §§ 73, 135 und 136 AußStrG sich ergebenden Rechte zustehen. Nur insoweit, als ein Nachlaßgläubiger diese Rechte verfolgt, ist er Beteiligter im Abhandlungsverfahren und kann Verfügungen des Gerichtes, die in seine Rechte eingreifen, bekämpfen. Darüber hinaus kommt ihm auf den Gang des Abhandlungsverfahrens kein Einfluß zu, es mangelt ihm insoweit die Rekurslegitimation (EFSlg. 47.004; SZ 38/97; SZ 23/390 ua; Welser in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu § 811). Einen Eingriff in die aus den dargestellten gesetzlichen Bestimmungen erfließenden Rechte behauptet der Rechtsmittelwerber nicht. Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, daß eine Prüfung angemeldeter Forderungen im Abhandlungsverfahren nicht zu erfolgen hat (NZ 1963, 78); das Abhandlungsgericht hat auch nicht darauf hinzuwirken, daß der erbserklärte Erbe angemeldete Forderungen eines Gläubigers, auch nicht schon für bereits bezahlte Begräbniskosten, befriedigt. Dem Gläubiger bleibt nur der Rechtsweg vorbehalten. Auf den im Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof erstmals gestellten Antrag, den Nachlaßkonkurs einzuleiten, ist nicht einzugehen.

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