Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung wird der Akt dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Rudolf K*** des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 2 und Abs 3 StGB (Punkt A des Urteilssatzes) und des Vergehens der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage vor Gericht nach §§ 12, 15, 288 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er im Juli 1984 in Rankweil Sachen, deren Wert 100.000 S übersteigt und die ein anderer durch ein Verbrechen gegen fremdes Vermögen erlangt hat, nämlich Elektrogeräte im Werte von 111.550 S, welche der abgesondert verfolgte Helmut H*** kurz zuvor nach Einbruch in das Elektrogeschäft Walter W*** gestohlen hatte, durch Überlassen an den abgesondert verfolgten Ludwig S*** zwecks bestmöglicher Weiterveräußerung an Dritte und Abführung des Erlöses an ihn, verhandelt, wobei die mit Strafe bedrohte Handlung, durch die die Sache erlangt worden ist, aus einem anderen Grunde als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer 5 Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist und ihm die Umstände bekannt waren, die diese Strafdrohung begründen (Punkt A des Urteilssatzes). Weiters in der Zeit vom 10. bis 13.Juli 1986 in Dornbirn Ludwig S*** dazu zu bestimmen versucht, bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache als Zeuge in der gegenständlichen Strafsache bei der Hauptverhandlung am 15. Juli 1986 dadurch falsch auszusagen, daß er angeben sollte, die verfahrensgegenständlichen Gegenstände nicht von ihm, sondern von einem Dritten, nämlich von Andreas Willibald P***, erhalten zu haben (Punkt B).
Der Sache nach nur den Schuldspruch wegen Verbrechens der Hehlerei bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5, 9 lit c, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher er sich gegen die Annahme der Wertqualifikation des § 164 Abs 3 Satz 1 erster Fall wendet.
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde ist zur Gänze nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Das Schöffengericht nahm als erwiesen an, daß der Angeklagte die gesamte aus einem Einbruchsdiebstahl bei der Fa. W*** in Rankweil stammende Beute von Helmut H*** übernommen und verhandelt hat (vgl S 235). Diese Feststellung stützte es auf die Aussage des Genannten vor der Gendarmerie und dem Untersuchungsrichter (S 240 ff); seiner Darstellung in der Hauptverhandlung, er habe die Ware nicht dem Beschwerdeführer sondern Willibald P*** übergeben, schenkte es keinen Glauben. Den Wert der Diebsbeute bezifferte das Schöffengericht - gestützt auf die Abrechnungsunterlagen der A*** E*** VersicherungsAG, der Erhebungen der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Vorarlberg und der Aussage des Helmut H*** (vgl S 240) - einschließlich der Mehrwertsteuer (SSt 46/44) auf 111.550 S (S 235).
Wenn in der Beschwerde unter dem Aspekt eines Begründungsmangels im Sinne der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO behauptet wird, das Gericht stelle nicht fest, ob die ganze Beute von H*** an den Angeklagten weitergegeben wurde, das Urteil gebe für die Annahme des Wertes der Beute keine zureichende Begründung, der Wert der übernommenen Gegenstände liege unter 100.000 S, so übergeht die Rüge diese eingangs wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen und die ihnen zugrundeliegenden Verfahrensergebnisse. Da der Einwand nicht auf die im fraglichen Punkte wesentlichen Entscheidungsgründe abstellt, läßt er eine prozeßordnungsgemäße Ausführung des geltend gemachten formalen Nichtigkeitsgrundes vermissen.
Soweit die Rüge behauptet, aus der Aussage des Zeugen Ludwig S*** sei zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer nicht die gesamte Diebsbeute erhalten habe und auf jenen Teil der Aussage des Zeugen H*** zurückgreift, den das Erstgericht mit zureichender Begründung als unglaubwürdig abgelehnt hat, wird kein Begründungsmangel aufgezeigt, sondern lediglich versucht, nach Art einer Schuldberufung die Verfahrensergebnisse anders zu deuten, daraus für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen zu ziehen und damit (unzulässig) die erstgerichtliche Beweiswürdigung bekämpft. Die Rechtsrüge geht nicht von den Feststellungen des Erstgerichts, sondern davon aus, daß der Wert der Diebsbeute unter dem Betrag von 100.000 S liege. Weil der geltend gemachte Subsumtionsirrtum demnach nicht, so wie dies das Gesetz für die Relevierung materieller Nichtigkeitsgründe fordert, aus einem Vergleich des als erwiesen angenommenen Sachverhalts mit den in Betracht kommenden Tatbeständen des materiellen Strafrechts abgeleitet wird, liegt auch hier keine prozeßordnungsgemäße Ausführung vor.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Mangels gesetzmäßiger Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde war der Akt in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem zur Entscheidung über die - noch zu erledigende - Berufung des Angeklagten zuständigen Oberlandesgericht Innsbruck zuzuleiten.
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