Spruch:
Die Akten werden dem OLG Innsbruck als Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil durch den erforderlichen Ausspruch nach § 500 Abs.3 ZPO zu ergänzen.
Text
Begründung
Der Kläger begehrte aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus einem Verkehrsunfall die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 31.374,74 s.A.
Die Beklagten wendeten unter anderem eine Schadenersatzforderung des Erstbeklagten aus diesem Verkehrsunfall von S 35.339,-- bis zur Höhe der Klagsforderung aufrechnungsweise gegen diese ein. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, weil es die Klagsforderung als nicht zu Recht bestehend erachtete. Der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung des Klägers gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil teilweise Folge. Es änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es die Klagsforderung mit S 23.531,06 und die eingewendete Gegenforderung bis zu dieser Höhe als zu Recht bestehend erkannte; damit gelangte auch das Berufungsgericht zur Abweisung des Klagebegehrens.
Gegen diese Entscheidung richtet sich ein als "außerordentliche Revision" bezeichnetes Rechtsmittel der Beklagten, mit dem sie das Urteil des Berufungsgerichtes in seinem abändernden Teil aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag bekämpfen, das angefochtene Urteil im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes abzuändern. Das Erstgericht legte die Akten zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Über das vorliegende Rechtsmittel kann derzeit noch nicht abgesprochen werden.
Rechtliche Beurteilung
Soweit das Erstgericht infolge Verneinung des Bestandes der Klagsforderung, das Berufungsgericht aber infolge Bejahens des Bestandes der Klagsforderung und der eingewendeten Gegenforderung bis zu dieser Höhe zur Abweisung des Klagebegehrens gelangte, liegt ein abänderndes Urteil des Berufungsgerichtes vor (RZ 1970,168; 8 Ob 166/82; 8 Ob 260/82 uva.). Da der davon betroffene Streitgegenstand S 15.000,-- übersteigt, ist die gegen den abändernden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes gerichtete Revision der Beklagten nicht nach § 502 Abs.2 Z 2 ZPO unzulässig. Es läßt sich nicht beurteilen, ob es sich bei dem vorliegenden Rechtsmittel der Beklagten um eine außerordentliche Revision oder eine (zu Unrecht als außerordentliche Revision bezeichnete) ordentliche Revision handelt; über solche Rechtsmittel wäre nach den Bestimmungen der ZPO in verschiedener Weise zu verfahren. Gemäß § 500 Abs.3 ZPO hat das Berufungsgericht, wenn die Revision gegen das Berufungsurteil nicht schon nach § 502 Abs.2 oder 3 ZPO jedenfalls unzulässig oder nach § 502 Abs.4 Z 2 ZPO jedenfalls zulässig ist, auszusprechen, ob die Revision nach § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zulässig ist; dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nur nach einem solchen Ausspruch kann beurteilt werden, ob die Entscheidung des Berufungsgerichtes mit einer ordentlichen oder einer außerordentlichen Revision angefochten wird.
Da das Berufungsgericht im vorliegenden Fall den erforderlichen Ausspruch nach § 500 Abs.3 ZPO unterlassen hat, ist ihm seine Nachholung durch Berichtigung (Ergänzung) des Urteils aufzutragen (1 Ob 731/83 uva.).
Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision nach § 502 Abs.4 Z 1 ZPO nicht zulässig ist, dann wird das Erstgericht die Akten mit der bereits erstatteten außerordentlichen Revision der Beklagten neuerlich dem Obersten Gerichtshof direkt vorzulegen haben. Sollte hingegen das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision nach dieser Gesetzesstelle zulässig ist, dann wird das Rechtsmittel der Beklagten als ordentliche Revision zu behandeln und dementsprechend darüber zu verfahren sein.
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