OGH 1Ob645/86

OGH1Ob645/861.10.1986

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Gamerith, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anton S***, Landwirt, Rauris, Seidlwinkl 7, vertreten durch Dr. Egon Schmidt, Rechtsanwalt in Saalfelden, wider die beklagte Partei Alexander K***, Landwirt, Lend, Embach 1, vertreten durch Dr. Friedrich Meyer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 350.000,-- s. A. infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 20. Mai 1986, GZ. 4 R 326/85-69, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landes- als Handelsgerichtes Salzburg vom 13. März 1985, GZ. 5 Cg 90/81-62, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 10.825,50 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 940,50 Umsatzsteuer und S 480,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Gegen den vom Kläger aufgrund des vom Beklagten akzeptierten und vom Kläger mit dem Ausstellungstag 5. Juni 1979 ausgefüllten Wechsels gegen den Annehmer erwirkten Wechselzahlungsauftrag über die Summe von S 350.000,-- erhob der Beklagte Einwendungen. Der Kläger habe das Blankoakzept bloß zur Kreditbeschaffung erhalten; eine Forderung gegen den Beklagten bestehe nicht. Der Kläger habe den Blankowechsel, mit dem ein Finanzierungswechsel über S 200.000,-- habe prolongiert werden sollen, offenbar mißbräuchlich ausgefüllt. Aus den zahlreichen Viehgeschäften zwischen den Streitteilen, in deren Verlauf es auch zur Begebung von Wechseln gekommen sei, ergebe sich ein Guthaben des Beklagten. Selbst nach Zahlung von S 519.003,35 schulde der Kläger dem Beklagten noch etwa S 900.000,--, so insbesondere S 240.000,-- aus dem Verkauf und Rückkauf von Jungrindern im Frühjahr und Herbst 1976, S 130.000,-- aus dem Verkauf von Fleisch und Lebendvieh und S 463.600,-- aus dem Verkauf von 122 Kälbern anfangs der Siebzigerjahre. Außerdem habe der Beklagte dem Inhaber eines vom Kläger mißbräuchlich ausgefüllten und weitergegebenen Wechselblanketts S 70.000,-- bezahlt, um einer wegen Art. 10 WG drohenden Verurteilung im Verfahren 5 Cg 359/80 des Landesgerichtes Salzburg zu entgehen; in diesem Zusammenhang habe er seinem Rechtsanwalt S 12.000,-- bezahlen müssen.

Der Kläger brachte dagegen vor, seiner Wechselforderung liege ein Viehgeschäft im Herbst 1977 zugrunde; damals habe er dem Beklagten Vieh um S 470.000,-- verkauft; auf den Kaufpreis habe der Beklagte S 100.000,-- bezahlt und für den Restbetrag ein Blankoakzept begeben. Der Kläger sei daher berechtigt gewesen, das Blankett mit einer Summe von S 350.000,-- auszufüllen und fällig zu stellen. Von einem Guthaben des Beklagten könne nach Zahlung von S 519.003,35 keine Rede sein. Aus der teilweisen Einlösung eines Wechsels im Zuge des Verfahrens 5 Cg 359/80 stehe dem Beklagten keine Gegenforderung zu, weil ihm der Kläger ein Darlehen in der Höhe der Wechselsumme zugezählt habe.

Das Erstgericht erhielt den Wechselzahlungsauftrag aufrecht. Der Kläger habe mit dem Beklagten zahlreiche Viehgeschäfte - das letzte im Herbst 1977 - abgewickelt. Im Zuge dieser Geschäfte hätten sowohl der Kläger als auch der Beklagte laufend aufeinander gezogene Wechsel ausgestellt. Der Kläger habe die von ihm ausgestellten Wechsel - bis auf zwei - bei der Raiffeisenkasse Rauris zum Eskompt eingereicht, der Beklagte habe die von ihm ausgestellten Wechsel von der Raiffeisenkasse Taxenbach eskomptieren lassen. Der Kläger sei abgabenrechtlich zur Führung von Büchern nicht verpflichtet. Im Zuge des letzten im Herbst 1977 abgewickelten Geschäftes habe der Kläger dem Beklagten Rinder geliefert. Hieraus resultiere eine Forderung des Klägers von S 470.000,--, auf die der Beklagte Teilzahlungen von S 100.000,-- geleistet habe, sodaß ein "Saldo" von S 370.000,-- verblieben sei. Es könne nicht mehr festgestellt werden, ob dieser Saldo durch eine Gegenforderung des Beklagten aufgrund von Viehgeschäften getilgt worden sei bzw. ob dem Beklagten überhaupt eine Gegenforderung gegen den Kläger zustehe. Der "Forderungssaldo aus den Geschäftsbeziehungen der Streitteile" sei also nicht mehr feststellbar. Mangels Buchhaltungsaufzeichnungen könnten auch die von den Streitteilen jeweils auf den anderen Teil gezogenen Wechsel den einzelnen Viehgeschäften nicht zugeordnet werden. Der Kläger habe den in seinem Besitz befindlichen Blankowechsel "in der Meinung ausgestellt" (gemeint wohl: ausgefüllt), daß ihm aufgrund des Viehverkaufes im Herbst 1977 noch eine Restforderung von S 350.000,-- zustehe. Es könne auch nicht mehr festgestellt werden, ob der eingeklagte Wechsel dem Kläger vom Beklagten als Blankowechsel für das Viehgeschäft im Herbst 1977 übergeben worden sei oder aber als Blankofinanzierungswechsel hätte dienen sollen. In rechtlicher Hinsicht meinte das Erstgericht, da außer dem Viehgeschäft 1977 keine wesentlichen Feststellungen mehr getroffen werden könnten, komme es auf die Beweislastverteilung an. Die Wechselbegebung habe eine Umkehrung der Beweislast zur Folge, sodaß der Beklagte beweisen müsse, daß der Kläger den Wechsel vereinbarungswidrig vervollständigt habe bzw. ein Grundgeschäft fehle. Dieser Beweis sei dem Beklagten mißlungen. Das gelte auch für die Gegenforderung aus dem Verfahren 13 Cg 384/83 des Landesgerichtes Salzburg.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Als aktenkundig könne die Feststellung nachgetragen werden, daß der Beklagte im Verfahren 5 Cg 359/80 des Landesgerichtes Salzburg auf Zahlung einer wechselmäßigen Forderung von S 337.300,-- s.A. in Anspruch genommen worden sei. Der Kläger in diesem Verfahren, Sepp H***, habe dem Beklagten den Wechsel vom 16. Juni 1980 als Indossatar präsentiert, sodaß sich der Beklagte den im Art. 17 WG festgelegten Einredeausschluß gefallen lassen habe müssen und sich nur deshalb im Vergleich vom 18. November 1980 zur Zahlung von S 70.000,-- s.A. an Sepp H*** verpflichtet habe. Durch die eigene anwaltliche Vertretung sei er überdies mit Vertretungskosten von S 11.913,93 belastet worden. In der Folge habe der Kläger (des vorliegenden Verfahrens) die restliche Forderung aus diesem Wechsel vom 16. Juni 1980 im Betrag von S 267.300,-- s.A. eingeklagt (13 Cg 384/83 des Landesgerichtes Salzburg) und als Rechtsgrund ein dem Beklagten zugezähltes Darlehen von insgesamt S 300.000,-- angegeben. Seine Klage sei abgewiesen worden, weil er das Grundgeschäft der Wechselbegebung nicht beweisen habe können; dieses Urteil sei in Rechtskraft erwachsen.

Rechtlich führte das Gericht zweiter Instanz aus, der Beklagte lasse unangefochten, daß er seine Gegenforderungen nicht nachweisen habe können. Soweit er nun behaupte, auch der Kläger habe Forderungen aus dem Viehgeschäft im Herbst 1977 nicht nachweisen können, verkenne er die Beweislage. Der Kläger habe immerhin zu beweisen vermocht, daß er dem Beklagten damals Vieh um S 470.000,-- verkauft habe. Offen geblieben sei lediglich, ob der Beklagte diese Forderung getilgt habe; hiefür sei jedoch er beweispflichtig gewesen. Sei das Erstgericht zur Überzeugung gelangt, es lasse sich nicht mehr feststellen, ob dem Beklagten überhaupt eine Gegenforderung zugestanden sei, so sei im Zweifel vom Bestand der Restkaufpreisforderung des Klägers auszugehen. Stets habe der Beklagte die rechtsvernichtende Tatsache der Schuldtilgung nachzuweisen. Es sei allein zu prüfen, ob der Kläger trotz Vorlage eines formgültigen Wechsels auch den Bestand der Forderung aus dem Grundgeschäft und die vereinbarungsgemäße Vervollständigung des Wechsels hätte nachweisen müssen. Der Beklagte bezweifle selbst nicht, daß er die abredewidrige Ausfüllung des Wechselblanketts durch den Kläger beweisen hätte müssen; er füge sich einer in Lehre und Rechtsprechung vertretenen Rechtsansicht. Damit falle es aber dem Beklagten zur Last, daß nicht festgestellt habe werden können, ob das Wechselblankett für die Restkaufpreisforderung aus dem Viehgeschäft vom Herbst 1977 oder für ein anderes Viehgeschäft bestimmt gewesen sei oder als Finanzierungswechsel dienen hätte sollen. Als einziges Argument für den Beweis vereinbarungswidriger Ausfüllung des Blanketts führe der Beklagte ins Treffen, der Kläger habe den Restkaufpreis in den Wechsel eingesetzt, obgleich er selbst davon ausgegangen sei, daß sich die Ausfüllungsermächtigung auf den Saldo aus den Viehgeschäften im Herbst 1977 bezogen habe. Das habe der Kläger jedoch nicht behauptet. Ferner behaupte der Beklagte, der Kläger habe Bestand und Höhe der Forderung zu beweisen; eine solche Beweislastverteilung entspreche jedoch nicht der Rechtslage. Die abstrakte Wechselforderung hänge nicht von der Gültigkeit des die Begebung rechtfertigenden Grundgeschäftes ab. Der Schuldner könne zwar dessen Ungültigkeit einwenden, wenn der Wechselinhaber Partei des Grundgeschäftes sei, doch bewirke die Abstraktheit der Wechselforderung die Umkehr der Beweislast. Es sei Sache des Wechselschuldners zu beweisen, daß er aus dem Grundgeschäft nichts schulde. Andernfalls wäre die Legitimationsfunktion des Wechsels nicht gewährleistet. Fraglich könne es nur sein, ob sich diese Beweislastverteilung auch auf den Deckungswechsel erstrecke. Nach der Rechtsprechung habe der Kläger im Rechtsstreit zwischen den Parteien des Grundgeschäftes nachzuweisen, ob und in welchem Umfang die zu deckende Forderung entstanden sei. Gegen diese Auffassung seien im Schrifttum gewichtige Gegenargumente ins Treffen geführt worden, doch könne die Lösung dieser Frage auf sich beruhen. Der Kläger könne für sich in Anspruch nehmen, das Wechselblankett berechtigterweise zur Deckung der Kaufpreisforderung aus dem Viehgeschäft im Herbst 1977 verwendet zu haben. Er habe nachgewiesen, daß die Forderung zunächst S 470.000,-- betragen habe und durch Teilzahlungen um S 100.000,-- vermindert worden sei. Deshalb könne die Einwendung des Beklagten, dem Kläger stehe aus dem Grundgeschäft keine Forderung zu, nur so verstanden werden, daß der Restkaufpreis durch Aufrechnung mit Gegenforderungen getilgt worden sei. Für diese rechtsvernichtende Tatsache treffe jedoch den Beklagten die Beweislast; der Beweis des Bestandes von Gegenforderungen sei ihm nicht gelungen. Soweit der Beklagte meine, selbst dann müsse mit seiner Gegenforderung aus der Inanspruchnahme im Verfahren 5 Cg 359/80 aufgerechnet werden, weil sich im Verfahren 13 Cg 384/83 herausgestellt habe, daß er ohne wirksames Grundgeschäft zur Zahlung an Sepp H*** verhalten gewesen sei, müsse ihm entgegengehalten werden, die Tatsache, daß der Kläger im Verfahren 13 Cg 384/83 die von ihm behauptete Darlehensgewährung nicht beweisen habe können, bedeute noch nicht umgekehrt, daß der Beklagte für sich in Anspruch nehmen dürfe, er habe kein Darlehen erhalten und sei deshalb auch zur Einlösung des Wechsels vom 16. Juni 1980 nicht verpflichtet gewesen. Im vorliegenden Verfahren hätte vielmehr er die rechtsgrundlose Zahlung beweisen müssen, was ihm aber zufolge der Feststellung des Erstgerichtes, auch die Gegenforderung von S 82.000,-- sei nicht erwiesen, nicht gelungen sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Beklagten ist nicht berechtigt.

Der Beklagte wirft dem Berufungsgericht vor, es habe die Frage der Beweislastverteilung unrichtig gelöst; es habe die eingeklagte Wechselforderung als erwiesen erkannt, obgleich es trotz umfangreichen Beweisverfahrens nicht gelungen sei, die zahlreichen gegenseitigen Geschäfte zwischen den Streitteilen, vor allem auch in bezug auf die wechselseitig begebenen (Blanko-)Wechsel, zu entflechten und den Saldo der langdauernden Geschäftsverbindung zu ermitteln; sei festgestellt, daß der Beklagte seine Gegenforderungen nicht beweisen habe können, so nötige die gleiche Beweislage in logischer Konsequenz auch zur Feststellung, daß auch der Kläger seine - gleichfalls der gegenseitigen Abrechnung

zuzuordnende - Forderung aus dem Viehgeschäft im Herbst 1977 nicht nachzuweisen vermocht habe. Mit diesen Ausführungen verkennt der Beklagte, daß die Beweislastregeln erst eingreifen, wenn der streitentscheidende Sachverhalt im Verfahren auch mit Hilfe der richterlichen Beweiswürdigung nicht oder nicht vollständig aufgeklärt werden kann (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 888); unaufklärbare Tatsachen gehen dann zu Lasten der mit der Beweislast beschwerten Prozeßpartei. Trifft das Gericht hingegen eine eindeutige (positive oder negative) Feststellung, so ist für die Anwendung von Beweislastregeln kein Platz. Das Erstgericht hat nun aber ausdrücklich festgestellt, der Kläger habe dem Beklagten Vieh um den Gesamtpreis von S 470.000,-- verkauft und geliefert; auf diesen Kaufpreis habe der Beklagte Teilzahlungen von insgesamt S 100.000,-- geleistet; nicht dagegen sei feststellbar, ob der Beklagte den Restkaufpreis, etwa durch Aufrechnung mit Gegenforderungen, getilgt habe oder ob ihm Gegenforderungen zustünden, mit denen er gegen die eingeklagte Forderung im Prozeß aufrechnen könne. Nur soweit die Vorinstanzen keine Feststellungen treffen konnten, kommt den Beweislastregeln Bedeutung zu. Gegenstand des Verfahrens ist eine Wechselforderung. Da die Wechselverbindlichkeit abstrakt, also dem Wechselinhaber gegenüber von Bestand und Gültigkeit des dem Wechsel zugrundeliegenden und dessen Rechtsgrund bildenden Rechtsverhältnisses (Grundgeschäft) unabhängig ist, ist der Kläger nur genötigt, den nach Form und Inhalt unbedenklichen Wechsel, der die eingeklagte Forderung ausweist, vorzulegen. Auch wenn sich der Wechsel noch in der Hand eines dem Wechselschuldner durch das Grundgeschäft verbundenen Wechselinhabers befindet, muß dieser das Grundgeschäft in der Klage nicht benennen oder gar dessen Gültigkeit bzw. den Bestand der daraus entspringenden Forderung beweisen; der Beklagte kann zwar dann Einwendungen aus dem Grundgeschäft erheben, muß aber auch seine sie stützenden Behauptungen unter Beweis stellen (Kapfer, Handkommentar zum Wechselgesetz 15 f.; Stanzl, Wechsel-, Scheck- und sonstiges Wertpapierrecht, 141; für den deutschen Rechtsbereich bei allerdings anderem bereicherungsrechtlichem Verständnis der Einwendungsgründe Baumbach-Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz 17 , Einl. Rz 10 und 38 und Rz 67 f. zu Art. 17 WG; Jacobi, Wechsel- und Scheckrecht, 228, 554; Staub-Stranz, Wechselgesetz 13 , Anm. 66 zu Art. 17; Stranz, Wechselgesetz 14 , Anm. 29 zu Art. 17). Folge der Abstraktheit der Wechselobligation ist demnach die Umkehrung der Beweislast.

Nach nunmehr einhelliger, bis ins vorige Jahrhundert zurückreichender Rechtsprechung (SZ 48/115; SZ 43/92; JBl. 1958, 551; SZ 11/164 - noch zu Art. 82 AWO; Czel 107, 108, 209, 256, 753, 775; Krall 64, 72, 145; zustimmend Kapfer aaO 94) hat der Kläger jedoch trotz der sonst dem Beklagten aufgebürdeten Beweislast nachzuweisen, daß und mit welchem Betrag die zu sichernde Forderung entstanden ist, wenn er seine Ansprüche aus einem Deckungswechsel, dessen Wesen in der Sicherstellung noch ungewisser Ansprüche oder von Ansprüchen noch unbestimmter Fälligkeit besteht, geltend macht. Begründet wird diese besondere Beweislastregel damit, ein solcher Wechsel schaffe eine wechselrechtliche Forderung zwischen den Kontrahenten nur insoweit, als durch ein außerhalb des Wechsels liegendes Faktum eine (gemeinrechtliche) Forderung des Wechselinhabers entstanden ist (SZ 48/115; SZ 11/164; Czel 753; vgl. Kapfer aaO 93). Dagegen wird in der ältesten Judikatur (Krall 15, 29, 64, 95, 404 und 425), teilweise auch im Schrifttum (Heil in RZ 1976, 213 ff.), vor allem aber von der deutschen Lehre und Rechtsprechung (z.B. Baumbach-Hefermehl aaO Rz 86 zu Art. 17 WG mwN) zum Sicherungs-, Depot- oder Kautionswechsel, die Ansicht vertreten, daß für die Beweislast beim Deckungswechsel nichts anderes gelten könne als bei jedem anderen Wechsel; daher sei der Einwand, der Wechsel sei ein Deckungswechsel, nur beachtlich, wenn der Schuldner nachweise, daß der Gläubiger aus dem zu sichernden Grundgeschäft weder derzeit noch überhaupt einen Anspruch habe; sonst wäre der Zweck der wechselmäßigen Sicherheit nicht erreicht. Zu dieser Kontroverse muß im vorliegenden Fall nicht abschließend Stellung genommen werden, weil das Erstgericht ohnedies die ausdrückliche Feststellung traf, daß dem Kläger aus dem Viehgeschäft im Herbst 1977 eine Forderung von S 370.000,-- entstanden sei; somit kann die Frage der Beweislastverteilung insoweit auf sich beruhen. Soweit sich der Beklagte auch noch in der Revision mit beweislastrechtlichen Argumenten gegen diese Feststellung wendet, bekämpft er in Wahrheit die in dritter Instanz nicht mehr überprüfbare Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Ist aber erwiesen, daß dem Kläger eine Forderung in bestimmter Höhe entstanden ist, ist es schon nach der Beweislastgrundregel, daß jede Partei die Voraussetzungen der ihr günstigen Norm zu behaupten und zu beweisen hat (SZ 51/28; EvBl. 1978/145; SZ 48/92; JBl. 1975, 100 uva.; Fasching aaO Rz 882) Sache des Beklagten zu beweisen, daß diese Forderung - wie auch immer - getilgt worden sei (so etwa ausdrücklich SZ 22/161).

Da der Kläger im Besitz eines vom Beklagten herrührenden Wechselblankettes, das er mit nahezu dem vollen Betrag der festgestellten Restkaufpreisforderung ausfüllte, war, ist zur in der Rechtsprechung - soweit überblickbar - bisher noch nicht behandelten Frage Stellung zu nehmen, wer mit der Beweislast dafür beschwert ist, ob das Wechselblankett widmungsgemäß ausgefüllt wurde. Der Oberste Gerichtshof hat bisher lediglich ausgesprochen, daß es Sache des Klägers sei zu beweisen, daß der (Deckungs-)Wechsel nach dem Fortfall des ursprünglichen Grundgeschäftes zur Deckung der aus anderen Rechtsverhältnissen entstandenen Ansprüche verwendet werden sollte (JBl. 1958, 551; 7 Ob 548/78) bzw. daß die zu sichernde Forderung durch Schuldbeitritt auch gegen denjenigen entstanden sei, der das Wechselblankett gemeinsam mit dem Begebenden als Akzeptant gezeichnet hatte (JBl. 1986, 112).

Bei Bedachtnahme auf die grundsätzliche Beweislastverteilung im Wechselprozeß und den Zweck der Begebung von Deckungsakzepten wäre es nicht sachgerecht, dem Kläger die Beweislast dafür zuzuschieben, daß er das in seinen Händen befindliche Wechselblankett auch zur Geltendmachung einer bewiesenermaßen entstandenen Forderung vervollständigen und gegen den Beklagten geltend machen durfte. Zumindest im Zweifel ist anzunehmen, daß ein Wechselinhaber das in seinem Besitz befindliche Wechselblankett des Schuldners entsprechend ausfüllen und fällig stellen darf, wenn ihm gegen den Schuldner eine Forderung entstanden ist. Der Beweis des Gegenteils obliegt daher dem Beklagten. Andernfalls wäre das Deckungsakzept weitgehend entwertet; der Kläger wäre dann schlechter gestellt als bei Geltendmachung der Forderung im ordentlichen Verfahren. Es geht daher zu Lasten des Beklagten, daß nicht festgestellt werden konnte, zu welchem Zweck er das Wechselblankett dem Kläger begeben hatte. Hat der Kläger Bestand und Höhe der eingeklagten Forderung bewiesen, hat er jene Beweise erbracht, die ihm nach herrschender österreichischer Auffassung beim Deckungswechsel aufgebürdet sind. Dem Beklagten ist dagegen der Beweis widmungswidriger Verwendung des Deckungsakzepts und der von ihm eingewendeten Gegenforderungen (vgl. AS 62) mißlungen. Das gilt, wie das Berufungsgericht zu Recht hervorhob, auch für die behauptete Gegenforderung aus dem Verfahren 5 Cg 359/80; wenn auch der Kläger im Verfahren 13 Cg 384/83 seine Behauptung, er habe dem Beklagten ein Darlehen von S 300.000,-- zugezählt, dort nicht unter Beweis stellen konnte und damit aus Beweislastgründen im Prozeß unterlegen ist, so hätte der Beklagte im vorliegenden Verfahren dann doch nach der hier maßgeblichen Beweislastverteilung (positiv) beweisen müssen, daß ihm der Kläger kein Darlehen zugezählt und er nur wegen des Einwendungsausschlusses gemäß Art. 17 WG den Kläger im Verfahren 5 Cg 359/80 vergleichsweise abgefunden habe.

Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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