OGH 9Os126/86

OGH9Os126/8617.9.1986

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.September 1986 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes HONProf. Dr. Steininger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Lachner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Weitzenböck als Schriftführer in der Strafsache gegen Kurt F*** und eine andere wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Kurt F*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3.Juni 1986, GZ 3 b Vr 7821/83-55, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde sowie die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde (ua) Kurt F*** (im zweiten Rechtsgang) des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in der Zeit vom 28.Feber 1979 bis zum 17.September 1982 in Wien als inkassoberechtigter Verkaufsfahrer (Fahrverkäufer) der Fa M*** & SohnFleischwarenindustrie ein ihm anvertrautes Gut, nämlich Verkaufserlöse in einem 100.000 S zwar annähernd erreichenden, jedoch nicht übersteigenden Betrag dadurch, daß er sie nicht an die genannte Firma abführte, mit Bereicherungsvorsatz sich zugeeignet.

Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; weiters hat er (auch) eine Schuldberufung angemeldet (ON 57).

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde läßt zur Gänze eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen.

Mit dem Vorbringen in der Mängelrüge zeigt der Beschwerdeführer nämlich keine Begründungsmängel in der Bedeutung der relevierten Gesetzesstelle (Z 5) auf; er wendet sich vielmehr unter dem Prätext einer unvollständigen bzw offenbar unzureichenden Begründung des Urteils mit seinen die Beweiskraft von Verfahrensergebnissen umwertenden Formulierungen - wie etwa "es kann nicht ohne weiteres überzeugen" oder "wäre es nun so ... so könnte wohl kaum" (vgl S 103, 104/II) - in Wahrheit nur dagegen, daß das Erstgericht den Aussagen der als Zeugen vernommenen ehemaligen Dienstnehmer der Fa "M***", auf deren Angaben die Tatrichter im wesentlichen den Schuldspruch gegründet haben, höhere Beweiskraft zuerkannte als seiner (leugnenden) Verantwortung oder jener der (insoweit bereits rechtskräftig abgeurteilten) Mitangeklagten Johanna H***. Dabei stellt die Argumentation des Beschwerdeführers, mit welcher er zum Teil ohne Substantiierung, teils unter Vernachlässigung maßgeblicher Urteilsprämissen samt der hiezu gegebenen Begründung darzutun versucht, es hätte auch die Möglichkeit einer anderen (für ihn günstigeren) Wertung der Beweisergebnisse bestanden, zum einen nicht auf den tatsächlichen (vollständigen) Inhalt der die Beweisergebnisse eingehend und denkfolgerichtig erörternden Urteilsbegründung ab (vgl S 67 ff/II), wie dies für eine gesetzmäßige Beschwerdeausführung jedenfalls erforderlich wäre; zum anderen betreffen die Einwände Umstände, welche das Erstgericht ohnedies ausdrücklich in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen hat, wie etwa die Aussagen der als Zeugen vernommenen (damals gleichfalls bei der Fa "M***" tätig gewesenen) Verkaufsfahrer, und zwar auch des (in den Entscheidungsgründen ohnedies namentlich genannten - vgl S 67/II) Michael K*** über Umfang und Häufigkeit von aufgetretenen Fehlern sowie deren Aufklärung und Behebung bei der Warenübernahme im Zusammenhang mit der Einwaage (vgl S 77/II), der Verrechnung von Sonderpreisen (vgl S 74 f/II) und den als "Privatzustellungen" bezeichneten Lieferungen an Privatkunden (S 75/II). Im übrigen ist das Gericht nach der in der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO zitierten Bestimmung des § 270 Abs 2 Z 5 StPO nicht verhalten, im Urteil jeden einzelnen von einem Angeklagten oder Zeugen vorgebrachten Satz einer besonderen Erörterung zu unterziehen und sich mit jedem gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde konkret erhobenen Einwand im voraus auseinanderzusetzen, sofern es nur - wie vorliegend geschehen - jene Erwägungen anführt, aus welchen die Tatrichter den Zeugen Glauben schenkten.

Nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist aber auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a), in welcher der Beschwerdeführer - "nochmals die Argumentationskette des Schöffengerichtes" zusammenfassend - auf seine Ausführungen zur Mängelrüge zurückgreift und Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite behauptet. Denn die Beschwerde übergeht dabei die anderslautenden, das Vorliegen eines Zueignungs- und Bereicherungsvorsatzes bejahenden Urteilskonstatierungen (vgl insbesondere S 69, 80, 81/II) und vergleicht solcherart nicht, wie dies zur gesetzmäßigen Ausführung des angezogenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes (auch bei der Behauptung von Feststellungsmängeln) erforderlich wäre, den im Urteil tatsächlich als erwiesen angenommenen (vollständigen) Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Strafgesetz. Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Ebenso war mit der zur Bekämpfung schöffengerichtlicher Urteile im Gesetz nicht vorgesehenen Schuldberufung des Angeklagten zu verfahren (§§ 283 Abs 1, 296 Abs 2, 294 Abs 4 StPO). Daraus folgt, daß die Akten zur Entscheidung über die (Straf-) Berufung des Angeklagten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6nStPO dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten sind.

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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