Spruch:
Beschluß
gefaßt:
Text
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß
Rechtliche Beurteilung
§ 508 a Abs.2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs.3 ZPO), weil das Berufungsgericht im Einklang mit den in der Rechtsprechung zu dem im § 484 ABGB vorgezeichneten Interessenausgleich zwischen den aus der Dienstbarkeit Berechtigten und Belasteten zum Ausdruck gebrachten Grundsätzen (SZ 53/149; SZ 56/46) und mit auch für eine Exekutionsführung ausreichender Deutlichkeit jedes die Vorbeifahrt unzumutbar behinderndes Abstellen von Fahrzeugen auf dem Servitutsweg als unzulässige Einschränkung des Fahrtrechtes ansah und die Zufahrt zum eigenen Haus der Belasteten eine (unzumutbare) Behinderung der Dienstbarkeitsberechtigten nicht rechtfertigen kann, wie dies schon in der die selben Parteien betreffenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 3 Ob 519/84 angedeutet worden war.
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