OGH 11Os111/86

OGH11Os111/862.9.1986

Der Oberste Gerichtshof hat am 2.September 1986 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Hon.Prof. Dr. Brustbauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärers Dr. Riedel als Schriftführers, in der Strafsache gegen Ernst K*** wegen des Verbrechens der Untreue nach dem § 153 Abs 1 und 2, zweiter Fall, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengerichts vom 17.April 1986, GZ 28 Vr 942/86-25, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Generalanwaltes Dr. Bassler als Vertreters der Generalprokuratur und der Verteidigerin Dr. Fucik, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird dahin Folge gegeben, daß die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf 15 (fünfzehn) Monate herabgesetzt wird.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 10.Oktober 1944 geborene Elektriker Ernst K*** des Verbrechens der Untreue nach dem § 153 Abs 1 und Abs 2, zweiter Fall, StGB schuldig erkannt, weil er in der Zeit vom 30.Jänner bis 22.Februar 1985 in München, Bad Wiessee, Odelzhausen und Mering als Inhaber einer Scheckkarte der L***-H*** T*** die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen bzw. einen anderen zu verpflichten, dadurch wissentlich mißbrauchte und der L***-H*** T***, Z*** W***, einen 100.000 S

übersteigenden Vermögensnachteil zufügte, daß er 54 ungedeckte Schecks, und zwar 14 Schecks a 300 DM und 40 Schecks a 400 DM ausstellte und unter Vorlage der Scheckkarte zu Lasten der L***-H*** T***, Z*** W***, einlöste, wobei der Schaden des genannten Bankinstitutes 137.560,50 S betrug.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die er nominell auf die Nichtigkeitsgründe der Z 4 und 9 lit b (inhaltlich lit a) des § 281 Abs 1 StPO stützt.

Einen seine Verteidigungsrechte beeinträchtigenden Verfahrensmangel erblickt der Angeklagte in der Abweisung seiner in der Hauptverhandlung vom 17.April 1986 gestellten Beweisanträge (AS 121) auf

1./ Vernehmung der Zeugin Margarethe K*** zum Beweis dafür, daß er nicht mit Schädigungsvorsatz handelte, weil er im Jänner 1985 mit seinen Eltern eine Vereinbarung getroffen habe, derzufolge beide im Fall seiner Zahlungsunfähigkeit "die aufgelaufenen Schulden welcher Art immer und in welcher Höhe immer abdecken werden" und

2./ Vernehmung der Margarethe H*** zum Beweis dafür, daß diese Zeugin dem Angeklagten ab Ende März/Anfang April 1985 eine Rückzahlung in der Höhe von 2.000 DM monatlich zugesagt habe. Diese Anträge wies das Erstgericht mit der Begründung (§ 238 Abs 2 StPO) ab, daß der Angeklagte nach seiner Verantwortung die ihm grundsätzlich ("wenn alle Stricke reißen"; AS 116) in Aussicht gestellte Unterstützung durch seine Eltern gar nicht in Anspruch nehmen wollte (AS 117, 119) und - "wenn überhaupt" - erst ab Ende März/Anfang April 1985 mit "in bezug auf die Schadenshöhe relativ geringen" Geldeingängen (von Margarethe H***) rechnete (AS 116 ff), die Tathandlungen jedoch bereits "im Jänner und Feber 1985" verübt wurden (AS 121, 122).

Dieser zutreffenden Begründung ist noch hinzuzufügen, daß das Erstgericht der durch die Zeugenvernehmung unter Beweis zu stellenden Verantwortung des Beschwerdeführers ohnedies in vollem Umfang folgte und mit Beziehung auf die von ihm behaupteten Vereinbarungen mit seinen Eltern und seiner Lebensgefährtin ausdrücklich konstatierte, daß er beabsichtigte, den Schaden "später wieder gutzumachen" (AS 132, 133). Durch die Abweisung der in Rede stehenden Beweisanträge wurden sohin Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt.

Es versagt aber auch die Rechtsrüge des Angeklagten. Soweit der Beschwerdeführer meint, die vom Erstgericht konstatierte Barabhebung vom 8.Februar 1985 in der Höhe von 20.000 S könne ihm ebensowenig als "Veruntreuung" (gemeint Untreue) angelastet werden wie die Abbuchung eines Betrages von 6.941 S am 27. Februar 1985 von seinem Konto in Durchführung eines Dauerauftrages (AS 132), übersieht er, daß er wegen dieser Beträge nicht verurteilt wurde (vgl. S 132, 133).

Auch mit dem weiteren Vorbringen, nicht mit Schädigungsvorsatz gehandelt zu haben, setzt sich der Beschwerdeführer über die gegenteiligen, seinen (bedingten) Schädigungsvorsatz bejahenden Urteilskonstatierungen (AS 131) hinweg. Soweit er darüber hinaus auf seine - vom Erstgericht im übrigen übernommene

(AS 132) - Verantwortung abstellt, wonach er "später alles wieder abzahlen wollte" (AS 117), verkennt er, daß der Vermögensnachteil kein dauernder sein muß: Daß der Täter nicht mit einer bleibenden Schadenszufügung rechnete, weil er den Schaden "nach Möglichkeit und Kräften später wieder gutzumachen vor hatte", und der gesamte Schaden später, und zwar am 12.März 1986 tatsächlich abgedeckt wurde, schließt mithin Untreue nicht aus (ÖJZ-LSK 1977/315 = EvBl 1978/35).

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte über Ernst K*** nach dem

2. Strafsatz des § 153 Abs 2 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten.

Bei der Strafbemessung wertete es die einschlägigen Vorstrafen und die Wiederholung des Scheckkartenmißbrauches als erschwerend und berücksichtigte demgegenüber das Geständnis des Angeklagten und die volle Schadensgutmachung als mildernd.

Ernst K*** strebt mit seiner Berufung eine Herabsetzung des Strafausmaßes an.

Die Berufung ist begründet.

Hält man dem zwar empfindlich vorbestraften Angeklagten zugute, daß er sich seit der letzten Haftentlassung mehrere Jahre hindurch wohl verhielt und eine volle Schadensgutmachung vorliegt, dann erweist sich bei sorgfältiger Abwägung des von Ernst K*** zu verantwortenden Handlungs- und Erfolgsunwerts im Verhältnis zu ähnlich gelagerten Fällen eine Reduktion des Strafmaßes auf fünfzehn Monate als geboten.

In diesem Sinn war der Berufung daher Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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